Allgemeine Gesetzesänderung zum Thema Rauchen
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007
Ein Rauchverbot gilt im Freistaat Bayern ab 1. Januar 2008 in allen öffentlichen Gebäuden, in Hochschulen, Behörden, Krankenhäusern und Alten- oder Pflegeheimen sowie auf den Verkehrsflughäfen.
Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Museen, Theater oder Sporthallen und Konzertsäle werden rauchfrei.
Ein striktes Rauchverbot gilt in allen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in Bayern, also in Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Schullandheimen und Jugendherbergen, Jugendhäusern - und zwar weitgehend auf dem kompletten Gelände. Hier werden auch grundsätzlich keine extra Raucherräume zugelassen werden.
Zusätzlich gilt auch ein Rauchverbot für räumlich abgegrenzte Kinderspielplätze im Freien.
(Quelle: Bayerisches Gesundheitsministerium)
Änderung des Jugendschutzgesetzes § 10 "Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren" zum 01. September 2007
Wer künftig Jugendlichen unter 18 Jahren Tabakwaren verkauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Zudem ist Jugendlichen unter 18 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet - eine Regelung, die bislang nur für unter 16-Jährige galt. Dieses Verbot greift im übrigen auch dann, wenn die Eltern das Rauchen tolerieren würden.
Darüber hinaus müssen die Veranstalter und Gewerbetreibenden die geltenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes durch Aushänge bekannt machen. Sollten Minderjährige erwischt werden, werden insbesondere diejenigen belangt, die ihnen Tabakwaren verkauft haben.