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Informationen zu Scharlach




Scharlach ist hoch ansteckend.
Daher tritt die Erkrankung gehäuft in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Schulen auf, insbesondere in der kälteren Jahreszeit.


Was verursacht die Erkrankung?

Die Erreger sind Bakterien, Streptokokken der Gruppe A, deren Toxine u.a. eitrige Entzündungen des Rachens und der Mandeln (Angina) sowie Scharlach verursachen.

Welche Symptome können auftreten?

Krankheitszeichen sind Fieber, Halsschmerzen, Schluckbeschwerden, Lymphknotenschwellung, „Himbeerzunge“, evtl. Bauchbeschwerden und Erbrechen. Bei typischem Scharlachverlauf kommt ein charakteristischer Hautausschlag hinzu. Komplikationen können z.B. sein: Mittelohrentzündung, Nasennebenhöhlenentzündung, Lungenentzündung. Als Spätfolgen sind Herz- und Nierenschäden sowie rheumatisches Fieber möglich.

Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?

Die Ansteckung erfolgt von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion (d.h. Anhusten oder Anniesen) oder seltener über Schmierinfektion.

Die Dauer der Ansteckungsfähigkeit kann bei Erkrankten, die nicht antibiotisch behandelt werden, bis zu 3 Wochen betragen. 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie sind Erkrankte nicht mehr ansteckend.

Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?

Die Inkubationszeit beträgt meist 1 - 3 Tage, selten länger.

Welche Therapien gibt es?

Scharlach wird in der Regel mit Antibiotika behandelt. Das verkürzt die Ansteckungszeit und mindert Komplikationen.

Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?

Es ist auf effektive Händehygiene, ggf. Händedesinfektion zu achten. 

Ist die Krankheit meldepflichtig?

Es besteht keine Meldepflicht. 

Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?

Erkrankte oder Krankheitsverdächtige dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes Infektionen oder Verdacht auf eine Infektion die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen.

Betroffene müssen die Gemeinschaftseinrichtung über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht informieren.

Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  • in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Scharlach oder einer sonstigen Streptococcus-pyogenes Infektion erkrankt sind
  • oder
  • der Verdacht auf eine Streptococcus-pyogenes-Infektion besteht.

Die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung ist möglich

  • bei einer Antibiotikatherapie ab 24 Stunden nach Therapiebeginn und nach Abklingen der Symptome,
  • ansonsten frühestens 24 Stunden nach Abklingen der Krankheitssymptome.

Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.

Kontaktpersonen können Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, sollten jedoch über ein Infektionsrisiko und die möglichen Krankheitszeichen informiert sein, damit ein rechtzeitiger Arztbesuch unternommen werden kann.

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Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?

Es gelten nach § 42 IfSG keine speziellen Regelungen.

Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?

Eine Schutzimpfung ist nicht verfügbar.

Kann man mehrmals erkranken?

Es werden spezifische Abwehrstoffe gebildet. Da es jedoch verschiedene Erregerstämme gibt, kann man mehrmals, auch kurz hintereinander an einer durch Streptokokken bedingten Infektion erkranken.

Was ist sonst noch wichtig?

Lassen Sie eine Halsentzündung mit Fieber und einem Hautausschlag immer ärztlich abklären.

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