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Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Taxikonzession)



Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die bekannteste Form dieser unternehmerischen Tätigkeit ist der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) und Mietwagen (§ 49 PBefG).

Hinweise und Erklärung

Unter einem Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt, zu sehen. Hierzu benötigt der Unternehmer eine Taxikonzession. Es gilt die Taxiordnung und Taxitarifordnung des Landkreises Starnberg.
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Taxenverkehr sind.

Personen, die ein entsprechendes Unternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Starnberg betreiben wollen, müssen persönlich zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sein:

Die persönliche Zuverlässigkeit wird durch diverse Bescheinigungen und Bestätigungen nachgewiesen (zum Beispiel Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nachzuweisen. Hierzu sind die Formulare Eigenkapitalbescheinigung und Zusatzbescheinigung zu verwenden.
Die fachliche Eignung ist durch eine entsprechende Unternehmerprüfung, die bei der Industrie- und Handelskammer abzulegen ist, nachzuweisen.
Die eingesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen eines Taxi oder Mietwagens nach den Bestimmungen der BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) gerecht werden. Sie sind bei der Zulassungsstelle mit dem Zusatz "Taxi" oder "Mietwagen" zuzulassen.

 

Formulare

Merkblätter, Dokumente und Publikationen

Allgemeinverfügungen

Entstehende Kosten

Erteilung einer Taxigenehmigung (für das 1. Fahrzeug):   200,-- EUR
+ für jedes weitere Fahrzeug: 50,-- EUR
Verlängerung einer Genehmigung: 200,-- EUR
Fahrzeugtausch pro Fahrzeug: 25,-- EUR
Berichtigung einer Genehmigungsurkunde:  25,-- EUR
Betriebspflichtbefreiung pro Fahrzeug: 40,-- EUR
   
Erteilung einer Mietwagengenehmigung (für das 1. Fahrzeug): 100,-- EUR
+ für jedes weitere Fahrzeug: 50,-- EUR
Verlängerung einer Genehmigung: 100,-- EUR
Fahrzeugtausch pro Fahrzeug: 25,-- EUR
Berichtigung einer Genehmigungsurkunde: 25,-- EUR
Pro Ausnahmegenehmigung BOKraft pro Fahrzeug: 40,-- EUR

Taxitarifordnung

Gesetzliche Grundlagen

Zuständige Stelle

Verkehrswesen
Fachbereich 30

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77425
08151 148-11425
verkehrswesen@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/30

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr