Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind seit dem 01.01.2005 als Viertes Kapitel in das Zwölfte Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) eingefügt worden. Die Grundsicherung soll dazu beitragen, den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherzustellen, wenn das eigene Ruhestandseinkommen sowie das Vermögen nicht ausreichen, den Grundbedarf zu decken.
Antragsberechtigt sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 01.01.1947 geboren sind, oder nach dem 31.Dezember 1946 geboren sind und die Anhebung der Altersgrenzen beendet haben, sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf diese Leistungen, wenn der Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.
Welche Unterlagen müssen Sie einreichen, damit wir Ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen prüfen können?
[PDF, 163 kB]
- Ausfüllbarer Antrag zum Download:
- Wichtig:
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