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Immissionen bei Haus- und Gartenarbeiten



Ein afrikanisches Sprichwort besagt zwar „willst du wissen , was dein Nachbar von dir denkt, dann streite mit ihm“ aber im Sinne einer guten Nachbarschaft sollten Sie besser einen anderen Weg beschreiten.

Bei Arbeiten rund ums Haus hat sich sicher der Eine oder Andere schon einmal gefragt, „Wie lange darf Rasen gemäht werden?“ oder „Ist eine Mittagsruhe einzuhalten?“. Zwar gibt es hier eine gesetzliche Regelung, dennoch sollte man sich zunächst einmal in der Nachbarschaft umhören bzw. umsehen. Gibt es viele kleine Kinder die z. B. einen Mittagsschlaf machen oder überwiegend Berufstätige, die sich schon auf einen ruhigen Feierabend auf der Terrasse freuen. Natürlich kann man nicht immer Rücksicht nehmen, aber es lohnt sich, wenn man es wenigstens versucht.

Geregelt ist der Einsatz von Geräten und Maschinen in Wohngebieten in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV). Darüber hinaus können die Städte / Gemeinden auch eine eigene Verordnung zum Schutz gegen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten erlassen. Diese finden Sie in der Regel auf der Webseite Ihrer Stadt / Gemeinde.

Nach § 7 der 32. BImSchV dürfen in

  • reinen Wohngebieten
  • allgemeinen Wohngebieten
  • besonderen Wohngebieten
  • Kleinsiedlungsgebieten
  • Sondergebieten, die der Erholung dienen
  • Kur- und Klinikgebieten
  • Gebieten für die Fremdenbeherbergung
  • Geländen von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV werktags (Montag bis Samstag) von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Es ist somit an Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr eine Ruhezeit einzuhalten!

Besonderheit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV):

Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV

  • Nr. 02 (Freischneider)
  • Nr. 24 (Grastrimmer/Graskantenschneider)
  • Nr. 34 (Laubbläser)
  • Nr. 35 (Laubsammler)

dürfen nur werktags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden (Ausnahme: Geräte mit speziellem Umweltzeichen).

Hier ist somit auf Grund der höheren Lärmbelastung eine erweiterte Ruhezeit von 17:00 Uhr bis 09:00 Uhr und eine Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr einzuhalten!

Für Rückfragen stehen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht im Landratsamt Starnberg zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Team 503

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77409
08151 148-77510 (Auskunft aus dem Altlastenkataster)
08151 148-11409
immissionsschutz@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/503

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Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

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Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
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Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
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