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Aufenthalt aus humanitären Gründen

Ein Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist vielseitig begründet.

In den meisten Fällen setzt dieser Aufenthalt ein Asylverfahren voraus, welches mit einer Zuerkennung einer Schutzberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beendet wurde.

Aber auch ohne Asylverfahren kommen humanitäre Aufenthalte in Betracht bei z. B.

  • Entscheidung der Härtefallkommission
  • Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums
  • vorübergehendem Schutz im Rahmen der Richtlinie 2001/55/EG (aktuell Flüchtlinge aus der Ukraine)

Das Aufenthaltsgesetz sieht dazu in Abschnitt 5 (§§ 22 ff. AufenthG) konkrete Regelungen vor (s. u.). 

Unter „Informationen und Hinweise zu einzelnen Aufenthaltsgründen“ (s. u.) erhalten Sie konkretere Informationen.

Informationen und Hinweise zu einzelnen Aufenthaltsgründen

Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz - Flüchtlinge aus der Ukraine (§ 24 AufenthG)

Hinweise für Flüchtlinge aus der Ukraine mit Schutzgesuch in der Bundesrepublik Deutschland

Einreise und Aufenthalt

Die Bundesrepublik Deutschland hat anlässlich des Kriegs in der Ukraine und der damit verbundenen Flüchtlingsbewegung für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen.

Mit dieser Verordnung werden Personen jeder Staatsangehörigkeit, welche sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 30.11.2022 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen vom Erfordernis eines Einreisevisums befreit. Dies gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, welche am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend z. B. aufgrund eines Urlaubs nicht in der Ukraine aufgehalten haben.

Für den Aufenthalt nach der Einreise sind diese Personen für einen Zeitraum von 90 Tagen von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (s. § 2 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV ) vom 24.08.2022). Für diesen Zeitraum ist der Aufenthalt, ohne ein gesondertes aufenthaltsrechtliches Dokument zu besitzen, rechtmäßig.

Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und Registrierung

Für einen längerfristigen Aufenthalt und/oder für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit empfehlen wir ukrainischen Staatsangehörigen bzw. anderen Drittstaatsangehörigen, die vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, vor Ablauf der 90 Tage nach der Einreise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Dieser Antrag löst aufgrund der UkraineAufenthÜV für den Personenkreis, welcher voraussichtlich in den Schutzbereich des § 24 AufenthG fällt, einen fiktiven erlaubten Aufenthalt aus, so dass die zuständige Ausländerbehörde die sog. Fiktionsbescheinigung ausstellt. Bereits mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung wird eine Arbeitserlaubnis ausgestellt. Allerdings setzt die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung eine erkennungsdienstliche Behandlung (Erfassung der Identität) voraus. Diese erkennungsdienstliche Behandlung wird in der Regel von der Ausländerbehörde veranlasst, sofern diese nicht bereits durch eine andere Behörde erfolgt ist.

Grundsätzlich ist die Ausländerbehörde für Sie zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, wird im Rahmen der Registrierung bei der Ausländerbehörde festgestellt, bei welcher Sie Ihr Schutzgesuch äußern.

Ablauf des Verfahrens zur Registrierung, Antragstellung und Ausstellung der Fiktionsbescheinigung in der Ausländerbehörde Starnberg:

  1. Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (PDF-Papierform) oder online: Online-Service für die Aufenthaltserlaubnis - Online Dienst § 24 AufenthG (Ukraine)
    Hinweis:
    Das Pdf-Antragsformular können Sie per E-Mail (abh-asyl@lra-starnberg.de) einreichen. Gern können Sie uns Ihren Antrag auch per Post zu senden oder rund um die Uhr in unseren Hausbriefkasten vor dem Eingang zum Landratsamt einwerfen. Die persönliche Abgabe ist ebenfalls möglich (Zimmer EG.183). Hierbei müssen Sie jedoch mit Wartezeiten rechnen.

    Dem Antrag legen Sie bitte folgende Unterlagen/Dokumente in Kopie bei (soweit vorhanden):
    - Reisepass, auch wenn abgelaufen
    - Inlandspass
    - ID-Karte
    - Geburts- und/oder Heiratsurkunde
    - Mietvertrag
    - Arbeitsvertrag

    Bitte beachten Sie die untenstehenden Informationen zum Thema Reisepass / ID-Karte / Inlandspass (Klärung der Identität).

