Fischereischonbezirke
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Fischschonbezirke sind Teilflächen des Starnberger Sees, die mit der Verordnung des Landratsamts Starnberg vom 17.06.1999 als solche festgesetzt sind. Die GeoLIS-Karte Fischschonbezirke zeigt diese Gebiete und hält die genannte Verordnung zum Download bereit.
Aufgrund des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayer. Fischereigesetzes vom 15.08.1908 (BayRS 793-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBI. S. 470), erklärt das Landratsamt Starnberg über die Verordnung die im Starnberger See gelegenen Lebensräume für Fische, „Roseninsel", „Karpfenwinkel", „Seeseiten" und „Singerbach - St. Heinrich" als geschützte Fischschonbezirke.