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Aufenthalt mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren)

Die Aufenthaltsgestattung bescheinigt einen gestatteten Aufenthalt während der Durchführung des Asylverfahrens, welches mit einem Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eröffnet wird (s. § 55 Asylgesetz).

Während des laufenden Asylverfahrens ist die Ausländerbehörde Starnberg nur zuständig, wenn die Zuständigkeit durch die Regierung von Oberbayern an uns übertragen wurde. D. h. – auch wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Landkreis Starnberg ist, bleibt u. U. die Regierung von Oberbayern für Sie zuständig.

Wenn die Zuständigkeit für ausländerrechtliche Angelegenheiten an die Ausländerbehörde Starnberg übertragen wurde, werden wir Sie schriftlich informieren.

Zuständige Stelle

Aufenthalt
Team 311

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77374
08151 148-11374
abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/311

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde



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