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Informationen über Masern




Masern gehören zu den hochansteckendsten Infektionskrankheiten und können zu schwerwiegenden Komplikationen bis hin zum Tod führen.
Fast alle Menschen ohne Immunschutz erkranken nach Viruskontakt. Für bestimmte Personengruppen gilt daher eine Impfpflicht.


Was verursacht die Erkrankung?

Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Die Erreger können in der Raumluft bis zu 2 Stunden nachgewiesen werden, wenn sich im Raum zuvor eine infizierte Person aufgehalten hat. Bereits kurze Kontakte mit Erkrankten in der Infektionsphase können zu einer Erkrankung von empfänglichen Personen führen.

Welche Symptome können auftreten?

Krankheitszeichen sind zunächst hohes Fieber und ein deutliches Krankheitsgefühl, starker Husten, Schnupfen und Bindehautentzündung der Augen mit auffallender Lichtscheu. Nach einigen Tagen bildet sich ein typischer Hautausschlag, der meist im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich innerhalb weniger Tage über den ganzen Körper ausbreitet. Aufgrund einer lang anhaltenden Immunschwäche (Monate bis Jahre) steigt das Risiko für virale oder bakterielle Zweitinfektionen (z.B. Durchfall, Atemwegs-, Lungen-, Mittelohr- und Gehirnentzündung).

Eine mögliche Spätkomplikation ist die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE), eine immer tödlich verlaufende Erkrankung des Gehirns.

Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?

Die Ansteckung erfolgt von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion (Sprechen, Husten, Niesen) oder als Schmierinfektion durch Kontakt mit infektiösem Sekret.

Die Ansteckungsfähigkeit besteht bereits 3 - 5 Tage vor und bis 4 Tage nach dem Auftreten des Hautausschlages und ist unmittelbar vor dem Erscheinen am höchsten.

Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?

Die Inkubationszeit beträgt im Durchschnitt 8 - 14 Tage (7 - 21 Tage).

Welche Therapien gibt es?

Es erfolgt eine rein symptomatische Therapie.

Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?

Personen mit Masernerkrankung sollen mindestens 4 Tage nach Beginn des Ausschlags zuhause bleiben.

Der Kontakt zu Risikogruppen wie Schwangeren, Säuglingen, Kinder unter 5 Jahren und Menschen mit geschwächten Immunsystem soll unbedingt vermieden werden.

Das Umfeld der Erkrankten sollte über das Infektionsrisiko und das Krankheitsbild informiert werden.

Ungeimpfte Kontaktpersonen oder Personen mit unsicherem Immunstatus sollten für den Zeitraum von 7 bis maximal 21 Tage nach dem letzten (infektionsrelevanten) Kontakt mit Masern auf krankheitsspezifische Symptome achten und bei Symptombeginn den Arzt vorab telefonisch kontaktieren. Nach Kontakt mit einem Masern-Erkrankten sollte bei Ungeimpften innerhalb von 3 Tagen eine Impfung erfolgen, womit eine akute Erkrankung teilweise verhindert werden kann (Postexpositionsprophylaxe).

Für Ansteckungsverdächtige in betroffenen medizinischen Einrichtungen gelten spezielle Vorgaben.

Ist die Krankheit meldepflichtig?

Der Verdacht, die Erkrankung und der Labornachweis sind dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?

Erkrankte oder Krankheitsverdächtige dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Masern oder Verdacht auf Masern die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist (siehe unten zu Kontaktpersonen).

Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Personal in einer betroffenen medizinischen Einrichtung.

Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die oder den Krankheitsverdacht Erkrankung (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.

Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  • in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Masern erkrankt sind,
    oder
  • der Verdacht auf eine Masern-Infektion besteht
    oder
  • wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Masern aufgetreten ist.

Die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung für Erkrankte ist möglich

  • nach Abklingen der Symptome, frühestens 5 Tage nach Auftreten des Hautausschlags.

Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.

Kontaktpersonen können Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, wenn die Personen

  • über eine ausreichende, dokumentierte Immunität zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit verfügen
    oder
  • 21 Tage nach letztem infektionsrelevanten Kontakt der Gemeinschaftseinrichtung ferngeblieben sind.

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Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?

Es gelten nach § 42 IfSG keine speziellen Regelungen.

Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?

Der wirksamste Schutz ist die Masern-Impfung. Als geschützt gelten alle zweimal gegen Masern Geimpften und vor 1970 geborene Personen. Geschützt ist auch, wer die Erkrankung sicher durchgemacht hat.

Kann man mehrmals erkranken?

Nach durchgemachter Infektion oder zweimaliger Impfung besteht lebenslange Immunität. Bei unklarer Immunlage kann durch eine Blutuntersuchung festgestellt werden, ob Immunität besteht.

Was ist sonst noch wichtig?

Seit 2020 besteht eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen.

 Alle Informationen als PDF

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Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34

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