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EU-Dienstleistungsrichtlinie und Einheitlicher Ansprechpartner



Informationen zur Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLRL)

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) soll bestehende Hindernisse für Dienstleister weiter abbauen und die Niederlassung bzw. die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat erleichtern und damit zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff. EG-Vertrag und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EG-Vertrag beitragen. Zu diesem Zweck sieht die DLRL die Einrichtung sog. „Einheitlicher Ansprechpartner“ in den Mitgliedsstaaten, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, die Verbesserung und Vereinheitlichung von Qualitätsstandards für Dienstleistungen und die Einrichtung eines EG-Binnenmarktinformationssystems vor. Die Richtlinie regelt das Verhältnis zwischen der europäischen und damit auch der deutschen Wirtschaft und den verschiedenen Verwaltungsinstanzen bei der gemeinsamen Abwicklung von Genehmigungsverfahren und den damit zusammenhängenden Begleitkontakten. Unter dem Begriff „Wirtschaft“ sind kaufmännische, gewerbliche, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten gemeint.

Für die nachfolgenden Dienstleistungen gilt die DLRL ausdrücklich  nicht (Art. 2 Abs. 2 DLRL):

  1. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
  2. Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
  3. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
  4. Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
  5. Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  6. Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
  7. audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
  8. Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
  9. Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
  10. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  11. private Sicherheitsdienste;
  12. Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

 

Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:
http://www.dienstleistungsrichtlinie.de/  und  www.eap.bayern.de

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der DLRL im Gewerberecht vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2091) wurden die Vorgaben der Richtlinie u.a. für den Bereich des Gewerberechts umgesetzt. Diese sind am 28.12.2009 in Kraft getreten.

Für Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, regelt § 4 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO), dass die Erlaubnistatbestände der Gewerbeordnung für

auf vorübergehend erbrachte Dienstleistungen von Gewerbetreibenden mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht anwendbar sind.
Für diese grenzüberschreitenden Dienstleistungen besteht keine Erlaubnispflicht mehr.

Gleiches gilt für die entsprechenden Anzeigepflichten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewO) von grenzüberschreitenden Dienstleistungen:

  • Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe (d. h. mit Niederlassung)  (§ 14 GewO)
  • Anzeigepflicht im Reisegewerbe   (§ 55c GewO)
  • Ankündigung für ein Wanderlager   (§56a GewO)

Für Gewerbetreibende, die grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten, für die die DLRL nicht gilt (vgl. oben Art. 2 Abs. 2 DLRL; insb. Darlehensvermittlung, Vermittlung von Verträgen über den Erwerb bestimmter Vermögensanlagen, Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiele, private Sicherheitsdienste) unterliegen folglich weiterhin der Erlaubnispflicht und der Verpflichtung, die Aufnahme der Gewerbetätigkeit anzuzeigen.

Für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Niederlassung in Deutschland gründen sowie für Gewerbetreibende, die eine Niederlassung in Deutschland betreiben, gelten weiterhin die bis zum 28.12.2009 gültigen Regelungen der Gewerbeordnung. Eine Niederlassung in diesem Sinne besteht, wenn eine selbstständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird (vgl. § 4 Abs. 3 GewO). Erlaubnispflichten nach der Gewerbeordnung bestehen aber auch dann, wenn die Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit dazu ausgenutzt werden, um sich den Vorschriften der Niederlassungsfreiheit zu entziehen (vgl. § 4 Abs. 2 GewO).

Einheitlicher Ansprechpartner

Insbesondere Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden und damit einen Sachverhalt mit grenzüberschreitendem Bezug erfüllen, können sämtliche, zur Aufnahme einer Dienstleistung erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ abwickeln. Eine Verpflichtung für die Inanspruchnahme dieses Einheitlichen Ansprechpartners besteht hingegen nicht. Die Dienstleister können sich auch – wie bisher – an die zuständigen Genehmigungsbehörden (= zuständigen Stellen bzw. zuständigen Behörden) wenden.
Der Einheitliche Ansprechpartner wird nach dem Bayerischen Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (BayEAG) bei folgenden Stellen eingerichtet:

  • den Kammern, deren Berufe in den Anwendungsbereich der DLRL fallen, im Rahmen ihrer jeweiligen Berufs- und örtlichen Zuständigkeiten (Industrie- und Handelskammer Bayern, Bayer. Handwerkskammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Bayer. Architektenkammer, Bayer. Ingenieurkammer-Bau, Bayer. Landestierärztekammer)
  • der Industrie- und Handelskammer Bayern für die Berufe, für die keine der vorbenannten Kammern zuständig ist.

Wenn Sie eine gewerbliche Dienstleistung ausüben wollen, die einen grenzüberschreitenden Bezug hat, können Sie sich also an die jeweilige Kammer als den Einheitlichen Ansprechpartner wenden. Die Einheitlichen Ansprechpartner können für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen erheben. Es bleibt Ihnen aber in jedem Fall unbenommen, sich auch weiterhin an die für sie örtlich und sachliche zuständige Behörde zu wenden (insb. Landratsamt).
Hilfe bei der Suche nach Ihrem einheitlichen Ansprechpartner in Bayern erhalten Sie auf folgender Internet-Seite:

www.eap.bayern.de
Dienstleistungsportal Bayern vom Bayerischen Staatsministerium des Innern

Hier finden Sie auch Informationen darüber, welche Genehmigungen, Anzeigen oder Erklärungen für die Aufnahme Ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
Zudem finden auf der Internetseite www.behoerdenwegweiser.bayern.de eine Übersicht der bayerischen Behörden, wie sie erreichbar sind und welche Aufgaben sie erledigen.

Kontakt und Elektronische Verfahrensabwicklung

 

Zuständige Stelle

Gewerbe, Jagd, Gesundheit
Team 341

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77405
08151 148-11597
gewerbe@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/341

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Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

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Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
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