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Gaststättenerlaubnis

Wann ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich?

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke, insbesondere alkoholische Getränke, zum Verzehr an Ort und Stelle verab-reicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Auch für Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, ist eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte erforderlich. 

Handwerker Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie

 

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.

Wo ist der Gaststättenantrag zu stellen?

Wenn sich die Gaststätte im Landkreis Starnberg befindet, ist der Antrag beim Landratsamt Starnberg zu stellen. Der Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis kann beim Landratsamt Starnberg persönlich, per Post oder Fax eingereicht werden

oder

bei der Gemeinde, in der sich die Gaststätte befindet, abgegeben werden (diese leitet ihn dann an das Landratsamt Starnberg weiter).

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender, geordnete Vermögensverhältnisse, gesundheitliche Eignung.

Fristen

Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig vor dem geplanten Termin für die Inbetriebnahme der Gaststätte mit dem Landratsamt Starnberg in Verbindung zu setzen und sich über das Genehmigungsverfahren zu informieren.

Zur Erleichterung der Betriebsaufnahme für eine Gaststätte kann eine vorläufige Gaststättenerlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GastG beantragt werden. Diese ist für einen Betrieb von maximal 3 Monaten gültig. Die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte (für max. 3 Monate) wird spätestens innerhalb einer Woche erteilt.

Die endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wird innerhalb von 2 Wochen nach

  • Eingang des Antrags und aller erforderlicher Unterlagen,
  • Einzahlung des Kostenvorschusses sowie
  • Erfolgreicher Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen

erteilt. Bitte legen Sie die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vor, dass die endgültige Erlaubnis vor Ablauf der auf drei Monate befristeten vorläufigen Erlaubnis erteilt werden kann.

Einige Besonderheiten

Formulare

Welche Unterlagen müssen für die Bearbeitung des Gaststättenantrages eingereicht werden?

  • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
    [PDF, 158 kB » Formulardaten und Datenschutz]
  • Führungszeugnis (bei juristischen Personen für jeden Geschäftsführer)
    (bitte beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde beantragen)
  • Gewerbezentralregisterauszug (bei juristischen Personen für jeden Geschäftsführer)
    (bitte beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde beantragen)
  • Lageplan im Maßstab 1 : 1000, aus dem die Lage des Betriebsanwesens mit umliegender Bebauung ersichtlich ist
  • maßstabsgerechte Pläne, aus denen die Lage sowie die Grundfläche sämtlicher Be-triebsräume (mit m²-Angabe) hervorgeht.
  • maßstabsgerechte Pläne, aus denen die Größe des Biergarten / der Terrasse (mit Sitz-platzzahl) hervorgeht.
  • Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Pachtvertrag oder sonstige geeignete Unterlagen zum Nachweis der Besitzverhältnisse (in Kopie).
  • bei einer neu zu gründenden GmbH ein Gesellschaftsvertrag mit Satzung (in Kopie).
  • von einer GmbH ein Handelsregisterauszug aus neuester Zeit.
  • Gesundheitszeugnis nach § 17 und 18 des Bundesseuchengesetzes (in Kopie)
     
    oder
  • falls der Antragsteller bis 31.12.2000 nicht im Besitz eines Gesundheitszeugnisses war, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, aus der hervorgeht, dass er über die in § 42 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurde und nach der Belehrung schriftlich erklärt hat, dass ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihm bekannt sind.
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (in Kopie), aus der hervorgeht, dass der Antragsteller (bei GmbH jeder Geschäftsführer) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft) notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.

Über aktuelle Schulungstermine sowie Anmeldeunterlagen der Industrie- und Handelskammer informieren wir Sie gerne.

Die Aufzählung der Unterlagen ist nicht abschließend. In einigen Fällen werden mehr (z. B. bei längerem Auslandsaufenthalt in den letzten drei Jahren), in anderen Fällen weniger (z. B. bei Übernahme einer bestehenden Gaststätte) Unterlagen erforderlich sein. Die im Einzelfall benötigten Unterlagen können erst nach Eingang des Gaststättenantrages mitgeteilt werden.

 

Kosten

  •  Vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte: 75 € 
    (nach Tarif Nr. 5.III.7/5 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)
  • Endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte:  50 bis 5.000 €
    (nach Tarif Nr. 5.III.7/1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Rechtsgrundlagen



Zuständige Stelle

Gewerbe, Jagd, Gesundheit
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82319 Starnberg

08151 148-77405
08151 148-11597
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