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Altlasten und schädliche Bodenveränderungen



Altlasten

Der unbedachte Umgang mit Stoffen, die die Umwelt gefährden, sowie Unfälle oder Betriebsstörungen haben durch den Austritt von Schadstoffen häufig zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen geführt. Diese Nachlässigkeiten und Umweltsünden der Vergangenheit nennen wir heute Altlasten.

Altstandorte

Die kontaminierten Grundstücke von ehemaligen Industriebetrieben (zum Beispiel Gaswerke, aufgelassene Gerbereien oder chemische Reinigungen) werden als Altstandorte bezeichnet.

Altablagerungen

Flächen, auf denen früher Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (zum Beispiel kommunale Müllkippen oder Betriebsdeponien für Produktionsrückstände) und von denen Boden- bzw. Grundwasserverunreinigungen ausgehen, werden Altablagerungen genannt.

Schädliche Bodenveränderungen

Geht die Gefahr von Anlagen eines bestehenden Betriebes, einer noch nicht stillgelegten Deponie oder von sonstigen Bodenverunreinigungen aus, so spricht man von schädlichen Bodenveränderungen. Unter diesem Begriff werden auch andere Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zum Beispiel durch Erosion erfasst.

Rüstungsaltlasten

Unter Rüstungsaltlasten (Rüstungsaltlasten - LfU Bayern) versteht man Standorte, auf denen Boden-, Wasser- oder Luftverunreinigungen durch Chemikalien aus konventionellen und chemischen Kampfstoffen vorliegen und von denen eine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgeht. Bei den Verdachtsflächen handelt es sich zum Beispiel um ehemalige Produktionsstätten, Munitionslagerstätten, Spreng- und Schießplätze sowie Zwischen- und Endlagerungsstätten für Kampfmittel. Von den Rüstungsaltlasten sind die militärischen Altlasten zu unterscheiden, die auf eine militärische Nutzung nach dem 2. Weltkrieg zurückzuführen sind und den Altstandorten (bzw. Altablagerungen) zuzurechnen sind.

Altlastenverdachtsflächen - Definition und Ansprechpartner

Altlastenverdachtsflächen sind Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht (z. B. wegen einer Altablagerung oder wegen eines Altstandortes).

Grundstücke / Flächen, bei denen sich der Altlastenverdacht entweder nicht bestätigt hat oder eine bestätigte Altlast abschließend saniert wurde, werden aus dem Altlastenverdacht entlassen. Die Entlassung kann nutzungsorientiert, d. h. für einzelne Nutzungen (z. B. Gewerbe-, Wohnnutzung, landwirtschaftliche Nutzung) festgestellt werden. Die genannten Nutzungen sind folglich nicht mehr altlastenrelevant. In diesem Fall bleibt die Altlastenverdachtsfläche im GeoLIS (das Geographische Landkreis Informationssystem Starnberg) jedoch weiterhin gekennzeichnet, da der Altlastenverdacht für andere Nutzungen weiterhin zu beachten ist. 

Die Entlassung kann allerdings auch für alle relevanten Nutzungen festgestellt werden. In diesem Fall wird die Altlastenverdachtsfläche aus dem GeoLIS gelöscht.

Die KAT-Nummer ist die Nummer der Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster.

Die Geodaten über die Altlastverdachtsflächen sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.

Für Fachgespräche zu Altlastenflächen wenden Sie sich gerne an:

  • Andechs, Feldafing, Herrsching, Inning, Pöcking, Seefeld, Tutzing, Weßling, Wörthsee

    Frau Karin Clement

    503.1 SB

    Team 503 Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht

    Strandbadstraße 2

    82319 Starnberg

    Telefon: 08151 148-77370

    Fax: 08151 148-11370

    E-Mail

    Zimmer: OG.227

  • Frau Haeberle

    503.1 SB

    Fachbereich 50 Umweltschutz

    Strandbadstraße 2

    82319 Starnberg

    Telefon: 08151 148 77767

    E-Mail

    Zimmer: OG.227


Auskunft aus dem Altlastenkataster erteilt gerne:

  • Frau Taugs

    503.2 SB

    Team 503 Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht

    Strandbadstraße 2

    82319 Starnberg

    Telefon: 08151 148-77510

    Fax: 08151 148-11510

    E-Mail

    Zimmer: OG.227


Altlastenkataster - Definition und Ansprechpartner

Ein Altlastenkataster ist ein umfassendes Register, das Altlasten und altlastverdächtige Flächen erfasst. Diese werden in Deutschland von den Umweltämtern der Länder oder auch der Kommunen in Datenbanken gespeichert.

Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 und 11 sind gebührenfrei (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUIG).

Der Antrag kann formlos erfolgen, gerne auch per Mail. Er muss die postalische Anschrift sowie Angabe zur Gemarkung, Flur und Flurstück, sowie die erforderlichen Unterlagen (Eigentumsnachweis - Eigentumserklärung oder Kopie Grundbuchauszug, Vollmacht oder Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers, Flurkartenauszug oder Lagekarte) enthalten.

Die Auskunft aus dem Altlastenkataster ergeht im Landkreis Starnberg, in Bezug auf eine einfache schriftliche Auskunft, gebührenfrei.

Bitte wenden Sie sich an:

  • Frau Taugs

    503.2 SB

    Team 503 Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht

    Strandbadstraße 2

    82319 Starnberg

    Telefon: 08151 148-77510

    Fax: 08151 148-11510

    E-Mail

    Zimmer: OG.227


Altlastenkataster; Beantragung einer Auskunft  (Informationen aus dem BayernPortal)



Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite “Altlasten“ des LfU Bayern (Bayerisches Landesamt für Umwelt).

Zuständige Stelle

Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Team 503

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77510
08151 148-11409
immissionsschutz@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/503

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