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Informationen zu Cholera




Man kann Cholera-Erreger weiterverbreiten, ohne dass man selbst Krankheitsanzeichen bemerkt.


Was verursacht diese Erkrankung?

Cholera wird durch das Bakterium Vibrio cholera der Serogruppe O1 oder O139 ausgelöst und kann zu Durchfallerkrankungen mit großem Wasserverlust führen.

Welche Symptome können auftreten?

Ein Großteil der Infektionen verläuft asymptomatisch. Es können sich milde Symptome wie Bauchkrämpfe, Erbrechen und wässriger Durchfall zeigen. Allerdings kann es aber auch zu lebensbedrohlichem Salz- und Flüssigkeitsverlust kommen.

Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?

Die Ansteckung erfolgt meist über verunreinigtes Trinkwasser oder Lebensmittel. Seltener sind Ansteckungen von Mensch zu Mensch durch Schmierinfektion. Die Übertragung von Choleraerregern erfolgt unabhängig davon, ob Krankheitszeichen bestehen oder nicht.

Die Ansteckungsfähigkeit besteht, solange Erreger im Stuhl nachweisbar sind (meist 1 - 2 Wochen).

Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?

Die Inkubationszeit beträgt von wenigen Stunden bis 5 Tage.

Welche Therapien gibt es?

Die Behandlung besteht in erster Linie im Ersatz von Flüssigkeit und Elektrolyten. Bei schweren Verlaufsformen können zusätzlich Antibiotika verabreicht werden.

Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?

Das Umfeld der Erkrankten sollte über Übertragungswege und das Krankheitsbild informiert werden und auf krankheitsspezifische Symptome für den Zeitraum von 5 Tagen achten. Bei Verdacht sollte frühzeitig ein Arzt/ eine Ärztin aufgesucht werden.

Ist die Krankheit meldepflichtig?

Der Verdacht, die Erkrankung und der Labornachweis sind dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?

Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Cholera oder Verdacht auf Cholera die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.

Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.

Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  • in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Cholera erkrankt sind
  • oder der Verdacht auf Cholera besteht,
  • oder wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen Ausscheider von Vibrio cholerae O1 oder O139 sind,
  • oder wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Cholera aufgetreten ist.

Die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung ist möglich

  • für Erkrankte nach klinischer Genesung und Vorliegen von 3 aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden im Abstand von 1-2 Tagen. Wenn eine Antibiotikatherapie erfolgt ist, sollte die erste Stuhlprobe frühestens 24 Stunden nach deren Ende genommen werden.
  • Ausscheider können nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wieder zugelassen werden. Nach Vorliegen von 3 aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden (zu entnehmen im Abstand von 1–2 Tagen) ist keine Ansteckungsfähigkeit mehr anzunehmen.
  • Kontaktpersonen ohne Symptome können die Einrichtung frühestens 5 Tage nach dem letzten Kontakt zu Infizierten wieder besuchen, wenn ein negativer Stuhlbefund, der 5 Tage nach der letzten möglichen Ansteckung entnommen wurde, vorliegt.

Ein ärztliches Attest ist erforderlich.

 zum Meldeformular

Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?

Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an Cholera erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht tätig sein oder beschäftigt werden

  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter (in § 42 Abs. 2 IfSG genannter) Lebensmittel (§ 42 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
  • in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Ein ärztliches Attest ist zur Wiederzulassung erforderlich. Ausscheider können nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wieder zugelassen werden.

Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?

Eine strikte Einhaltung der Lebensmittel-, Trinkwasser- und Handhygiene sind die wichtigsten Vorbeugemaßnahmen. Bei Reisen in Cholera-Gebiete kann ggf. eine Schutzimpfung durchgeführt werden.

Kann man mehrmals erkranken?

Personen, die in einem Cholera-gefährdetem Gebiet leben, können mit der Zeit immun gegen die Erreger werden.

Was ist sonst noch wichtig?

Bei einem bereits geschwächten Immunsystem wie z.B. durch Mangelernährung kann es eher zu schweren Verläufen kommen. Gesunde, gut genährte Menschen haben ein geringes Erkrankungsrisiko.

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Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34

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