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Mitwirkende Institutionen im Betreuungsverfahren


Betreuungsgericht

Aufgrund einer Anregung überprüft das Betreuungsgericht, ob eine Betreuung nach § 1814 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erforderlich ist. Dies geschieht über ein ärztliches Gutachten, eine Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsstelle und die persönliche Anhörung des Betreuten durch das Betreuungsgericht.

Ein Verfahrenspfleger ist vom Gericht zusätzlich zu bestellen, wenn ein zu Betreuender sich in dem Betreuungsverfahren nicht selber vertreten kann, z.B. bei Geschäftsunfähigkeit oder Koma. Er hat die Aufgabe, die Rechte des zu Betreuenden bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung über die Betreuung zu vertreten.

Nach Einrichtung der Betreuung führt das Gericht das Verfahren, überprüft in regelmäßigen Abständen die weitere Notwendigkeit der Betreuung, eine eventuelle Erweiterung oder Einschränkung der Betreuung, einen eventuell erforderlichen Betreuerwechsel.
Der eingesetzte Betreuer hat dem Gericht jährlich über den Stand der Betreuung zu berichten.

Im Landkreis Starnberg ist das

Amtsgericht Starnberg

Otto-Gaßner-Straße 2

82319  Starnberg

Telefon: 08151 367-0

Fax: 08151 367-214

E-Mail: poststelle@ag-sta.bayern.de



Zuständige Stelle

Persönliche Sozialhilfe
Team 222

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77306
08151 148-11614
soziales@lra-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/222

Öffnungszeiten

Mo., Di., Do. 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mi. 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Fr. 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Unser BürgerService öffnet bereits ab 7.00 Uhr.

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