  2. Persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde zur Registrierung
    Nach Eingang Ihres Antrags fordern wir Sie zur persönlichen Vorsprache auf. Dazu erhalten Sie einen Termin innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags.

  3. Feststellung der Zuständigkeit
    Im Rahmen des Termins zur Registrierung prüfen wir, ob wir für Sie zuständig sind. Dies orientiert sich an der Perspektive für einen dauerhaften selbständigen Aufenthalt im Freistaat Bayern (u. a. Wohnsituation, Erwerbstätigkeit). Ist Ihr Aufenthalt im Landkreis Starnberg dauerhaft, da Sie einen längerfristigen Mietvertrag für mindestens ein Jahr oder Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, legen Sie diesen bitte unbedingt bei Ihrem Termin vor. Das Nachreichen ist grundsätzlich nicht möglich!

    Hinweis:
    Wir empfehlen Ihnen, sich erst nach diesem Termin bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden.

  4. Registrierung und Ausstellung Fiktionsbescheinigung
    Nach Feststellung, dass wir für Sie zuständig sind, nehmen wir die sog. Registrierung (Durchführung erkennungsdienstliche Maßnahme in Form von Aufnahme Lichtbild und Abnahme von Fingerabdrücken) vor. Zudem erhalten Sie die Fiktionsbescheinigung.

    Hinweis:
    Die Fiktionsbescheinigung wird als sog. Erlaubnisfiktion ausgestellt. Diese Form der Erlaubnisfiktion berechtigt nicht zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet. Erst die sog. Fortgeltungsfiktion, welche im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, berechtigt im Zusammenhang mit einem Reisedokument und der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet.

    Die Fiktionsbescheinigung für den Personenkreis, welcher voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhält, wird gebührenfrei für 6 Monate ausgestellt.

  5. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
    Sobald wir über Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abschließend entscheiden konnten, erhalten Sie einen Termin zur erneuten persönlichen Vorsprache. An diesem Termin wird die Bestellung des sog. elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei in Berlin (Plastikkarte im Scheckkartenformat) veranlasst.

    Die Produktion des elektronischen Aufenthaltstitels dauert erfahrungsgemäß 3 bis 4 Wochen. Danach erhalten Sie einen Termin zur Aushändigung schriftlich mitgeteilt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfolgt gebührenfrei.



Reisepass / ID-Karte / Inlandspass (Klärung der Identität)

Im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG muss die Ausländerbehörde die Identität und die Staatsangehörigkeit feststellen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorlage eines Reisepasses.

Inhaber/in eines Reisepasse:
Durch Vorlage des Reisepasses ist die Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt. Auf Basis des Reisepasses können wir Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre, max. Gültigkeit des Reisepasses ausstellen. Sollte Ihr ukrainischer Reisepass abgelaufen sein, bitten wir Sie sich mit dem ukrainischen Generalkonsulat in Verbindung zu setzen. Dort erhalten Sie nach unseren Informationen eine handschriftliche Verlängerung eingetragen.
Die Neuausstellung von Reisepässen ist unser Kenntnis nach über das Konsulat nicht möglich.

Inhaber/in einer ID-Karte:
Sie verfügen über keinen Reisepass, aber über eine ID-Karte (Modell 2015; Plastikscheckkarte), so ist ebenfalls Ihre Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt (Anerkennung der ID-Karten als Passersatz durch die Bundesrepublik Deutschland bis 23.02.2023). Auf Basis dieser ID-Karte können wir Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zwar ausstellen (Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis max. bis 23.02.2023 bzw. Gültigkeit der ID-Karte, wenn diese vor dem 23.02.2023 abläuft), allerdings verfügen Sie nicht über ein reisefähiges Dokument, so dass wir die Aufenthaltserlaubnis als sog. Ausweisersatz (gebührenfrei) ausstellen. Sollten Sie jedoch ein reisefähiges Dokument wünschen, können wir Ihnen einen Reiseausweis für Ausländer (gebührenpflichtig) ausstellen. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden, können wir Ihnen die Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre ausstellen und Sie können damit reisen.

