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Informationen zur Ukraine-Hilfe

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Ukraine-Hilfe im Landkreis Starnberg. 
Derzeit sind etliche Flüchtlinge im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise im Landkreis Starnberg untergebracht, die bei der Ausländerbehörde registriert sind.

Kontakt zum Landratsamt: verwenden Sie bitte unser Ukraine Kontakt-Formular

Ukraine Info-Hotline: 08151 148-77799

Die Ukraine-Infohotline beantwortet Fragen zu lokalen Themen rund um die Hilfe für ukrainische Flüchtlinge und vermittelt an entsprechende Stellen weiter.
Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr erreichbar.

Spendenkonto für allgemeine soziale Zwecke:
Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg
IBAN: DE37 7025 0150 0430 0500 47
BIC: BYLADEM1KMS
Bitte als Verwendungszweck: "Allgemeine soziale Zwecke" angeben.

» weitere Information zum Spendenkonto

Eine Spendenbescheinigung können Sie mit unserem Online-Fomular anfordern.


Film go Video Information des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Ukraine-Hilfe konkret: Wie wird die Unterbringung organisiert?

» weitere Videos




Häufige Fragen und Antworten

Aufenthaltserlaubnis

Hinweise für Flüchtlinge aus der Ukraine mit Schutzgesuch in der Bundesrepublik Deutschland

Einreise und Aufenthalt

Die Bundesrepublik Deutschland hat anlässlich des Kriegs in der Ukraine und der damit verbundenen Flüchtlingsbewegung für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen.

Mit dieser Verordnung werden Personen jeder Staatsangehörigkeit, welche sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 30.11.2022 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen vom Erfordernis eines Einreisevisums befreit. Dies gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, welche am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend z. B. aufgrund eines Urlaubs nicht in der Ukraine aufgehalten haben.

Für den Aufenthalt nach der Einreise sind diese Personen für einen Zeitraum von 90 Tagen von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (s. § 2 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV ) vom 24.08.2022). Für diesen Zeitraum ist der Aufenthalt, ohne ein gesondertes aufenthaltsrechtliches Dokument zu besitzen, rechtmäßig.

Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und Registrierung

Für einen längerfristigen Aufenthalt und/oder für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit empfehlen wir ukrainischen Staatsangehörigen bzw. anderen Drittstaatsangehörigen, die vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, vor Ablauf der 90 Tage nach der Einreise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Dieser Antrag löst aufgrund der UkraineAufenthÜV für den Personenkreis, welcher voraussichtlich in den Schutzbereich des § 24 AufenthG fällt, einen fiktiven erlaubten Aufenthalt aus, so dass die zuständige Ausländerbehörde die sog. Fiktionsbescheinigung ausstellt. Bereits mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung wird eine Arbeitserlaubnis ausgestellt. Allerdings setzt die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung eine erkennungsdienstliche Behandlung (Erfassung der Identität) voraus. Diese erkennungsdienstliche Behandlung wird in der Regel von der Ausländerbehörde veranlasst, sofern diese nicht bereits durch eine andere Behörde erfolgt ist.

Grundsätzlich ist die Ausländerbehörde für Sie zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, wird im Rahmen der Registrierung bei der Ausländerbehörde festgestellt, bei welcher Sie Ihr Schutzgesuch äußern.

Ablauf des Verfahrens zur Registrierung, Antragstellung und Ausstellung der Fiktionsbescheinigung in der Ausländerbehörde Starnberg:

  1. Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (PDF-Papierform) oder online: Online-Service für die Aufenthaltserlaubnis - Online Dienst § 24 AufenthG (Ukraine)
    Hinweis:
    Das Pdf-Antragsformular können Sie per E-Mail (abh-asyl@lra-starnberg.de) einreichen. Gern können Sie uns Ihren Antrag auch per Post zu senden oder rund um die Uhr in unseren Hausbriefkasten vor dem Eingang zum Landratsamt einwerfen. Die persönliche Abgabe ist ebenfalls möglich (Zimmer EG.183). Hierbei müssen Sie jedoch mit Wartezeiten rechnen.

