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Richtlinien des Landkreises Starnberg zur Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Kurzzeitpflege



 

auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.Juli 2018 (GVBl. S. 670), in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.November 2018 (GVBl. S.830) und nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

 

 

1. Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist es, eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung mit teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die Leistungen nach dem  SGB XI für den Bereich der Altenhilfe erbringen, sicherzustellen. Durch die Förderung der betriebsnotwendigen Investitionskosten von bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und bedarfsgerechten Einrichtungen der Kurzzeitpflege sollen zusätzliche finanzielle Belastungen der Pflegebedürftigen vermieden werden.

 

2. Art der Förderung

2.1           
Teil- und vollstationäre Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich der Altenpflege werden gemäß Art. 74 Absatz 1 Satz 2 AGSG nach Maßgabe der im Haushalt des Landkreises Starnberg bereitgestellten Mittel gefördert.

2.2          
Bei Schaffung von teil- und vollstationären Pflegeplätzen sowie Kurzeitpflegeplätzen durch Neubau und/oder Umbau bestehender Einrichtungen erfolgt die Förderung durch Investitionspauschalen (Festbeträge). Die Festbeträge werden auch der Berechnung der Förderung zugrunde gelegt, wenn Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI) gefördert werden.

2.3          
Modernisierungsmaßnahmen, die über die Instandsetzungs- und Instanderhaltungsmaßnahmen hinausgehen und nicht auf deren Unterlassen beruhen, werden durch Anteilsfinanzierung gefördert. Die förderfähigen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahmen müssen mindestens 153.390 € betragen und dürfen die Kosten eines Umbaus nicht übersteigen (vgl. § 70 Abs. 2 AVSG).

 

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind die rechtsfähigen Träger der Einrichtungen bzw. gegebenenfalls die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (einschl. Untererbbauberechtigte).

 

4. Fördervoraussetzungen

Teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege erhalten eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinien nur dann, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gleichzeitig die nachfolgenden Bedingungen erfüllen. Im Einzelfall kann der Landkreis aus wirtschaftlichen oder fachlichen Gründen von den nachfolgenden Voraussetzungen abweichen oder im Förderbescheid angemessene Fristen zur Erfüllung einräumen. Förderfähig sind die in § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI – genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Ersatz-, Erweiterungs- und Ergänzungsbeschaffung der Inneneinrichtung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AVSG).

 

4.1 Allgemeine Voraussetzungen

4.1.1     
Förderfähig sind teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege bzw. geplante Maßnahmen nur dann, wenn sie in der jeweils gültigen Fassung der Bedarfsfeststellung des Landkreises Starnberg gemäß Art. 69 AGSG als bedarfsgerecht eingestuft sind. Der Kreistag entscheidet, ob Einzelmaßnahmen aus besonderen fachlichen Gründen (z. B. kurzfristige Bedarfsänderung innerhalb eines Feststellungszeitraums, Berücksichtigung einer ausgedehnteren Bedarfsplanung) auch außerhalb der Bedarfsfeststellung als bedarfsgerecht eingestuft werden.

4.1.2     
Die Pflegeeinrichtung erbringt Leistungen nach dem SGB XI aufgrund eines mit den Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsvertrages und einer Pflegevergütungsvereinbarung im Sinne der §§ 75 f. SGB XII. Sie weist dies durch das von den Pflegekassen erteilte Institutskennzeichen (IK-Nr.) nach.

4.1.3     
Die Einrichtung erfüllt die Qualitätsvorgaben des SGB XI und der einschlägigen Vereinbarungen hierzu; sie entspricht insbesondere den Bestimmungen der Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach dem elften Kapitel SGB XI. Der Landkreis ist berechtigt, von den Einrichtungen Auskünfte bei Fragen zur Qualitätssicherung einzuholen.

4.1.4     
Die Pflegeeinrichtung ist im Interesse einer Vernetzung zu einer örtlichen und regionalen Zusammenarbeit bereit.

4.1.5     
Die vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Kurzzeitpflege entsprechen dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) und den hierzu erlassenen Vorschriften.

4.1.6     
Die Pflegeeinrichtungen stellen dem Landkreis die für die zukünftigen Bedarfserhebungen notwendigen Daten zur Verfügung.

 

4.2  Formelle Voraussetzungen

4.2.1     
Mit der Maßnahme darf vor Bewilligung der Förderung bzw. vor der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn bzw. zur vorzeitigen Beschaffung noch nicht begonnen werden.

4.2.2     
Der Zuwendungsempfänger weist nach, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

 

4.3 Bauliche und konzeptionelle Voraussetzungen

4.3.1     
Die Pflegeeinrichtung oder die geplante Maßnahme entspricht den planungs- und bauordnungs- rechtlichen Vorschriften sowie den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG).

4.3.2     
Bei der Planung der Maßnahme sollen speziell durch eine durchdachte, den neuesten Erkenntnissen in den Bereichen der teil- und vollstationären Altenhilfe sowie der Kurzzeitpflege entsprechende bauliche Konzeption die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die älteren und/oder pflegebedürftigen Menschen nicht aus dem gesellschaftlichen Alltag auszugrenzen, sondern vielmehr durch größtmögliche Förderung der Selbständigkeit den Bezug zur Außenwelt aufrechtzuerhalten.

4.3.3     
Die Pflegeeinrichtung hat eine den neuesten Erkenntnissen entsprechende Pflegekonzeption nachzuweisen. Den in der Einrichtung beschäftigten Pflegefachkräften soll zur Erleichterung ihrer Arbeit eine rationelle und effektive Pflege ermöglicht werden, so dass größtmögliche Freiräume für persönliche Zuwendung bleiben. Als Planungshilfen hierfür dienen insbesondere aktuelle Veröffentlichungen und Empfehlungen des Kuratoriums Deutsche Altershilfe sowie die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen der kommunalen und staatlichen Bewilligungsstellen, die rechtzeitig einzuschalten sind.

 

5. Höhe der Förderung

5.1          
Die Entscheidung über die Höhe der Investitionskostenförderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege treffen in jedem Einzelfall die zuständigen Kreisgremien unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Situation des Landkreises Starnberg.

5.1.1     
Die Höhe der Förderung beträgt bei teilstationären Pflegeeinrichtungen

 

a) bei Neubau in der Regel

16.360 €

b) bei Umbau in der Regel

5.110 €

c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung in der Regel

1.280 €

für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird.

 

5.1.2 Die Höhe der Förderung   beträgt bei vollstationären Pflegeeinrichtungen

 

a) bei Neubau in der Regel

20.450 €

b) bei Neubau von einer beschützenden Einrichtung

23.000 €

c) bei Umbau in der Regel

12.780 €

d) bei Umbau zu einer beschützenden Einrichtung

15.000 €

für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird.

5.1.3     
Die Investitionskostenförderung des Landkreises für Einrichtungen der Kurzzeitpflege beträgt

 

a) bei Neubau in der Regel

20.450 €

b) bei Umbau in der Regel

12.780 €

c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung in der Regel

1.280 €

für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird.

5.1.4     
Bei Modernisierungsmaßnahmen beträgt die Investitionskostenförderung des Landkreises für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen und für Einrichtungen der Kurzzeitpflege in der Regel 20 % der betriebsnotwendigen, förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 71 Abs. 1 AVSG.

 

5.2          
Bei der Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen sind die Kosten für die Erstausstattung der Inneneinrichtung enthalten. Mit dieser Festbetragsförderung sind alle förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 71 Abs. 1 AVSG abgegolten.

 

5.3          
Die Förderung darf nicht höher sein als die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen für Investitionen.

5.4          
Bei einkommens- und körperschaftssteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge um jeweils ein Zehntel (§ 72 Abs. 3 AVSG).

6. Verfahren

6.1          
Im Hinblick auf eine geordnete Finanzplanung sind Maßnahmen möglichst frühzeitig mit dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Sozialwesen, abzustimmen.

6.2          
Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragstellung erfolgt formlos.

6.3         
Anträge auf Investitionskostenförderung sind zusammen mit den in Ziffer 6.5 aufgeführten Unterlagen bis spätestens 31. März jeden Jahres beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich Sozialwesen, einzureichen. Übersteigen mehrere Maßnahmen den festgestellten Bedarf (siehe Ziffer 4.1.1 Satz 1) und stehen dadurch Antragsteller miteinander in Konkurrenz, erhält derjenige Antragsteller den Vorrang, der zuerst alle geforderten Unterlagen vollständig vorgelegt hat.

6.4          
Eine Förderung ist frühestens im darauffolgenden Kalenderjahr möglich. Dies gilt auch im Fall der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn.

6.5          
Dem Förderantrag sind insbesondere folgende Unterlagen/Nachweise beizugeben:

- die Eingabepläne (Baupläne und Bau- bzw. Maßnahmebeschreibung)

- der Baugenehmigungsbescheid, sofern eine Baugenehmigung nach der Bayerischen Bauordnung erforderlich ist

-  die Gesamtkostenkalkulation

-  der Finanzierungsplan

-  der/die Finanzierungsnachweis/e (z.B. Bankbestätigung)

-  das organisatorische und pflegerische Konzept der Einrichtung

-  eine Betriebskostenkalkulation

 

Weitere Unterlagen sind auf Anforderung nachzureichen. Änderungen, vor allem in der Gesamtkostenkalkulation und im Finanzierungsplan und -nachweis, sind dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Sozialwesen, unaufgefordert mitzuteilen.

6.6          
Die Landkreisverwaltung, Fachbereich Sozialwesen, prüft, ob und ggf. in welchem Umfang eine Investitionskostenförderung für die beantragte Maßnahme in Frage kommt.