Inhaber/in eines Inlandspasses (Passport) oder keine Dokumente:
Sollten Sie lediglich über einen Inlandspass verfügen, gilt Ihre Identität sowie Ihre Staatsangehörigkeit leider nicht als geklärt. Wir müssen Sie daher auffordern, sich mit dem ukrainischen Generalkonsulat in Verbindung zu setzen. Dort erhalten Sie eine Bestätigung über Identität und Staatsangehörigkeit. Mit dieser Bestätigung können wir Ihnen dann eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen. Diese können wir dann als Ausweisersatz (gebührenfrei, jedoch nicht reisefähig) oder in Verbindung mit einem Reiseausweis für Ausländer (gebührenpflichtig, reisefähig) ausstellen. Unabhängig der Variante wird die Aufenthaltserlaubnis an sich gebührenfrei für 2 Jahre erteilt

Eintragungen der Kinder im Reisepass der Eltern:
Sind die Kinder lediglich im Reisepass der Eltern eingetragen (mit Bild), gilt ebenfalls nur die Identität und Staatsangehörigkeit als geklärt. Eine Vorsprache beim ukrainischen Generalkonsulat ist in diesem Fall nicht erforderlich. In diesem Fall können wir die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz (gebührenfrei, jedoch nicht reisefähig) oder in Verbindung mit einem Reiseausweis für Ausländer (gebührenpflichtig, reisefähig) ausstellen. Unabhängig der Variante wird die Aufenthaltserlaubnis an sich gebührenfrei für 2 Jahre erteilt

Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde, Abmeldung und Umzug

Die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde muss spätestens 3 Monate nach Einreise erfolgen. Wir empfehlen dringend die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde erst nach Durchführung der Registrierung in der Ausländerbehörde vorzunehmen.

Ist Ihre Fiktionsbescheinigung oder die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis noch nicht mit einer Wohnsitznahmeverpflichtung verbunden, können Sie umziehen. In diesem Fall sollte eine Anmeldung bei neuen Wohnsitzgemeinde umgehend erfolgen.

Sollten Sie ins Ausland umziehen, bitten wir Sie, sich dringend bei Ihrer Wohnsitzgemeinde abzumelden.

Auslandsaufenthalte

Auslandsaufenthalte sind je nach Ihrem aufenthaltsrechtlichem Status im Bundesgebiet und dem Grund des Auslandsaufenthalts ohne ausländerrechtlichen Folgen möglich.

Aufenthaltsrechtlicher Status – Erlaubnisfiktion (eine Aufenthaltserlaubnis wurde noch nicht erteilt): 

Mit der Erlaubnisfiktion ist eine Wiedereinreise ins Bundesgebiet grundsätzlich nicht möglich. Sollte jedoch Ihre Einreise nicht länger als 90 Tage zurückliegen, können Sie aufgrund der Regelungen der UkraineAufenthÜV (s. o.) innerhalb der 90 Tage nach erstmaliger Einreise erneut ins Bundesgebiet einreisen.

Aufenthaltsrechtlicher Status – gültige Aufenthaltserlaubnis oder abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Fortgeltungsfiktion: 

Mit der Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthalt von bis 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in einem anderen Schengenstaat möglich, ohne dafür ein Visum zu benötigen. Zudem berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis ist erloschen.

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt kraft Gesetzes, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegen und Deutschland damit nicht nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen. Wenn Sie nur zu Besuchs- oder Urlaubszwecken ins Ausland gehen, dann erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis nach 6 Monaten kraft Gesetzes.

Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich ein gültiges reisefähiges Ausweisdokument für den Grenzübertritt – auch innerhalb des Schengengebiets, benötigen. Diese reisefähigen Ausweisdokumente sind nationale Reisepässe oder Passersatzpapiere (z. B. ukrainischer Passersatz oder deutsche Passersatzpapiere wie der Reiseausweis für Ausländer). Die Aufenthaltserlaubnis – auch wenn sie unter der Benennung als Ausweisersatz ausgestellt wurde, ist kein reisefähiges Ausweisdokument. Auch die Fiktionsbescheinigungen stellen kein reisefähiges Ausweisdokument dar.

Sollten Sie Leistungen vom Sozialamt oder dem Job Center erhalten, empfehlen wir Ihnen dringend jede Reise vorab bei diesen Stellen anzuzeigen.

Informationen zur finanziellen, medizinischen Unterstützung sowie Arbeitsvermittlung

Die Ausländerbehörde ist für diese Themen nicht zuständig. Wir empfehlen Ihnen die Informationen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de).

