Pfleg- und Vormundschaft
Wir werden Vormund (Amtsvormund, Gegenvormund) eines Kindes
- wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind nicht gesetzlich vertreten kann (sog. gesetzliche Vormundschaft)
- wenn er vom Familiengericht dazu bestellt wird (sog. bestellte Vormundschaft)
Der Vormund übernimmt die volle und alleinige gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes.
Daneben können wir für einzelne Bereiche der elterlichen Sorge (wie Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten, Vermögenssorge usw.) vom Familiengericht als Pfleger (Ergänzungspfleger) bestellt werden. In diesen Fällen verbleiben die übrigen Bereiche der elterlichen Sorge bei ihren bisherigen Inhaber*innen.
Schließlich beraten wir auch Pfleger*innen und Vormünder außerhalb des Jugendamts.
Gern beraten wir Sie hierzu persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte möglichst vorab einen Termin.
Rechtsgrundlagen
§§ 53 bis 58 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
§§ 1773 bis 1895 des Bürgerlichen Gesetzbuchs