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Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Für die Errichtung eines Campingplatzes ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Ein Campingplatz ist eine bauliche Anlage im Sinne der Bayerischen Bauordnung, für dessen Errichtung grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich ist. Campingplätze zählen zu den Sonderbauten, auf die das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO Anwendung findet, in welchem die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Anforderungen überprüft wird. Sofern die Bauaufsichtsbehörde den Campingplatz baurechtlich genehmigt, ist eine weitergehende Genehmigung nicht erforderlich. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, können auf (genehmigten) Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen verfahrensfrei aufgestellt und benutzt werden.
Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden, sind stets verfahrensfreie Bauvorhaben - unabhängig davon, ob sie auf einem genehmigten Zeltlagerplatz oder quasi "auf der grünen Wiese" errichtet werden. Ein Zeltlager, das die vorgenannte zeitliche Obergrenze einhält, benötigt daher weder für den Lagerplatz selbst, noch für die Zelte und erforderliche Nebenanlagen eine Baugenehmigung. Für die Errichtung eines Zeltlagerplatzes für die Dauer von höchstens zwei Monaten ist jedoch eine Erlaubnis der Gemeinde nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich.
Sofern der Campingplatz aufgrund seiner Nachhaltigkeit und der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung darstellt, ist sein Betrieb zudem anzeigepflichtig.
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens zwischen 1 v. T. und 4 v. T. der Baukosten. (Reduzierte) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Schriftliche Einreichung
Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Baubeginnsanzeige“ mit den erforderlichen Anlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.
Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft sodann, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung noch nicht abgelaufen ist. Ferner kann sie gegebenenfalls Maßnahmen zur Bauüberwachung vorbereiten.
Digitale Einreichung
Eine digitale Einreichung der Baubeginnsanzeige ist derzeit nur möglich für Bauvorhaben in den Landkreisen Ebersberg (ohne Gemeinde Vaterstetten), Kronach, Hof, Neustadt a.d.Waldnaab und Traunstein (ohne Große Kreisstadt Traunstein).
Der Baubeginn kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Die vorgegebenen Formulare „Baubeginnsanzeige“ und (so erforderlich) „Bestimmung des Verantwortlichen Tragwerksplaners für die Bauausführung“ werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
Die übrigen Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
Den „Baubeginn“ müssen Sie auch anzeigen, wenn Sie eine Anlage beseitigen und dies anzeigen müssen.
Sie müssen den Baubeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.