    Dem Antrag legen Sie bitte folgende Unterlagen/Dokumente in Kopie bei (soweit vorhanden):
    - Reisepass, auch wenn abgelaufen
    - Inlandspass
    - ID-Karte
    - Geburts- und/oder Heiratsurkunde
    - Mietvertrag
    - Arbeitsvertrag

    Bitte beachten Sie die untenstehenden Informationen zum Thema Reisepass / ID-Karte / Inlandspass (Klärung der Identität).

  2. Persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde zur Registrierung
    Nach Eingang Ihres Antrags fordern wir Sie zur persönlichen Vorsprache auf. Dazu erhalten Sie einen Termin innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags.

  3. Feststellung der Zuständigkeit
    Im Rahmen des Termins zur Registrierung prüfen wir, ob wir für Sie zuständig sind. Dies orientiert sich an der Perspektive für einen dauerhaften selbständigen Aufenthalt im Freistaat Bayern (u. a. Wohnsituation, Erwerbstätigkeit). Ist Ihr Aufenthalt im Landkreis Starnberg dauerhaft, da Sie einen längerfristigen Mietvertrag für mindestens ein Jahr oder Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, legen Sie diesen bitte unbedingt bei Ihrem Termin vor. Das Nachreichen ist grundsätzlich nicht möglich!

    Hinweis:
    Wir empfehlen Ihnen, sich erst nach diesem Termin bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden.

  4. Registrierung und Ausstellung Fiktionsbescheinigung
    Nach Feststellung, dass wir für Sie zuständig sind, nehmen wir die sog. Registrierung (Durchführung erkennungsdienstliche Maßnahme in Form von Aufnahme Lichtbild und Abnahme von Fingerabdrücken) vor. Zudem erhalten Sie die Fiktionsbescheinigung.

    Hinweis:
    Die Fiktionsbescheinigung wird als sog. Erlaubnisfiktion ausgestellt. Diese Form der Erlaubnisfiktion berechtigt nicht zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet. Erst die sog. Fortgeltungsfiktion, welche im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, berechtigt im Zusammenhang mit einem Reisedokument und der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet.

    Die Fiktionsbescheinigung für den Personenkreis, welcher voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhält, wird gebührenfrei für 6 Monate ausgestellt.

  5. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
    Sobald wir über Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abschließend entscheiden konnten, erhalten Sie einen Termin zur erneuten persönlichen Vorsprache. An diesem Termin wird die Bestellung des sog. elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei in Berlin (Plastikkarte im Scheckkartenformat) veranlasst.

    Die Produktion des elektronischen Aufenthaltstitels dauert erfahrungsgemäß 3 bis 4 Wochen. Danach erhalten Sie einen Termin zur Aushändigung schriftlich mitgeteilt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfolgt gebührenfrei.



Reisepass / ID-Karte / Inlandspass (Klärung der Identität)

Im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG muss die Ausländerbehörde die Identität und die Staatsangehörigkeit feststellen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorlage eines Reisepasses.

Inhaber/in eines Reisepasse:
Durch Vorlage des Reisepasses ist die Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt. Auf Basis des Reisepasses können wir Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre, max. Gültigkeit des Reisepasses ausstellen. Sollte Ihr ukrainischer Reisepass abgelaufen sein, bitten wir Sie sich mit dem ukrainischen Generalkonsulat in Verbindung zu setzen. Dort erhalten Sie nach unseren Informationen eine handschriftliche Verlängerung eingetragen.
Die Neuausstellung von Reisepässen ist unser Kenntnis nach über das Konsulat nicht möglich.

Inhaber/in einer ID-Karte:
Sie verfügen über keinen Reisepass, aber über eine ID-Karte (Modell 2015; Plastikscheckkarte), so ist ebenfalls Ihre Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt (Anerkennung der ID-Karten als Passersatz durch die Bundesrepublik Deutschland bis 23.02.2023). Auf Basis dieser ID-Karte können wir Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zwar ausstellen (Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis max. bis 23.02.2023 bzw. Gültigkeit der ID-Karte, wenn diese vor dem 23.02.2023 abläuft), allerdings verfügen Sie nicht über ein reisefähiges Dokument, so dass wir die Aufenthaltserlaubnis als sog. Ausweisersatz (gebührenfrei) ausstellen. Sollten Sie jedoch ein reisefähiges Dokument wünschen, können wir Ihnen einen Reiseausweis für Ausländer (gebührenpflichtig) ausstellen. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden, können wir Ihnen die Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre ausstellen und Sie können damit reisen.

