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Tauchen im Starnberger See



Das Tauchen mit Atemgerät als Wassersportart fällt nicht unter den wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Daher ist für das Tauchen eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich. Für den Starnberger See wurde diese öffentlich-rechtliche Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung in unbefristeter Weise erteilt. Es dürfen aber nicht alle Bereiche des Starnberger Sees zum Tauchen genutzt werden.

Verboten ist das Tauchen innerhalb des Wasserskigebietes und der Bojenfelder sowie im Bereich des Hafens, der Schifffahrtslinien und der Landungsstege der Staatlichen Seenschifffahrt sowie an privaten Steganlagen und Boots- oder Badehütten.

Das Tauchen ist zudem innerhalb der in der Karte gekennzeichneten Natur- und Fischereischutzzonen ganzjährig verboten; außerdem gilt ein befristetes Tauchverbot innerhalb der Laichplätze für Seesaiblinge vom 1.11. bis 15.3. sowie ein befristetes Tauchverbot innerhalb der Schonzonen für Wasservögel vom 1.9. bis 31.3. (siehe Karte vom 18.08.1994, ergänzt durch Karte vom 21.07.1997).

Gleichzeitig weist die Allgemeinverfügung die allgemein zugänglichen Uferbereiche aus, von welchen die Tauchgänge erfolgen können (siehe Buchstaben a) bis i) in der Karte vom 18.08.1994).

Die weiteren, zwingend einzuhaltenden Bestimmungen entnehmen Sie bitte der geltenden Allgemeinverfügung vom 18.08.1994, geändert durch Allgemeinverfügungen vom 21.07.1997 und 03.04.2008. Insbesondere sind die verschärften Auflagen zum Tauchen gemäß der Allgemeinverfügung vom 03.04.2008 zu beachten!

Kartenmaterial

Die GeoLIS-Anwendung Tauchen im Starnberger See stellt die Inhalte der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg für das Sporttauchen mit Atemgerät im Starnberger See vom 18.08.1994, geändert am 21.07.1997 und am 03.04.2008, dar. Über das Inhaltsverzeichnis können die einzelnen Sperrzonen ausgewählt werden. Bitte beachten Sie, dass weitere Sperrgebiete, z.B. aus Gründen des Natur- oder Denkmalschutzes vorhanden sein können, die in dieser Karte nicht explizit dargestellt werden.


Tauchen im Starnberger See

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Tauchen im Wörthsee, Pilsensee oder anderen Gewässern

Das Tauchen mit Atemgerät als Wassersportart fällt nicht unter den wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Daher ist für das Tauchen eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich. Tauchgestattungen können jedoch in der Regel nur mit besonderer Begründung (z.B. öffentliches Interesse) und nur in Ausnahmefällen erteilt werden.

 



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