Jugendhilfeplanung
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23.1 SB
Fachbereich 23 Kinder Jugend und Familie
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77759
E-Mail: carina.franz@LRA-starnberg.de
E-Mail: jugendhilfeplanung@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.269
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Zuständige Stelle im Landratsamt:
Jugendarbeit, Erziehungsberatung und Sport
Fachbereich 24
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77866
E-Mail: jugend@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/24
Zimmer: OG.173
ServicezeitenPersönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.
Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr
Aufgaben
Der Landkreis Starnberg ist öffentlicher Träger der Jugendhilfe und trägt somit die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und für die Jugendhilfeplanung im Landkreis.Ziel der Jugendhilfeplanung ist unter anderem die Erhaltung bzw. Schaffung förderlicher Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien im Landkreis Starnberg. Um Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in ausreichendem Umfang und guter Qualität zur Verfügung stellen zu können, reagiert die Jugendhilfeplanung rechtzeitig auf gesellschaftliche Veränderungen und Bedarfe.
Für die Planung wird der Bestand an Einrichtungen und Diensten festgestellt und der Bedarf an Angeboten ermittelt. Dabei werden die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten berücksichtigt. Ziel ist es, im Landkreis möglichst wirksame, vielfältige, inklusive und aufeinander abgestimmte Jugendhilfeleistungen anzubieten. Dazu kooperieren die öffentlichen Träger eng mit den freien Trägern der Jugendhilfe und beteiligen sie frühzeitig an der Planung.
Junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen sollen gemeinsam mit jungen Menschen ohne Behinderung gefördert werden. Eine besondere Förderung sollen junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen erhalten, um auch ihnen den Weg zu gleichberechtigter Teilhabe zu ebnen.
Rechtsgrundlage
§§ 79 bis 80 SGB VIII.
Weiterführende Hinweise
Weitere detaillierte Informationen zum Thema "Jugendhilfeplanung" können Sie den Seiten des Bayerischen Landesjugendamtes entnehmen.