Informationsfreiheitssatzung
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Hintergrundinformationen zur Satzung
Am 1. März 2014 trat die Informationsfreiheitssatzung des Landkreises Starnberg in Kraft. Sie gewährt Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Starnberg einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen, die beim Landratsamt Starnberg als Kreisbehörde vorhanden sind.
Von der Satzung umfasst sind dabei ausschließlich eigene amtliche Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, also in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gem. Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung und Art. 5 Landkreisordnung. Darunter fallen etwa folgende Bereiche:
- Aufstellung des Haushaltsplans
- Erlass der Geschäftsordnung
- Feuersicherheit
- Kulturpflege
- Schulwesen (weiterführende Schulen), soweit nicht zweckverbandlich organisiert)
- Sozial- und Jugendhilfe
- Straßenverwaltung (Kreisstraßen)
- Trinkwasserversorgung
- Verwaltung des Landkreisvermögens
Die gewünschten Informationen können dagegen nicht gerichtet sein auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, also z.B. auf die Bereiche:
- Ausländerwesen
- Bauaufsicht
- Denkmalschutz
- Führerschein und Kraftfahrzeugzulassung
- Gaststätten und Gewerberecht
- Immissionsschutz
- Heimaufsicht
- Kindergartenaufsicht
- Lebensmittelüberwachung
- Rechtsaufsicht über Gemeinden
- Statistische Erhebungen
- Verbraucherschutz
- Wasserrecht
- Wohnungsbauförderung.
Nicht umfasst sind ebenfalls Angelegenheiten anderer Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt oder deren Mitglied er ist. Öffentliche Interessen oder private Belange (z.B. personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen) bleiben dabei weiterhin gewahrt. Zu deren Schutz regelt die Informationsfreiheitssatzung Ausnahmetatbestände.
Für die Informationsgewährung werden - abhängig vom jeweils dafür anfallenden Verwaltungsaufwand - Gebühren und Auslagen nach der Kostensatzung des Landkreises Starnberg erhoben.
Für einfache, d.h. sehr geringen Aufwand verursachende, mündliche und schriftliche Auskünfte fallen keine Kosten an.
Satzungstext
Informationsfreiheitssatzung:
Amtsblatt Nr. 50 vom 31. Dezember 2013
[PDF, 10,5 MB]
Kostensatzung
Amtsblatt Nr. 50 vom 31. Dezember 2013
[PDF, 10,5 MB]