E-Kennzeichen
Die Ausgabe der E-Kennzeichen ist seit dem 26.09.2015 möglich.
Presseinformation zum Thema:
Auf Antrag kann seitdem die Übereinstimmung mit den notwendigen Kriterien zum Erhalt des E-Kennzeichens entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung überprüft und ein E-Kennzeichen zugeteilt werden.
Grundlage für die Neuregelung ist das im Juni 2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG).
Hierunter fallen die
- reinen Batterieelektro- sowie
- Brennstoffzellenfahrzeuge ebenso wie
- von außen aufladbare Hybridautos.
Zu erfüllen sind außerdem
- ein Grenzwert von 50 Gramm beim Kohlendioxidausstoß pro gefahrenen Kilometer ODER
- eine Reichweite des Elektroantriebs von mindestens 30 Kilometern. Diese Mindestreichweite gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 erstmals zugelassenen werden. Ab 2018 beträgt die Mindestreichweite 40 Kilometer.
Halter von
- Neufahrzeugen und von
- bereits zugelassenen E-Fahrzeugen der o.g. Art
beantragen im Bürgerservice des Landratsamtes Starnberg unter Vorlage der Fahrzeugpapiere das E-Kennzeichen.
Als Unterlagen sind notwendig:
- Certificate of Conformity (CoC-Papier), EG-Übereinstimmungsbescheinigung, sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage
- letzte Hauptuntersuchung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen das amtliche Kennzeichen
ACHTUNG:
Zu beachten ist des Weiteren, dass ein Kennzeichen maximal über 8 Stellen verfügen darf (Buchstaben und Ziffern einschließlich des "E" hinter der Erkennungsnummer). D.h., dass gegebenenfalls ein neues Kennzeichen vergeben werden muss, wenn ein bereits achtstelliges Kennzeichen auf ein E-Kennzeichen geändert werden soll.
Fragen zum neuen Kennzeichen beantwortet der BürgerService im Landratsamt Starnberg unter Telefon 08151 148-148.