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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Terminvereinbarung Online (nur für Kfz-Zulassung und Führerschein )

Terminbuchungen Online sind derzeit nur 7 Tage im Voraus möglich.
Für unsere Kfz-Zulassung und Führerschein-Angelegenheiten ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Bitte nutzen Sie dazu unsere Terminvereinbarung online.
Bitte bringen Sie zum Termin im Amt die ausgedruckte oder digitale Terminbestätigung mit.

Wenn Ihnen der Führerschein durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde, müssen Sie einen neuen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Starnberg beantragen.

Erläuterung zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis wurde vom Gericht entzogen
Sie können den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei uns stellen.
Diese Sperrfrist gibt Auskunft ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann. Diese wird vom Amtsrichter festgelegt und lässt sich dem Urteil entnehmen.
Das Ende der Sperrfrist bedeutet jedoch nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Meist ist vor die Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch die medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abzulegen.
 
Die Fahrerlaubnis wurde wegen 18 Punkten entzogen
Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 18 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. Da auch hier ein Fahreignungsgutachten notwendig ist, empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 3 Monate vor Ablauf dieser gesetzlichen Sperrfrist. Die Sperrfrist sollte in jedem Fall zur Vorbereitung auf die MPU genutzt werden.
 
Abstinenznachweise
In Fällen des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Drogen- und/oder Alkoholabhängigkeit bzw. -missbrauchs kann das Führen von Abstinenznachweisen notwendig werden. Genauere Informationen erhalten Sie bei entsprechenden Beratungsstellen und bei den Ansprechpartnern der Fahrerlaubnisbehörde.  
 
Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot
Häufig verwechseln Betroffene ein Fahrverbot, das von einer Bußgeldbehörde z.B. wegen zu schnellen Fahrens oder auf Grund eines „geringfügigeren“ Alkoholdeliktes verhängt wird und bei dem gegen vorübergehende Abgabe des Führerscheins und Bezahlen einer Geldbuße das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von 1-3 Monaten untersagt ist, mit dem strafrechtlichen Fahrerlaubnisentzug durch ein Amtsgericht. Ein Fahrverbot berührt nicht die Besitzstände der Fahrerlaubnis; das abgegebene Führerscheindokument wird nach Ablauf des Fahrverbots von der Bußgeldstelle wieder ausgehändigt.
 
Wichtiger Hinweis für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Wurde Ihnen die Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stellen. Eine Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist erst nach positivem Abschluss des Verfahrens möglich. 





Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann und ob beispielsweise eine MPU absolviert werden muss, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlageabhängig ist, sind genauere Informationen an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Beratung durch unsere Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Auskünfte sowie gerichtlichen Entscheidungen vorliegen und geprüft wurden.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
    Der Antrag liegt auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde aus
  • Personlausweis/Reisepass
  • Biometrisches Lichtbild entsprechende den Bestimmungen der PassV (Mindestgröße 35x45mm ohne Kopfbedeckung)
  • Unterschift auf Unterschriftenblatt
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zu beantragen) 
     

Zusätzliche Unterlagen bei Anträgen für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T, S

  • Sehtest
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Zusätzliche Unterlagen bei Anträgen für die Klassen C, CE, C1, C1E

    • augenärztliches Zeugnis oder Gutachten lt. Anlage 6 Ziff. 2.1 oder 2.2
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung, §11 Abs.9 FeV i.v.m. Anlage 5 Nr.1

Ggf. Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG oder Weiterbildung nach § 5 BKrFQG.
Diese Nachweise sind nur erforderlich wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D/DE gewerblich genutzt wird.
Ob der jeweilige Beruf die Qualifikation erfordert kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht beantworten, da diese nur für die Eintragung der Schlüsselzahl zuständig ist.
Weitere Auskünfte erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (Bag)


Zusätzliche Unterlagen bei Anträgen für die Klassen D, DE, D1, D1E

    • augenärztliches Zeugnis oder Gutachten lt. Anlage 6 Ziff. 2.1 oder 2.2
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung, §11 Abs.9 FeV i.v.m. Anlage 5 Nr.1
    • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten.
      Entspricht ärztlicher Bescheinigung lt. Anlage 5 Ziff. 2 FeV

Ggf. Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG oder Weiterbildung nach § 5 BKrFQG.
Diese Nachweise sind nur erforderlich wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D/DE gewerblich genutzt wird.
Ob der jeweilige Beruf die Qualifikation erfordert kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht beantworten, da diese nur für die Eintragung der Schlüsselzahl zuständig ist.
Weitere Auskünfte erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (Bag)


Gebühr

  • 104,30 € Kostenvorschuss
  • 130,00 € Restgebühr wenn ein Gutachten erforderlich ist
  • 50,00 € Restgebühr wenn kein Gutachten erforderlich ist

Formulare

Zuständige Stelle

BürgerService
Fachbereich 10

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77148
08151 148-11160
buergerservice@LRA-Starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/10

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr