Gewerbetreibende und Veranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 geahndet, § 28 JuSchG, in bestimmten Fällen sogar mit Freiheits- und Geldstrafen, § 27 JuSchG. Die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämtern und Bürgermeistern der kreisfreien Städte) und der Polizei.
Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, § 4 Abs. 1 S. 1; § 5 Abs. 1 JuSchG. Jugendliche ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr gestattet, darüber hinaus nur, falls sie von einem Sorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragen begleitet § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs.1 JuSchG. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen jedoch ausnahmslos nicht gestattet, § 4 Abs. 3 JuSchG. Auch die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden, § 6 Abs. 1 JuSchG. Im Falle von besonderen Jugendgefahren der Räumlichkeit oder Veranstaltung, kann die Kreisverwaltungsbehörde anordnen, dass der Veranstalter oder der Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf, § 7 S. 1 JuSchG.
Das Jugendschutzgesetz sieht für Branntwein ein absolutes Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche vor, § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG. Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen aber an Jugendliche über 16 Jahre abgegeben werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG (bei einer Begleitung von Personensorgeberechtigten an Jugendliche über 14 Jahren, § 9 Abs. 2 JuSchG). Tabakwaren dürfen an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden, § 10 Abs. 1 JuSchG.
Veranstalter von öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kindern und Jugendlichen den Einlass nur gestatten, soweit die Filme für die Altersgruppe freigegeben worden ist, § 11 Abs. 1 JuSchG. Gewerbetreibende dürfen Trägermedien (CD, DVD, USB-Sticks, etc.) und Bildschirmspielgeräte nur Kindern und Jugendlichen zugänglich machen, soweit die Medieninhalte für die Altersgruppe freigegeben worden sind, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 JuSchG. Die Prüfung der Medieninhalte erfolgt durch Selbstverwaltungsorganisationen (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle). Die Übernahme der Prüfergebnisse erfolgt aufgrund einer zwischen den Obersten Landesbehörden geschlossenen Verwaltungsvereinbarung.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) spricht Indizierungen für jugendgefährdende Medien aus, daraus folgen Verbreitungsbeschränkungen und Werbeverbote, § 15 Abs. 1 JuSchG. Verstöße werden mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet. Dies betrifft unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Medieninhalte.
Die gleiche Zielrichtung verfolgen für den Rundfunk und das Internet die Jugendschutzbestimmungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Diese werden ergänzt durch Bestimmungen im Strafgesetzbuch, im Rundfunk-Staatsvertrag und im Mediendienst-Staatsvertrag.
Siehe auch Jugendarbeitschutz
§§ 4-15 Jugendschutzgesetz; §§ 4-7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag; §§ 131, 184 ff. Strafgesetzbuch
Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Oberste Landesjugendbehörde, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Polizei- und Ordnungsbehörden
www.blja.bayern.de
www.jugendschutz.bayern.de
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Stand: 19.06.2012