Informationen für Hilfsangebote

Die Ausländerbehörde ist für diese Themen nicht zuständig. Bitte informieren Sie sich unter www.ukraine-hilfe.bayern.de.



Aufenthaltserlaubnis bei Anerkennung der Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1 AufenthG)

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten Sie einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis, wenn Ihnen die Asylberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu erkannt wurde und kein Versagungsgrund entgegensteht.

Mit Bescheid des BAMF mit Sitz in Bayern sind Sie grundsätzlich verpflichtet Ihren Wohnsitz ausschließlich im Freistaat Bayern zu nehmen (§ 12a AufenthG). Wir bitten Sie dies unbedingt zu beachten und vor einem Umzug in ein anderes Bundesland die Genehmigung bei uns einzuholen. Im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis prüfen wir jedoch ohnehin, ob die Wohnsitznahmeverpflichtung besteht oder nicht. Üben Sie z. B. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus oder befinden Sie sich in Ausbildung besteht für Sie ggf. keine Wohnsitznahmeverpflichtung.

Nach § 2 Abs. 1 Asylgesetz erhalten Sie aufgrund der Anerkennung als Asylberechtigte/r ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Die Ausstellung dieses Reiseausweises für Flüchtlinge ist auch dann vorgesehen, wenn Sie über einen Reisepass Ihres Herkunftslandes verfügen.

Erforderliche Unterlagen

Um eine Aufenthaltserlaubnis erteilen zu können, bitten wir Sie folgende Unterlagen einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zi. EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hier finden Sie den Antrag)
  • Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Kopie
  • Ihre Aufenthaltsgestattung in Kopie
  • Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde in Kopie

Hinweis:

Diese darf nicht älter sein als 3 Monate zum Antragseingang.

  • soweit vorhanden Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten).

Sollten Sie über keinen Reisepass verfügen, bitten wir Sie sonstige Dokumente zur Klärung

Ihrer Identität (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte, Führerschein oder sonstige

Ausweise) in Kopie einzureichen.

  • soweit vorhanden Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung von Ihnen oder/und Ihren Familienangehörigen, mit welchen Sie in einem Haushalt leben – jeweils in Kopie

Hinweis: Diese Nachweise werden zur Prüfung der Wohnsitznahmeverpflichtung benötigt.

Hinweis: Diese Nachweise werden zur Prüfung der Wohnsitznahmeverpflichtung benötigt.

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.

Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.

Verwaltungsablauf

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gilt mit Zuerkennung der Asylberechtigung Ihr Aufenthalt als erlaubt. Diesen aufenthaltsrechtlichen Status bescheinigen wir Ihnen mit einer sog. Fiktionsbescheinigung (s. § 81 Abs. 5 AufenthG). Diese stellen wir in der Regel per Post zu. Wir bitten Sie daher unbedingt Ihren Namen deutlich erkennbar an Ihrem Briefkasten anzubringen. Sollten wir vor Ablauf der Fiktionsbescheinigung Ihren Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht abschließen können, erhalten Sie automatisch eine verlängerte Fiktionsbescheinigung per Post.

Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.

Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (weitere Informationen zum eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt.

⮕ nach einem Aufenthalt von 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis einschließlich der Zeiten mit Aufenthaltsgestattung kann Ihnen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dazu erhalten Sie hier weitere Informationen.

Aufenthaltserlaubnis bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten Sie einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis, wenn Ihnen die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu erkannt wurde und kein Versagungsgrund entgegensteht.

Mit Bescheid des BAMF mit Sitz in Bayern sind Sie grundsätzlich verpflichtet Ihren Wohnsitz ausschließlich im Freistaat Bayern zu nehmen (§ 12a AufenthG). Wir bitten Sie dies unbedingt zu beachten und vor einem Umzug in ein anderes Bundesland die Genehmigung bei uns einzuholen. Im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis prüfen wir jedoch ohnehin, ob die Wohnsitznahmeverpflichtung besteht oder nicht. Üben Sie z. B. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus oder befinden Sie sich in Ausbildung besteht für Sie ggf. keine Wohnsitznahmeverpflichtung.

Aufgrund der Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 3 Asylgesetz erhalten Sie ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Die Ausstellung dieses Reiseausweises für Flüchtlinge ist auch dann vorgesehen, wenn Sie über einen Reisepass Ihres Herkunftslandes verfügen. 

