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Mietangebote für Flüchtlinge nach positivem BAMF-Bescheid



Sehr geehrte Vermieterinnen und Vermieter,  

anerkannte Flüchtlinge benötigen dringend Wohnungen. Nachdem unsere Asylsuchenden den Anerkennungsbescheid erhalten haben, müssen sie baldmöglichst aus den staatlichen Asylunterkünften (Gemeinschaftsunterkünfte oder dezentrale Unterkünfte) ausziehen.

Der Fachbereich Asyl, Integration und Migration im Landratsamt Starnberg hilft zusammen mit den ehrenamtlichen Helferkreisen vor Ort bei der Wohnungsvermittlung und braucht dazu dringend Mietangebote.
Wir möchten Sie hier zu den Rahmenbedingen für die Vermietung informieren. Außerdem haben wir Ihnen ein » Formblatt zur Einstellung Ihres Mietangebotes eingefügt.    
Das Angebot von Wohnungen in unseren Städten und Gemeinden ist ein wichtiger Baustein zur Integration von Flüchtlingen nach positivem BAMF Bescheid. Helfen Sie durch Ihr Mietangebot mit, diese Integration zu ermöglichen.

Das Landratsamt Starnberg möchte dabei bestmöglich unterstützen, daher wurde eine Online-Wohnraumbörse geschaffen, die in drei einfachen Schritten Vermieter und potenzielle Mieter zusammenbringt: » Formblatt zur Einstellung Ihres Mietangebotes.
•    Der Vermieter meldet sein Mietangebot mittels » Formblatt.
•    Nach Einstellen des Mietangebotes, wird dieses vom Landratsamt Starnberg direkt an die Asyl-Helferkreise vermittelt.
•    Die potentiellen Mieter nehmen mit dem Vermietern direkten Kontakt auf und es kommt bestenfalls zum Abschluss eines Mietvertrages.



Nachfolgende Ausführungen gelten nur im Gebiet des Landkreises Starnberg:

  • Sollten Sie in Betracht ziehen Wohnraum an Flüchtlinge mit positivem BAMF Bescheid zu vermieten, ist es wichtig, dass die möglichen Mieter vor Abschluss des Mietvertrages die Angemessenheit der Unterkunft vom Jobcenter prüfen lassen.
    Die Angemessenheit ist abhängig von der Personenzahl, der Gesamtfläche, des Heizenergieträgers und der Region.
  • Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach der Wohnungsgröße und nach den Kosten der Unterkunft. Die angemessene Fläche richtet sich nach den Vorgaben des Wohnungsbindungsgesetzes für den sozialen Wohnungsbau.
    » Weitere Informationen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten (Mietobergrenzen im Landkreis Starnberg).
  • Bei einem Wohnungswechsel, ob innerhalb oder außerhalb des bisherigen Landkreises, wird dringend empfohlen, bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern (Sozialhilfeverwaltung Starnberg oder das Jobcenter Landkreis Starnberg) wegen einer Mietübernahme nachzufragen.

Über zahlreiche Mietangebote freuen wir uns.

Zuständige Stelle

Asyl, Integration und Migration
Fachbereich 35

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77672
08151 148-11672
asyl@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/35

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr