Coronavirus - Informationen, Fragen und Antworten
Corona-Hotline
» Telefon: 08151 148-77102
» Fax: 08151 148-11102
» E-Mail: coronafragen@LRA-starnberg.de
Unsere Corona-Hotline ist montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr besetzt.
Aktueller Status im Landkreis Starnberg
Corona Übersicht mit Stand 24.03.23, 0 Uhr laut RKI:
- Neue Fälle: +5
- Insgesamt gemeldete Fälle: 60.197
- 7-Tage-Inzidenz: 27,80
- Todesfälle: 198 (101 Personen an und 97 Personen mit COVID-19 verstorben)
Die aktuelle Zahl der positiv getesteten Fälle aus dem Landkreis Starnberg, die aktuelle 7-Tage-Inzidenz (beides mit Verlauf), die neuen Todesfälle, die Intensivbettenbelegung sowie weitere Informationen sind in unserem COVID-19 Dashboard für den Landkreis Starnberg abrufbar. Bei allen Angaben handelt es sich um die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).
Corona Dashboards
Unsere Corona-Dashboards bereiten Covid-19 Daten aus verschiedenen Quellen in einer grafischen Darstellung auf und werden fortlaufend aktualisiert.Starnberger RKI COVID-19 Dashboard
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/rki_dashboard
Informationen für bestätigte Fälle
Handlungsanweisungen für Kindertagesstätten
- Format: Online-Formular
- Formblatt-Nr.: form00560
Testungen (Schnelltests)
Wo kann ich mich auf COVID19 testen lassen?
Seit dem 01.03.2023 ist keine Testpflicht auf Corona für das Betreten von Einrichtungen mehr erforderlich.
Wenn Sie sich aber dennoch zur Ihrer oder der Sicherheit Ihrer Angehörigen bei Besuchen in Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern oder Pflegeheimen testen lassen wollen, können Sie dies entweder mit einem Selbsttest zu Hause machen oder auch weiterhin kostenpflichtig in einer Apotheke, da es sich dabei um eine apothekenübliche Dienstleistung handelt.
Impfungen
Impfen in der Apotheke
In 13 europäischen Ländern impfen ApothekerInnen bereits seit Jahren sehr erfolgreich. Seit kurzem auch in Deutschland und jetzt auch im Landkreis Starnberg.
"Impfen in der Apotheke" - Pressemitteilung der St. Vitus-Apotheke, Gilching[PDF, 87 kB]
[PDF, 206 kB]
[PDF, 68 kB]
Corona-Schutzimpfung - wer, was, wann?
Informationen und Grafik zum Thema: Digitaler Impfnachweis
Wer gilt als geimpft?
Ab dem 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG grundsätzlich erst nach drei Einzelimpfungen vor.
Weiterhin liegt nach § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG ein vollständiger Impfschutz ab dem 1. Oktober 2022 auch bei nur zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
- die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
- die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
- die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Regelungen
Bitte erkundigen Sie sich auf dieser Seite ob sich eine Antwort auf Ihre Frage findet, bevor Sie Kontakt mit uns aufnehmen.
Ab dem 1. Oktober 2022 ist das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten.
Mit Wirkung zum 01.03.2023 ist die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgehoben. Somit gelten nur noch die Bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen, diese haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Bundesweit geltende Basis-Schutzmaßnahmen
Die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste
Bitte beachten Sie:
Unternehmen und Einrichtungen haben die Möglichkeit über das Hausrecht andere Regelungen einzuführen oder beizubehalten.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Tabellarische Übersicht der Maskenpflicht ab 01.03.2023 (Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege)
Weitere Informationen auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit
Schulen
Hygieneempfehlungen für die bayerischen Schulen
Alle Schulen, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler werden um die Einhaltung verschiedener Hygienemaßnahmen wie Lüften, Händewaschen und Abstandhalten gebeten.
Weitere Infos und die häufigsten Fragen zum Unterrichtsbetrieb:
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Aktuelle Informationen für Reisende
Hinweis
Die Kategorie der Virusvariantengebiete wird um eine Kategorie erweitert auf solche Länder/Gebiete, in denen das Auftreten einer besorgniserregenden Variante droht. Die möglichen Maßnahmen für diese Gebiete umfassen jedoch weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, gehen aber mit einer Nachweispflicht vor Einreise sowie einer stichprobenhaften Testpflicht nach Einreise einher.
Die Volksrepublik China (ausgenommen: Sonderverwaltungsregion Hongkong) gilt seit dem 9. Januar 2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht".
Weitere Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI (Internetseite des RKI) RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
Kindertagesbetreuung
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Informationen zur Kindertagesbetreuung gibt es auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
Übersicht: Informationen zum Coronavirus | Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (bayern.de)ayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Geimpft, Genesen
Wer gilt als geimpft?
Ab dem 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG grundsätzlich erst nach drei Einzelimpfungen vor.
Weiterhin liegt nach § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG ein vollständiger Impfschutz ab dem 1. Oktober 2022 auch bei nur zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
- die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
- die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
- die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Wer gilt als genesen?
- über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
- bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
- die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegen. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als 90 Tage zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit dieser als geimpft im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gilt.