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Presseinformation vom 15.03.2022:

Corona

Digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht "BayImNa"


Ab 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Für die betroffenen Einrichtungen hat der Freistaat Bayern nun ein digitales Meldeportal „BayImNa“ eingerichtet. Das Meldeportal ist unter www.impfpflicht-meldung.bayern.de zu finden. Die Einrichtungen werden gebeten, ihre Meldungen hierüber abzuwickeln. Aktuelle Informationen zu dem Thema gibt es unter www.lk-starnberg.de/coronavirus. Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen können auch per Mail an infektionsschutzfragen@lra-starnberg.de gerichtet werden.

Melden müssen Einrichtungen und Unternehmen, wie z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, ambulante Pflegedienste, Praxen sonstiger humanmedizinischer Berufe (wie Hebammen, Physiotherapeuten, Heilpraktiker etc.) Personen, die dort tätig sind und bis zum 15. März keinen gültigen Immunitätsnachweis (Impfnachweis oder Genesenen Zertifikat) vorgelegt haben oder die ein unklares ärztliches Attest vorgelegt haben. Für die Meldungen hat das bayerischen Gesundheitsministerium eine bayernweite datensichere Meldeplattform zur Verfügung gestellt. Über das Portal können die Einrichtungen ihre Benachrichtigungen bayernweit rechts- und datenschutzsicher auf digitalem Weg an das Gesundheitsamt übermitteln. Einrichtungen und Unternehmen benötigen für die digitale Meldung ein ELSTER-Zertifikat und können dann über „Mein Unternehmenskonto“ den Zugang erhalten. Sofern ein derartiges Zertifikat noch nicht besteht, kann dieses über www.das-unternehmenskonto.de beantragt und ein Konto erstellt werden.

Das Landratsamt Starnberg bittet darum, den digitalen Meldeweg zu nutzen, um den Arbeitsaufwand des Gesundheitsamtes zu erleichtern.

Sofern impfpflichtige Person sich trotzdem weiterhin nicht impfen lassen, erfolgt eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Auch diese können nach der Aufforderung des Gesundheitsamtes über das Portal „BayImNa“ übermittelt werden. Bleibt dies weiterhin aus, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In letzter Konsequenz kann auch ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Das Verfahren greift nur für Personen, die bereits vor Ablauf des 15. März 2022 in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen tätig waren und noch sind. Für Neueinstellungen ab dem 16. März ergibt sich ein sofortiges Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot direkt aus dem Gesetz, wenn sie vor Beginn ihrer Tätigkeit gegenüber der Einrichtungsleitung keinen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation vorlegen.

 



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