Halten, Züchten und Zurschaustellen von Tieren
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz
[PDF, 173 kB » Formulardaten und Datenschutz]
Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden,
- wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, (§ 11 Abs. 2 Nr. 1);
- wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit (Nachweis durch Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister möglich) hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 2)
- und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine nach den Anforderungen zur Tierhaltung dieses Gesetzes (§ 2) entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen, (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann an Bedingungen, Auflagen und Fristen gebunden werden. Die Erlaubnis kann für mehrere Tierarten erteilt werden.
Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.