Erforderliche Unterlagen

Um eine Aufenthaltserlaubnis erteilen zu können, bitten wir Sie folgende Unterlagen einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hier finden Sie den Antrag)
  • Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Kopie
  • Ihre Aufenthaltsgestattung in Kopie
  • Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde in Kopie

Hinweis:

Diese darf nicht älter sein als 3 Monate zum Antragseingang.

  • soweit vorhanden Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten).

Sollten Sie über keinen Reisepass verfügen, bitten wir Sie sonstige Dokumente zur Klärung

Ihrer Identität (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte, Führerschein oder sonstige

Ausweise) in Kopie einzureichen.

  • soweit vorhanden Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung von Ihnen oder/und Ihren Familienangehörigen, mit welchen Sie in einem Haushalt leben – jeweils in Kopie

Hinweis: Diese Nachweise werden zur Prüfung der Wohnsitznahmeverpflichtung benötigt.

Hinweis: Diese Nachweise werden zur Prüfung der Wohnsitznahmeverpflichtung benötigt.

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.
Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.

Verwaltungsablauf

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG gilt mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Ihr Aufenthalt als erlaubt. Diesen aufenthaltsrechtlichen Status bescheinigen wir Ihnen mit einer sog. Fiktionsbescheinigung (s. § 81 Abs. 5 AufenthG). Diese stellen wir in der Regel per Post zu. Wir bitten Sie daher unbedingt Ihren Namen deutlich erkennbar an Ihrem Briefkasten anzubringen. Sollten wir vor Ablauf der Fiktionsbescheinigung Ihren Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht abschließen können, erhalten Sie automatisch eine verlängerte Fiktionsbescheinigung per Post.

Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.

Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (weitere Informationen zum eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt.

⮕ nach einem Aufenthalt von 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis einschließlich der Zeiten mit Aufenthaltsgestattung kann Ihnen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dazu erhalten Sie hier weitere Informationen.

Aufenthaltserlaubnis bei Anerkennung des subsidiären Schutzes

Online Infoblatt  Aufenthaltserlaubnis bei Anerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
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  • Formblatt-Nr.: form00869



Aufenthaltserlaubnis bei Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erhalten Sie einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis, wenn für Sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt wurden und kein Versagungsgrund entgegensteht.

Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind Sie grundsätzlich verpflichtet Ihren Wohnsitz ausschließlich im Freistaat Bayern zu nehmen (§ 12a AufenthG). Wir bitten Sie dies unbedingt zu beachten und vor einem Umzug in ein anderes Bundesland die Genehmigung bei uns einzuholen. Im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis prüfen wir jedoch ohnehin, ob die Wohnsitznahmeverpflichtung besteht oder nicht. Üben Sie z. B. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus oder befinden Sie sich in Ausbildung besteht für Sie ggf. keine Wohnsitznahmeverpflichtung.

Bitte beachten Sie, dass Sie trotz der Feststellung von Abschiebungsverboten der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1 AufenthG unterliegen und verpflichtet sind, sich einen Pass zu beschaffen. Können Sie keinen Reisepass Ihres Herkunftslandes vorlegen, müssen wir grundsätzlich die Aufenthaltserlaubnis als sog. Ausweisersatz ausstellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 AufenthG). Mit diesem Ausweisersatz erfüllen Sie die Passpflicht in Deutschland. Allerdings berechtigt Sie dieser nicht zu Reisen (Dokument berechtigt nicht zum Grenzübertritt). Die Ausstellung eines deutschen Passersatzpapiers (Reiseausweis für Ausländer) kommt nur in Betracht, wenn Ihnen die Beschaffung eines eigenen Reisepasses unmöglich oder unzumutbar ist und Sie ein dringendes Reisebedürfnis geltend machen können. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber an die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer sehr hohe Anforderungen stellt.

Erforderliche Unterlagen

Um eine Aufenthaltserlaubnis erteilen zu können, bitten wir Sie folgende Unterlagen einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hier finden Sie den Antrag)
  • Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Kopie
  • Ihre Aufenthaltsgestattung in Kopie
  • Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde in Kopie

Hinweis:

Diese darf nicht älter sein als 3 Monate zum Antragseingang.

  • soweit vorhanden Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten).

