9.2 Rundfunk - und Fernsehgebühren
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Ab 2013 gibt es den Rundfunkbeitrag pro Wohnung und erstreckt sich neben der befreiten bzw. ermäßigten Person auch auf dessen Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, auf Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung als Teil einer Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII berücksichtigt worden sind.
Die neue monatliche Gebühr beträgt 17,98 €. Wer bisher auf Grund des Merkzeichens „RF“ ganz von der Rundfunkgebühr befreit war, muss nun die verminderte Gebühr (1/3 des normalen Beitrages) zahlen, wenn er nicht zu einer der folgenden Gruppen gehört:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
- Empfänger von Grundsicherung
- Empfänger von Hilfe zur Pflege
Maßgebend für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist § 4 Abs. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge.
Für folgende natürliche Personen wird der Rundfunkbeitrag gem. § 4 Abs. 2 des vorstehenden Vertrages auf 1/3 ermäßigt:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 v.H. beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (dies entspricht den Voraussetzungen für das Merkmal „RF“ im Ausweis.
Der Beginn der Befreiung hängt jedoch davon ab, wann der entsprechende Formblattantrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung (siehe 10.1) gestellt wird. Auskünfte erhalten Sie ebenfalls dort.