Übernahme des Teilnahmebeitrags für Kinder in Tageseinrichtungen
In bestimmten Fällen übernehmen wir den Teilnahmebeitrag für Kinder, die eine Tageseinrichtung (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Häuser für Kinder) besuchen.
Eine Übernahme des Teilnahmebeitrags ist möglich, wenn die entsprechende finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen,
- wenn Eltern oder Kinder Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch beziehen,
- wenn Eltern oder Kinder Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen,
- wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes erhalten oder
- wenn die Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
An die Stelle der Eltern tritt ggf. derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.
Die Höhe der zumutbaren Belastung und damit die Einkommensgrenze richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch.
Gern beraten wir Sie hierzu persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte möglichst vorab einen Termin.
Rechtsgrundlage
§ 90 Absatz 4 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Weiterführende Hinweise
Gut aufbereitete inhaltliche Informationen zum Kindergartenbesuch finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Erziehungsratgebers.
Formulare
Format: PDF, 200 kB
Datenschutzhinweise und weitere Angaben zu diesem Formular