Inhaber/in eines Inlandspasses (Passport) oder keine Dokumente:
Sollten Sie lediglich über einen Inlandspass verfügen, gilt Ihre Identität sowie Ihre Staatsangehörigkeit leider nicht als geklärt. Wir müssen Sie daher auffordern, sich mit dem ukrainischen Generalkonsulat in Verbindung zu setzen. Dort erhalten Sie eine Bestätigung über Identität und Staatsangehörigkeit. Mit dieser Bestätigung können wir Ihnen dann eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen. Diese können wir dann als Ausweisersatz (gebührenfrei, jedoch nicht reisefähig) oder in Verbindung mit einem Reiseausweis für Ausländer (gebührenpflichtig, reisefähig) ausstellen. Unabhängig der Variante wird die Aufenthaltserlaubnis an sich gebührenfrei für 2 Jahre erteilt

Eintragungen der Kinder im Reisepass der Eltern:
Sind die Kinder lediglich im Reisepass der Eltern eingetragen (mit Bild), gilt ebenfalls nur die Identität und Staatsangehörigkeit als geklärt. Eine Vorsprache beim ukrainischen Generalkonsulat ist in diesem Fall nicht erforderlich. In diesem Fall können wir die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz (gebührenfrei, jedoch nicht reisefähig) oder in Verbindung mit einem Reiseausweis für Ausländer (gebührenpflichtig, reisefähig) ausstellen. Unabhängig der Variante wird die Aufenthaltserlaubnis an sich gebührenfrei für 2 Jahre erteilt

Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde, Abmeldung und Umzug

Die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde muss spätestens 3 Monate nach Einreise erfolgen. Wir empfehlen dringend die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde erst nach Durchführung der Registrierung in der Ausländerbehörde vorzunehmen.

Ist Ihre Fiktionsbescheinigung oder die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis noch nicht mit einer Wohnsitznahmeverpflichtung verbunden, können Sie umziehen. In diesem Fall sollte eine Anmeldung bei neuen Wohnsitzgemeinde umgehend erfolgen.

Sollten Sie ins Ausland umziehen, bitten wir Sie, sich dringend bei Ihrer Wohnsitzgemeinde abzumelden.

Auslandsaufenthalte

Auslandsaufenthalte sind je nach Ihrem aufenthaltsrechtlichem Status im Bundesgebiet und dem Grund des Auslandsaufenthalts ohne ausländerrechtlichen Folgen möglich.

Aufenthaltsrechtlicher Status – Erlaubnisfiktion (eine Aufenthaltserlaubnis wurde noch nicht erteilt): 

Mit der Erlaubnisfiktion ist eine Wiedereinreise ins Bundesgebiet grundsätzlich nicht möglich. Sollte jedoch Ihre Einreise nicht länger als 90 Tage zurückliegen, können Sie aufgrund der Regelungen der UkraineAufenthÜV (s. o.) innerhalb der 90 Tage nach erstmaliger Einreise erneut ins Bundesgebiet einreisen.

Aufenthaltsrechtlicher Status – gültige Aufenthaltserlaubnis oder abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Fortgeltungsfiktion: 

Mit der Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthalt von bis 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in einem anderen Schengenstaat möglich, ohne dafür ein Visum zu benötigen. Zudem berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis ist erloschen.

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt kraft Gesetzes, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegen und Deutschland damit nicht nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen. Wenn Sie nur zu Besuchs- oder Urlaubszwecken ins Ausland gehen, dann erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis nach 6 Monaten kraft Gesetzes.

Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich ein gültiges reisefähiges Ausweisdokument für den Grenzübertritt – auch innerhalb des Schengengebiets, benötigen. Diese reisefähigen Ausweisdokumente sind nationale Reisepässe oder Passersatzpapiere (z. B. ukrainischer Passersatz oder deutsche Passersatzpapiere wie der Reiseausweis für Ausländer). Die Aufenthaltserlaubnis – auch wenn sie unter der Benennung als Ausweisersatz ausgestellt wurde, ist kein reisefähiges Ausweisdokument. Auch die Fiktionsbescheinigungen stellen kein reisefähiges Ausweisdokument dar.

Sollten Sie Leistungen vom Sozialamt oder dem Job Center erhalten, empfehlen wir Ihnen dringend jede Reise vorab bei diesen Stellen anzuzeigen.

Erstaufnahmeeinrichtungen / Turnhallen

Die Turnhallen in Gilching und Hechendorf sind momentan im Stand-by-Betrieb für den Fall, dass mehr Flüchtlinge untergebracht werden müssen.

Unterbringung (Wohnraumsuche und Wohnraumangebote)

Hinweis:
Vermieterinnen und Vermieter werden gebeten dem Landratsamt unter abh-asyl@lra-starnberg.de zu melden (bitte mit Nennung des Namens und des Geburtsdatums der Mieter), sobald der Mietvertrag aufgelöst wird bzw. die Mieter ausziehen.
Bitte informieren Sie Ihre Mieterinnen und Mieter auch, dass eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgen soll.

Wohnraumsuche:

Falls Sie privat keinen Wohnraum gefunden haben, können Sie sich an das Ankunftszentrum in München wenden:

Ankunftszentrum

(rund um die Uhr geöffnet)

Maria-Probst-Straße 14

80939  München

Hier werden Sie registriert und erhalten eine Unterkunftsmöglichkeit.

Weitere Informationen zum Ankunftszentrum: Asyl beantragen - Ankunftszentrum für Flüchtlinge (muenchen.de)


Ergänzende Informationen zu ausländerrechtlichen Fragen und zur Registrierung befinden sich im Abschnitt "Aufenthaltserlaubnis".

Wohnraumangebote:

Wenn Sie für UkrainerInnen Wohnraum zur Verfügung stellen möchten, bedenken Sie bitte, dass wir nur Angebote von einem Jahr annehmen können. Wir möchten, dass die geflüchteten Personen zur Ruhe kommen können und nicht nach kurzer Zeit wieder umziehen müssen. Bitte nutzen Sie dazu unser Online-Formular.

Wenn Sie den Wohnraum kostenfrei zur Verfügung stellen, können Sie eine Pauschale für die Betriebskosten beantragen. Für jeden Erwachsenen können monatlich 65,00 EUR ab dem 15. Lebensjahr und für die Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr monatlich 50,00 EUR ausgezahlt werden. Genauere Infos erhalten Sie auf Anfrage per Online-Formular.


Wenn Sie einen Mietvertrag mit den Geflüchteten Personen abschließen möchten, können die Kosten vom Sozialamt übernommen werden.


Es gelten folgende Mietobergrenzen:

Haushaltsgröße
Personen

Angemessener
Wohnraum

Angemessene Nettokaltmiete

Angemessene Betriebskosten

Angemessene Bruttokaltmiete

1-Personen-Haushalt

bis zu 50 m²

619,50 €

78,00 €

697,50 €

2-Personen-Haushalt

bis zu 65 m²

776,10 €

101,40 €

877,50 €

3-Personen-Haushalt

bis zu 75 m²

926,25 €

102,75 €

1.029,00 €

4-Personen-Haushalt

bis zu 90 m²

1.095,30 €

130,50 €

1.225,80 €

5-Personen-Haushalt

bis zu 105 m²

1.281,00 €

153,30 €

1.434,30 €

Jede weitere Person

bis zu 15 m²

183,00 €

21,90 €

204,90 €

Heiz- und Warmwasserkosten können in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit wird im Einzelfall festgelegt.
Sollte nur ein Zimmer untervermietet werden, ist ein schriftlicher Untermietvertrag notwendig.
Wir empfehlen Ihnen, die Personen, die Sie aufnehmen darauf hinzuweisen und ggf. dabei zu unterstützen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.


Leider können wir bei der Erstellung von privatrechtlichen Mietverträge aus Kapazitätsgründen nicht behilflich sein.

Auch das Landratsamt mietet Wohnungen und Häuser zur Unterbringung der Geflüchteten aus der Ukraine an. Der Mietvertrag muss dabei mindestens auf ein Jahr ausgestellt werden.


Für Geflüchtete in Erstaufnahmeeinrichtung sowie den staatlichen Unterkünften ist eine Eingangsuntersuchung vorgesehen, diese wird vom Landratsamt organisiert. Für Geflüchtete in privaten Unterkünften ist eine Eingangsuntersuchung nicht vorgeschrieben, wird aber trotzdem empfohlen. Bitte wenden Sie sich dazu an die niedergelassenen Ärzte.

Arztbesuche können mittels des beim Fachbereich Sozialwesen - Team 223 erhältlichen Krankenbehandlungsscheins erledigt werden. Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gestellt wird und ein Anspruch besteht.



InformationHinweis zur Reaktionszeit auf Ihre Wohnungsmeldung:

SGB II - Wichtige Informationen für geflüchtete Personen aus der Ukraine zur Beantragung von SGB II Leistungen

Zunächst herzlich Willkommen im Jobcenter Landkreis Starnberg

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
wenn Sie
- älter als 15 Jahre sind, die Altersgrenze für eine Altersrente aber noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind, d.h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können,
- Deutscher sind bzw. einen Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung haben, die zum Leistungsbezug berechtigen,
- noch keine Rente wegen Alters beziehen,
- im Landkreis Starnberg wohnen und
- kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben um davon leben zu können
sind voraussichtlich wir, das Jobcenter Landkreis Starnberg, dafür zuständig, dass Sie Leistungen für die Grundsicherung erhalten.

Hier erhalten Sie Informationen zu den Unterlagen, die für die Beantragung von SGB II Leistungen wichtig sind.

Für eine persönliche Antragstellung im Jobcenter Landkreis Starnberg benötigen Sie einen Termin.
Diesen können Sie unter folgendem Link online buchen:

Online-Terminvereinbarung

Alternativ können Sie Ihren Antrag auch unter folgendem Link online stellen: 

Online-Antrag auf Arbeitslosengeld II

Hauptantrag - Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)


Information Dieser Antrag muss nur 1 x pro Familie ausgefüllt werden. Als Familie gelten Ehepaare / Lebenspartnerschaften und deren Kinder (unter 25 Jahre). 
Personen (auch Kinder) ab 25 Jahren müssen einen eigenen Hauptantrag stellen, gemeinsam wohnende Eltern / Schwiegereltern / Geschwister (ab 25 Jahre) müssen ebenfalls einen eigenen Hauptantrag stellen.

Ausfüllhinweise für den Hauptantrag finden sie in vier Sprachen unter folgendem Link: Ausfüllhinweise  Sprechblasen Sprachen

Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Hauptantrag

Anlage EK - für jede Person ab 15 Jahre ausfüllen


Information Für jede weitere Person ab 15 Jahre muss zusätzlich der Antrag EK (Einkommen) ausgefüllt werden

Anlage EK - Vorschaubild

Anlage WEP - für jede weitere Person ab 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft ausfüllen


Information Für jede weitere Person von 15 bis 24 Jahre muss zusätzlich der Antrag WEP (weitere Person) ausgefüllt werden

Anlage WEP - für eine weitere Person ab 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft

Anlage KI - für jedes Kind unter 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft ausfüllen


Information Für jedes Kinder unter 15 Jahre muss zusätzlich der Antrag KI (Kind) ausgefüllt werden. 

Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Hauptantrag

Persönliche Angaben (auszufüllen von jeder Person ab 15 Jahre)


Information JEDE PERSON ab 15 Jahre muss zusätzlich das Formblatt Persönliche Angaben ausfüllen.

Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Hauptantrag


Zusätzlich zu den voran genannten Anträgen/Formularen bitte unbedingt zum Termin mitbringen:

» Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis - ausgestellt vom Landratsamt Starnberg

Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltstitel BAMF

» Bankverbindung einer deutschen Bank (Girokonto)Bankkarte (Musterbild)
Ohne gültige Bankverbindung können keine SGB II Leistungen ausbezahlt werden.
Information Bitte eröffnen Sie unbedingt ein Konto, sofern Sie das noch nicht haben.


Informationen zur Gesundheitskarte

Damit eine „Gesundheitskarte“ beantragt werden kann, benötigen wir von Ihnen im Antrag die Angabe, bei welcher Krankenkasse Sie versichert werden möchten. Elektronische Gesundheitskarte (Musterbild)

Als Hilfestellung erhalten Sie hier einen Auszug der größten Krankenkassen:

(Aufzählung alphabetisch)

  • AOK Die Gesundheitskasse, Wittelsbacher Str. 16, 82319 Starnberg
  • BARMER Ersatzkasse, Kaflerstr. 12, 81241 München-Pasing
  • BKK Landesverband Bayern, Züricher Str. 25, 81476 München-Forstenried
  • DAK Krankenversicherung, Münchener Str. 27, 82362 Weilheim
  • IKK classic, Meglingerstr. 7, 81477 München-Obersendling
  • KKH Kaufmännische Krankenkasse, Sonnenstr. 14, 80331 München
  • TKK Techniker Krankenkasse, Kaflerstr. 2, 81241 München-Pasing

Information Hinweis:
Sofern es Ihnen möglich ist, bringen Sie zum Termin gerne eine Person mit, die Ihnen eventuell bei der Übersetzung behilflich sein kann. Es werden zwar auch dolmetschende Personen vor Ort sein, aber nur in geringer Anzahl.

Bitte füllen Sie die benötigten Anträge gut leserlich aus (Druckbuchstaben) um Rückfragen und damit verbundene Verzögerungen zu vermeiden.

Leserlich ausfüllen in Druckbuchstaben

Hier eine Prüfliste, was alles benötigt wird:

  • Haken Ausgefüllter Hauptantrag
  • Haken Ausgefülltes Formular Persönliche Angaben (pro Person ab 15 Jahre)
  • Haken Ausgefülltes Formular KI (pro Person unter 15 Jahre)
  • Haken Ausgefülltes Formular WEP (pro Person ab 15 Jahre)
  • Haken Ausgefülltes Formular EK (pro Person ab 15 Jahre)
  • Haken Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltsgestattung für alle Personen
  • Haken Deutsche Bankverbindung (Girokonto) – sonst keine Auszahlung möglich



Ihr Kontakt zu uns:

Jobcenter Landkreis Starnberg

Moosstraße 5

82319 Starnberg

Telefon: 08151 95 96 4 - 0

Fax: 08151 95 96 4 - 13

E-Mail: Jobcenter-LK-Starnberg@jobcenter-ge.de


Logo Jobcenter Fußleiste

Soziale Hilfeleistungen

Durch den ausländerrechtlichen Status nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Voraussetzung dafür ist, dass die Antragsteller nicht mehr als 200 € Barvermögen besitzen und noch keine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde erhalten haben. In diesem Fall erhalten sie für den Lebensunterhalt die Regelsätze, die im AsylbLG vorgesehen sind. Flüchtlinge, die in einer dezentralen Unterkunft untergebracht sind, erhalten neben der Unterkunft auch Mobiliar und Bettwäsche. Die Anträge für die Leistungen können nach der ausländerrechtlichen Registrierung im Team 223 des Landratsamtes gestellt werden.

Sozialwesen

Fachbereich 22 - Team 223

Strandbadstraße 2

82319 Starnberg

Telefon: 08151 148-77941

Fax: 08151 148-11238

E-Mail: soziales@LRA-starnberg.de

Internet: https://www.lk-starnberg.de/223

Zimmer: OG.161, OG.162

Soweit Krankheiten behandlungsbedürftig sind, erhalten betroffene Personen einen Krankenbehandlungsschein durch das Sozialamt, der dem behandelnden Arzt vorzulegen ist.




Empfehlung: Eröffnung eines Bankkontos
Für die die Auszahlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist ein Bankkonto von grundlegender Bedeutung, daher empfehlen wir bereits vor der Antragstellung auf Leistungen nach dem AsylbLG ein Bankkonto zu eröffnen.
Da viele Geflüchtete nur eine „Identity-Card“ besitzen, die nicht den Anforderungen des Geldwäschegesetzes entspricht, waren sie bisher an der Eröffnung eines Kontos gehindert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Anforderungen an die Kontoeröffnung nun für Geflüchtete aus der Ukraine angepasst: Ab sofort kann die „Identity-Card“ für die Eröffnung eines Basiskontos verwendet werden. Ein Basiskonto wird im Allgemeinen auf Guthabenbasis geführt. Eventuell anfallende Kontoführungsgebühren müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden.

