Anmeldung von Praxen
(z.B. Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Ergotherapeuten u.a.)
Nach Art. 10 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) haben Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.