6.7          
Übersteigt die Förderverpflichtung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises, kann der Landkreis die Auszahlung der Investitionskostenzuschüsse auf mehrere Jahre verteilen.

6.8          
Sobald alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen, wird der Förderantrag den zuständigen Kreisgremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Eine Förderung erfolgt nur bei entsprechendem Beschluss des Kreistags. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

6.9          
Die Mitteilung der Entscheidung über die Förderung erfolgt mittels schriftlichem Bescheid.

 

7. Form der Förderung

7.1          
Investitionskostenförderungen für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen oder zu ergänzen (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI), erfolgen in Form eines Darlehens. Investitionskostenförderungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI) erfolgen als nicht zurückzuzahlender Zuschuss.

7.2          
Solange der Verfügungsberechtigte die Fördervoraussetzungen, Zweckbindungen und vertraglichen Vereinbarungen erfüllt, ist das Darlehen zins- und tilgungsfrei. Nach dem Ende der Zweckbindung (siehe Ziff. 8.1) gilt es als getilgt.

7.3   
Eine Nachfinanzierung der geförderten Maßnahme ist ausgeschlossen.

8. Zweckbindung

8.1          
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens 30 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden (§ 69 Abs. 4 Satz 1 AVSG). Die Bewilligung der Fördermittel für teilstationäre Einrichtungen erfolgt mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens 10 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden (§ 69 Abs. 4 Satz 2 AVSG).

 

8.2          
Die geförderten Plätze stehen vorrangig den Landkreisbürger/innen zur Verfügung. Die Träger der Einrichtungen haben dies bei der Neubelegung zu berücksichtigen und in geeigneter Weise zu dokumentieren.

 

8.3          
Bei Änderung des Nutzungszwecks vor Ablauf dieser Frist ist, soweit keine Nutzung für die speziell geförderte Pflege mehr erfolgt, ein zeitanteiliger Betrag zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen betragen 2 % über dem zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens durch den Landkreis Starnberg gültigen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mindestens jedoch 7 % jährlich.

 

9. Auszahlung der Fördermittel

9.1     
Die Fördermittel werden vorbehaltlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises (siehe Ziff. 6.6) bei Neubau-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen in folgenden Raten ausgezahlt:

  

1. Rate:

35 v. H.

frühestens nach der Fertigstellung der Kellerdecke, bei Umbau und Modernisierung nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten,

2. Rate:

55 v. H.

frühestens nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes,

3. Rate:

10 v. H.

frühestens nach der Bezugsfertigkeit, bei   Modernisierung nach Prüfung der Schlussrechnung bzw. des Verwendungsnachweises.

 

  • Vor der Auszahlung der 2. Rate muss die Grundschuld im 1. Rang im Grundbuch eingetragen sein oder eine Bestätigung des Notars vorliegen, dass die Bestellungsurkunde dem Grundbuchamt vorgelegt wurde und dass ihm keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung an der bedungenen Rangstelle entgegenstehen. In begründeten Ausnahmefällen genügt auch eine Grundschuld im 2. Rang.
  • Vor der Auszahlung der 3. Rate müssen eine vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde und eine Bestätigung des Einrichtungsträgers, dass die bestimmungsgemäße Belegung der Pflegeplätze sichergestellt werden kann, vorliegen.

 

Bei der Förderung von Miet- , Pacht- oder Erbbauzinszahlungen sowie Zahlungen für die Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI) werden die Fördermittel auf Antrag jeweils jährlich anteilmäßig in Höhe des gesamten Förderbetrages geteilt durch 30 (bei vollstationären Einrichtungen) bzw. 10 (bei teilstationären Einrichtungen) nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ausbezahlt.

 

9.2          
Die Auszahlungsanträge sind beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich Sozialwesen, einzureichen.

10. Verwendungsnachweise

10.1  
Bei Neu- und Umbaumaßnahmen genügt eine Bestätigung des Einrichtungsträgers, dass das Bauvorhaben planmäßig durchgeführt, die bestimmungsgemäße Belegung sichergestellt ist und die Fördermittel des Landkreises zweckentsprechend verwendet wurden (Schlussbestätigung).

10.2  
Bei Modernisierungsmaßnahmen ist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

 

11. Prüfungsrecht

Der Landkreis kann die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel überprüfen. Wenn der Zuwendungsträger eine sachgerechte Überprüfung nicht ermöglicht oder die Überprüfung ergibt, dass die Fördermittel ganz oder teilweise nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder erhebliche Abweichungen zum vorgelegten Finanzierungsplan bestehen, können die Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

 

12. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Landkreises Starnberg zur Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Kurzzeitpflege vom 01.01.2007 außer Kraft.

 

 

Starnberg, 25.03.2019

 

 

 

 

 

 

Karl Roth Landrat

Zuständige Stelle

Persönliche Sozialhilfe
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Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
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