Angemessenheit der Unterkunftskosten - Mietobergrenzen im Landkreis Starnberg
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach der Wohnungsgröße und nach den Kosten der Unterkunft. Die angemessene Fläche richtet sich nach den Vorgaben des Wohnungsbindungsgesetzes für den sozialen Wohnungsbau.
Rechtsgrundlagen
§ 22 Abs. 1 SGB II und §§ 42 Nr. 2, 42a, § 35 SGB XII
Angemessene Unterkunftskosten
Haushaltsgröße |
Angemessener Wohnraum |
1-Personen-Haushalt |
bis zu 50 m² |
2-Personen-Haushalt |
bis zu 65 m² |
3-Personen-Haushalt |
bis zu 75 m² |
4-Personen-Haushalt |
bis zu 90 m² |
jede weitere Person |
bis zu 15 m² |
Angemessen sind folgende Aufwendungen für die Unterkunft:
für alle Gemeinden des Landkreises und die Stadt Starnberg |
Angemessener Wohnraum bis zu m² |
Angemessene Nettokaltmiete |
Angemessene Betriebskosten |
Angemessene |
1-Personen-Haushalt |
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674,50 € |
2-Personen-Haushalt |
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848,25 € |
3-Personen-Haushalt |
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959,25 € |
4-Personen-Haushalt |
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1.125,00 € |
5-Personen-Haushalt |
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1367,10 € |
Zuschlag |
Angemessene Kaltmiete/m² |
Zuschlag |
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Jede weitere Person |
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195,30 € |
Bei der Prüfung, ob die Kosten der Unterkunft insgesamt als angemessen zu betrachten sind, ist von einer Bruttokaltmiete auszugehen (Nettokaltmiete + Betriebskosten). Die abstrakt angemessenen Betriebskosten werden zur abstrakt angemessenen Nettokaltmiete hinzuaddiert. Damit besteht die Möglichkeit, hohe Betriebskosten mit einer geringen Kaltmiete (oder umgekehrt) auszugleichen (BSG, Urteil v. 10.09.2013, B4 AS 77/12 R, Rd. Nrn. 31 u. 43).
Heiz- und Warmwasserkosten können in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit wird im Einzelfall festgelegt.
Bei einem Wohnungswechsel, ob innerhalb oder außerhalb des bisherigen Landkreises, wird dringend empfohlen, bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern (Sozialhilfeverwaltung Starnberg oder das Jobcenter Landkreis Starnberg) wegen einer Mietübernahme nachzufragen.
Ansprechpartner
- für Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II ):
Jobcenter Landkreis Starnberg
Moosstraße 5
82319 Starnberg
Telefon: 08151 95 96 4 - 0
Fax: 08151 95 96 4 - 13
E-Mail: Jobcenter-LK-Starnberg@jobcenter-ge.de
- für Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII):
Soziale Hilfen I
Team 221
Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
Telefon: 08151 148-238
Fax: 08151 148-539
E-Mail: soziales@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/221
Raum: 242
Weitere Telefonnummern: 08151- 148-239 oder 148-438, oder 148- 242