Sollten Sie über keinen Reisepass verfügen, bitten wir Sie sonstige Dokumente zur Klärung Ihrer Identität (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte, Führerschein oder sonstige Ausweise) in Kopie einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich zur Beschaffung eines Passdokuments verpflichtet sind! Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich an die Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaats zu wenden.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt bei Passlosigkeit grundsätzlich als

Ausweisersatz!

  • soweit vorhanden Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung von Ihnen oder/und Ihren Familienangehörigen, mit welchen Sie in einem Haushalt leben – jeweils in Kopie

Hinweis: Diese Nachweise werden zur Prüfung der Wohnsitznahmeverpflichtung benötigt.

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.

Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.

Verwaltungsablauf

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.

Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.

Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (weitere Informationen zum eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt.

à nach einem Aufenthalt von 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis einschließlich der Zeiten mit Aufenthaltsgestattung kann Ihnen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dazu erhalten Sie hier weitere Informationen.

Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen

Online Infoblatt  Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
  • Format: PDF, 91 kB  » barrierearmes Dokument gemäß PDF/UA-Standard
  • Formblatt-Nr.: form00871



Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Nach § 25b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Sie als Inhaber/in einer Duldung oder als Inhaber/in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie sich nachhaltig integriert haben und kein Versagungsgrund entgegensteht.

Wesentliche Voraussetzungen

  • Besitz einer Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
  • 6 Jahre Voraufenthalt bzw. 4 Jahre, wenn Sie zusammen mit Ihrem minderjährigen ledigen Kind in einem Haushalt leben oder 30 Monate bei Besitz einer Beschäftigungsduldung seit 30 Monaten
  • Bekenntnis zur deutschen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
  • in der Regel überwiegend Sicherung des eigenen Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit oder aufgrund Ihrer Schul- oder Berufsqualifikation zu erwarten ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können oder Sie sich in Ausbildung befinden
  • hinreichende mündliche Deutschkenntnisse
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit durch Reisepass des Herkunftslandes
  • Kein Ausweisungsinteresse durch Straftaten und keine vorherige Täuschung oder falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit sowie vorherige Mitwirkung bei der Beseitigung des Ausreisehindernisse (z. B. Mitwirkung bei der Passbeschaffung)

Erforderliche Unterlagen

Zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, bitten wir Sie folgende Unterlagen – vorab in Kopie, einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde
    Hinweis: Diese darf nicht älter sein als 3 Monate zum Antragseingang.  
  • Duldung in Kopie oder Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
  • Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten)
  • soweit vorhanden Teilnahmebescheinigung oder Abschlusszertifikat eines Integrationskurses oder Test „Leben in Deutschland“ (Hinweise: informationsblatt-test-leben-in-deutschland.pdf (bamf.de))
  • soweit vorhanden Abschlusszeugnisse (Schule oder Berufsschule, Gesellenbrief etc.)
  • Sprachzertifikat A 2
    Hinweis: Wenn Sie einen deutschen Schul- oder Berufsschulabschluss erworben haben, ist ein Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse ggf. nicht erforderlich.
  • soweit vorhanden Mietvertrag und Wohnraumbescheinigung
  • soweit vorhanden Arbeits- oder Ausbildungsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung, Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung
  • soweit vorhanden Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.

Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.

Verwaltungsablauf - Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die sog. Fiktionswirkung auslöst und Ihnen daher keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann. Bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis bleiben Sie Inhaber/in der Duldung bzw. der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG.

Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.

Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (weitere Informationen zum eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt.

Hinweise zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und einem unbefristeter Aufenthalt

  • 3 Monate vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bitten wir Sie einen Antrag auf Verlängerung einzureichen. Ein vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG eingereichter Antrag löst gem. § 81 Abs. 4 AufenthG die sog. Fiktionswirkung aus. Die entsprechende Fiktionsbescheinigung stellen wir Ihnen dann in der Regel per Post zu. Noch erforderliche Unterlagen oder Angaben werden wir schriftlich bei Ihnen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung des Verlängerungsantrags erhalten Sie erneut einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei uns.
  • Nach einem Aufenthalt von 5 Jahren mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Informationen dazu erhalten Sie unter "Unbefristeter Aufenthalt" auf unserer Seite.

Zuständige Stelle

Aufenthalt
Team 311

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77374
08151 148-11374
abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/311

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde



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