Bayerischen Natura 2000-Verordnung
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Mit der Bayerischen Natura 2000-Verordnung werden die Anforderungen der FFH-Richtlinie umgesetzt. Die Verordnung tritt am 01.04.2016 in Kraft. Neben den Vogelschutzgebieten werden nun auch die bayerischen FFH-Gebiete flächenscharf abgegrenzt. Die förmliche Festlegung der Gebietsbegrenzungen erfolgt durch Veröffentlichung der
- Übersichtskarten (M 1:100.000) in Anlage 1.1 bis 1.674 der Bay-Nat2000V sowie durch Bezugnahme auf die
- Detailkarten (M1:5.0000) und
- die Grundstücksliste.
Zudem werden in den Anlagen 1, 1a sowie 2 und 2a der BayNat2000V standardisierte Erhaltungsziele für alle bayerischen Natura 2000-Gebiete festgelegt.
Die gebietsspezifische Konkretisierung der Erhaltungsziele erfolgt wie bisher in behördenverbindlichen Vollzugshinweisen, auf die in § 3 Abs. 4 Satz 1 BayNat2000V Bezug genommen wird.
Die Verordnung, die Karten (M1:5000) sowie die Grundstücksliste sind ab dem 01.04.2016 über die Website des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Internet abrufbar.
Zusätzlich zu der o.g. Veröffentlichung sind die Grundstückslisten und Detailkarten (M 1:5.000) beim StMUV sowie den Kreisverwaltungsbehörden in unveränderlicher digitaler Form niederzulegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayNat2000V). Um einen langfristigen Datenerhalt (Dokumentensicherheit) sicherzustellen, wurde alle verordnungsrelevanten Daten in einer zentralen, nicht öffentlichen Datenbank hinterlegt, auf die die Untere Naturschutzbehörde ab dem 01.04.2016 Zugriff hat.
Die in der Datenbank enthaltenen Daten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Bay-Nat2000V müssen während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht zugänglich sein.
Sofern Sie Einsicht nehmen möchten, bitten wir um eine Termin-Vereinbarung mit der Unteren Naturschutzbehörde (Verwaltung).