Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung
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341.6 SB
Team 341 Gewerbe, Jagd, Gesundheit
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77679
Fax: 08151 148-11597
Zimmer: EG.169
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Zuständige Stelle im Landratsamt:
Team 341
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77405
Fax: 08151 148-11597
E-Mail: gewerbe@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/341
Zimmer: EG.170
ServicezeitenPersönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.
Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr
Selbständig Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in Deutschland sind gem. § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet
- den Beginn der Tätigkeit
- die Verlegung des Betriebes
- die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit
- die Aufgabe des Betriebes
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten bei der Wohnsitzgemeinde, die für den Ort zuständig ist, in dem das Gewerbe ausgeübt werden soll.
Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, haben ihre Tätigkeit grundsätzlich in Deutschland nicht anzuzeigen, soweit sie keine Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 DLRL ausüben.
Infoblatt:
Informationen zur Gewerbeanmeldung bzgl. Scheinselbstständigkeit
[PDF, 75 kB]
Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie
Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Tagen bestätigt. Die Bestätigung nach § 15 Abs. 1 GewO, im Volksmund auch "Gewerbeschein" genannt, dient dem Gewerbetreibenden als Nachweis, dass er seine Anzeigepflicht erfüllt hat. Diese Bestätigung ersetzt allerdings nicht die Erlaubnis für die Ausübung einer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit.
Für eine gewerbsmäßige Tätigkeit an verschiedenen Orten außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ist ggf. eine Reisegewerbekarte erforderlich.