Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Allgemeines
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, ist im Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 16 ff. AufenthG) geregelt. Mit den dort aufgeführten Regelungen haben Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in Deutschland zum Zwecke
- der Berufsausbildung
- des Studiums
- der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- des Sprachkurses
- des Schulbesuchs oder
- zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatzes aufzuhalten.
Sind Sie noch nicht eingereist, bitten wir Sie, sich bei der deutschen Auslandsvertretung zu informieren und ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Staatsangehörige ohne nationalem Visum (D-Visum) zur Aufnahme einer Ausbildung einreisen dürfen (s. § 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung).
Antragstellung und Verwaltungsablauf
Nach der Einreise sollte umgehend ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden.
Wenn bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und aus Gründen der Fortsetzung des Ausbildungsaufenthalts verlängert werden soll, ist ebenfalls ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlich. Dieser kann bereits 3 Monate vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels eingereicht werden.
Antrag
- als Formular im pdf-Format (Einreichung per E-Mail oder in Papierform postalisch oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang)
oder - online-Antragsverfahren (Antrag geht automatisch bei der Ausländerbehörde ein. Es wird eine Empfangsbestätigung per E-Mail versandt.) Wird empfohlen!