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Schaustellung von Personen: Erlaubnis (§ 33a GewO)



Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung


Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.

Auch für Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, ist die Erlaubnis erforderlich.

Handwerker Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie

 

Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

Zur Erlangung der Erlaubnis müssen Sie zuverlässig sein, die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen und der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen.

 

Voraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, kein Verstoß gegen die guten Sitten, kein Widerspruch zu öffentlichem Interesse im Hinblick auf die örtliche Lage oder die Verwendung der Räume des Gewerbebetriebs sowie ein Antrag (mit Beschreibung der Schaustellung).

Fristen

Der Antrag und die Unterlagen sind beim Landratsamt Starnberg vorzulegen.
Dauer des Verfahrens ca. 3 bis 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Personalausweis; Pass
  • Zuverlässigkeitsnachweis - aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
  • ggf. Pachtvertrag/Mietvertrag od. Eigentumsnachweis über Räume
  • ggf. Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung
  • Unterlagen für Schaustellung von Personen bei eingetragenen Firmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts - bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Überset-zung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Kosten

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Gewerbe, Jagd, Gesundheit
Team 341

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

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