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4. Förderung von Personalkosten





4.1    Zweck der Förderung
Die offene Kinder- und Jugendarbeit basiert auf der Grundlage des § 11 SGB VIII. Neben der Bildung und Erziehung im Elternhaus ist diese ein wichtiger und ergänzender Bildungsbereich in der Freizeit der Kinder und Jugendlichen. Die Vermittlung persönlicher und sozialer Kompetenzen steht dabei im Vordergrund. Kinder- und Jugendarbeit trägt damit zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen bei. Hauptamtliches pädagogisches Personal ist für eine kontinuierliche Jugendarbeit in den Gemeinden sinnvoll und soll in den Gemeinden und in den jeweiligen offenen Einrichtungen die notwendigen Maßnahmen und Angebote gewährleisten. Offene Jugendeinrichtungen haben dabei eine gewisse Mittelpunktfunktion innerhalb des Landkreises, da sie allen Jugendlichen zugänglich sind.

4.2    Gegenstand der Förderung
Der Landkreis fördert die Anstellung von Fachkräften für die Kinder und Jugendarbeit im o.g. Sinne. Dazu gehören folgende Berufsgruppen:

•    Dipl.-SozialarbeiterInnen,
•    Dipl.-SozialpädagogInnen,
•    Dipl.-PädagogInnen,
•    besonders qualifizierte Kinder-/Jugend- und HeimerzieherInnen,
•    pädagogische Fachkräfte mit Master- oder Bachelorabschluss.

Andere Fachpersonen (Honorarkräfte für besondere Aktivitäten) können in Abstimmung mit dem Fachbereich Jugend und Sport bezuschusst werden.

Gefördert werden Personalkosten für hauptamtliches pädagogisches Personal und Honorarkräfte in den offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen, für die gemeindliche Jugendarbeit sowie für mobile Jugendarbeit / Streetwork.

4.3    Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist die Einhaltung nachfolgender Standards der offenen Jugendarbeit:

•    Die Zuschüsse sind auf die jeweiligen Planstellen mit tarifrechtlichen Merkmalen nach TVÖD, S-Tarif bezogen.
•    Die Einrichtung verfügt über eine aktuelle Konzeption für offene Jugendarbeit mit Arbeitsplatzbeschreibung.
•    Es besteht ein gültiger Arbeits- oder Honorarvertrag.
•    Für andere Fachpersonen (Honorarkräfte für besondere Aktivitäten) können maximal drei MitarbeiterInnen pro Einrichtung im Jahr bezuschusst werden, für 400 € - Kräfte maximal eine Planstelle pro Einrichtung.

4.4    Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung pro Jahr beträgt:

•    für Fachkräfte in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, gemeindliche JugendpflegerInnen oder StreetworkerInnen 30% der Personalkosten bis zu einem Betrag von 8000 €,
•    für Honorarkräfte und nicht hauptamtlich beschäftigte MitarbeiterInnen und 400 € - Beschäftigte in den offenen Einrichtungen 30% der Personalkosten bis zu einem Betrag von 1200 €.

4.5    Verfahren
Zuschussanträge zu den Personalkosten sind jährlich bis spätestens zum 30.11. in dem Jahr zu stellen, für das der Zuschuss beantragt wird.

Die Anträge sind mittels des Formblatts (www.jugend-starnberg.de) mit folgenden Unterlagen einzureichen:

•    Gehaltsnachweis,
•    Arbeitsplatzbeschreibung (nur bei der ersten Antragsstellung bzw. bei Änderungen),
•    Arbeits- bzw. Honorarvertrag.




Zuständige Stelle

Jugendarbeit, Erziehungsberatung und Sport
Fachbereich 24

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77866
jugend@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/24

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr