Wohlfahrtsverbände und sonstige soziale Einrichtungen können auf Antrag Zuschüsse zur Erfüllung sozialer Aufgaben erhalten. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für den gleichen Zweck anderweitige Fördermöglichkeiten bestehen, zum Beispiel durch den Staat oder durch die Gemeinden des Landkreises, und die Maßnahme dadurch finanziell abgesichert ist.