H-Kennzeichen für Oldtimer
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Aufgrund der Corona-Pandemie werden im Landratsamt Starnberg zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern. Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind grundsätzlich per Telefon oder E-Mail möglich.
» Ansprechpartner und Fachbereiche
In Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten erfolgt die Terminvereinbarung online.
Voraussetzung für diese Dienstleistung
Voraussetzung für die Kfz-Zulassung im Landratsamt Starnberg (BürgerService) ist Ihr Hauptwohnsitz/Gewerbesitz im Landkreis Starnberg.
H-Kennzeichen für Oldtimer
Oldtimerkennzeichen werden Fahrzeugen mit einem Mindestalter von 30 Jahren zugeteilt. Maßgeblich ist hierbei grundsätzlich der Tag der ersten Fahrzeugzulassung.
Voraussetzung ist zudem ein sog. Oldtimergutachten, das von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (in Bayern: TÜV-Süd) nach § 23 StVZO erstellt wird.
ACHTUNG:
Ab dem 01.10.2017 ist die Zuteilung des H-Kennzeichens auch als Saisonkennzeichen möglich. Im Fall einer beabsichtigten Änderung eines bereits vorhandenen H-Kennzeichens auf eine Kombination H- + Saisonkennzeichen kann eine gebührenpflichtige Umkennzeichnung (d.h. Änderung der Buchstaben-/Zahlenkombination hinter dem „STA“) notwendig werden, da amtliche Kennzeichen maximal 8 Stellen aufweisen dürfen.
Für die Bearbeitung werden benötigt
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- sollten noch keine Zulassungsbescheinigungen ausgestellt worden sein, gegebenenfalls ausländische Zulassungsdokumente und der Kaufvertrag im Original
- bisherige Kennzeichen
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.), 7-stellig (bei regulärem H-Kennzeichen evb-Nr. für ein amtliches Kennzeichen / bei H-Saison-Kennzeichen evB-Nr. für ein amtliches Saisonkennzeichen)
- Personalausweis oder Reisepass mit Wohnsitzmeldebestätigung bzw. bei Zulassung auf juristische Personen, wie z.B. Firmen oder eingetragene Vereine (Handels)Registerauszug + Gewerbeanmeldung
- ein TÜV-Oldtimergutachten gem. § 23 StVZO (nicht älter als 18 Monate)
- SEPA-Lastschriftmandat
- Bei Zulassung bzw. Anforderung und Abholung von Fahrzeugpapieren durch einen Beauftragten benötigen wir eine Vollmacht:
Über in Ihrem konkreten Fall gegebenenfalls weitere notwendigen Unterlagen sowie die Höhe der Gebühren informieren Sie sich bitte zu unseren Öffnungszeiten über unser BürgerService-Callcenter unter der Telefon-Nummer 08151 148-148.
Allgemeine Hinweise zur Kfz-Zulassung
- Kraftfahrzeug-Zulassungen sind nur mit der Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer möglich (Ausnahme: Kurzzeitkennzeichen)
Die KFZ-Steuer muss an das zuständige Zollamt bezahlt werden. Tragen Sie daher im Formular bitte im roten Feld Ihren Wohnort ein und wählen Sie anschließend das zuständige Zollamt aus.
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Bei den genannten Gebühren handelt es sich lediglich um Grundgebühren. Je nach Vorgang/Aufwand können weitere Gebühren hinzukommen z.B. Gebühr für Wunschkennzeichen 10,20 €, sowie Vorwegreservierungsgebühr 2,60 €
- Fahrzeugpapiere
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts.
Alte Dokumente (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) behalten so lange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente (Bescheinigung I und Bescheinigung II) erforderlich wird.
Die neuen Fahrzeugdokumente (Bescheinigung I und Bescheinigung II) werden immer nur gemeinsam ausgestellt.
Das Nebeneinander von einer neuen und einer alten Zulassungsbescheinigung ist nicht möglich. - Fahrzeugpapiere bei einer Leasingfirma bzw. einem Geldinstitut
Befindet sich der Fahrzeugbrief / die Zulassungsbescheinigung II bei einer Leasingfirma bzw. einem Geldinstitut, veranlassen Sie bitte, das der Fahrzeugbrief / die Zulassungsbescheinigung II an uns geschickt wird (gilt nicht bei der Außerbetriebsetzung). - Für die Rücksendung des Fahrzeugbriefes / Zulassungsbescheinigung II wird eine Gebühr von 10,20 € erhoben.
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Zulassung durch Beauftragte
Bei Zulassung bzw. Anforderung und Abholung von Fahrzeugpapieren durch einen Beauftragten benötigen wir eine Vollmacht:
und den gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Beauftragten und den gültigen Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebestätigung des Auftraggebers (Fahrzeughalter). - Firmenanmeldung
Sollte eine Firmenanmeldung erfolgen, ist der Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung sowie ein Ausweisdokument des Firmeninhabersvertreters vorzulegen.
Unternehmen die nicht der Meldepflicht beim Gewerbeamt unterliegen, benötigen einen Nachweis über die Betriebsstätte (Briefkopf oder Visitenkarte etc) Voraussetzung für die Kfz-Zulassung im Landratsamt Starnberg (BürgerService) ist, dass der Gewerbebetrieb im Landkreis Starnberg angemeldet ist. - Minderjährige
Wird ein Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen, ist eine schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten notwendig.
Ist nur eine Person erziehungsberechtigt, so ist eine Negativbescheinigung vom Jugendamt notwendig. - Kfz-Kennzeichen
Für das Kfz-Kennzeichen werden beim Schilderverkauf separate Kosten berechnet. - Umfang der Informationen auf unserer Internet-Seite
Bitte haben Sie Verständnis, dass von uns an dieser Stelle nur die gängigsten Verwaltungsvorgänge aufgelistet werden.
Für spezielle Konstellationen nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.