Presseinformation vom 30.03.2022:

Geldleistungen: Landratsamt empfiehlt Flüchtlingen die Eröffnung eines Kontos


Die VR Bank Starnberg-Herrsching-Landsberg hat ein eigenes Kontomodell für Geflüchtete aus der Ukraine entwickelt.
Um die Kommunikation zu erleichtern, stellt die VR Bank eine Kurzinformation mit den wichtigsten Infos auf Deutsch und Ukrainisch zur Verfügung. Die Kurzinformation kann online und in den Filialen der VR Bank Starnberg-Herrsching-Landsberg eG eingesehen werden.




Ärztliche Untersuchungen

Für Geflüchtete in Erstaufnahmeeinrichtung sowie den staatlichen Unterkünften ist eine Eingangsuntersuchung vorgesehen, diese wird vom Landratsamt organisiert. Für Geflüchtete in privaten Unterkünften ist eine Eingangsuntersuchung nicht vorgeschrieben, wird aber trotzdem empfohlen. Bitte wenden Sie sich dazu an die niedergelassenen Ärzte.

Arztbesuche können mittels des beim Fachbereich Sozialwesen - Team 223 erhältlichen Krankenbehandlungsscheins erledigt werden. Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gestellt wird und ein Anspruch besteht.



Arbeitsangebote / Arbeitserlaubnis / Jobsuche

Aktuelle Presseinfos

01.04.2022

Sozialgruppe
Ukrainehilfe
Landratsamt richtet eigene E-Mail-Adresse ein

Arbeitswillige Flüchtlinge aus der Ukraine sollen möglichst schnell arbeiten können. Dafür erteilt das Landratsamt allen ... »  mehr






Hotline für ukrainische Flüchtlinge (Informationen zur Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen und zu Sprachkursen)

Servicerufnummer: 0911 178-7915

Die Hotline der Bundesagentur für Arbeit ist von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr unter der Servicerufnummer (0911/178-7915) erreichbar.

Der Anruf ist nicht gebührenfrei, es werden Gebühren für einen Anruf ins deutsche Festnetz fällig. Mit einem Telefon, dass mit einem ukrainischen Mobilfunkvertrag ausgestattet ist, kann keine 0800-Rufnummer angewählt werden. Deshalb war es nicht sinnvoll eine gebührenfreie Hotline einzurichten.


Ukraine-Flüchtlinge dürfen laut Bundesministrium des Inneren in Deutschland arbeiten, wenn

  • eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt und wenn
  • eine Erwerbstätigkeit von der Ausländerbehörde erlaubt worden ist.

Die Ausländerbehörde im Landratsamt erteilt allen Berechtigten eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis (sog. Fiktionsbescheinigung) mit Arbeitserlaubnis, siehe Presseinfo vom 01.04.2022.
Liegt eine Arbeitserlaubnis vor, können sich Geflüchtete zur Arbeitssuche an die Agentur für Arbeit wenden. Diese hat dafür eine Hotline eingerichtet, eine Beratung ist freiwillig und kostenlos.
Über die zentrale Rufnummer 0911 178 7915 informieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Ukrainisch und Russisch sprechen, zu den wichtigsten Fragen. Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr besetzt.


Agentur für Arbeit Starnberg

Hanfelder Straße 15

82319 Starnberg

Telefon: 0911 178 7915  (Hotline für Ukraine-Flüchtlinge)

Telefon: 0800 4 5555-00  (Arbeitnehmer)

Telefon: 0800 4 5555-20  (Arbeitgeber)

Telefon: 0881991 125  (Lokale Rufnummer)

Fax: 08151 2710-33

E-Mail: Starnberg@arbeitsagentur.de

Internet: https://www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/servicetelefon-fuer-menschen-mit-hoerbeeintraechtigungen
(Servicetelefon für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen)




Das Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft e. V. - setzt folgende Plattform in enger Abstimmung mit der Bayerischen Staatsregierung und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit um: www.ukraine.sprungbrett-intowork.de.

Die Seite ist in deutscher und ukrainischer Sprache aufrufbar und bietet auch den geflüchteten Menschen aus der Ukraine die Chance, sich einfach und ohne Registrierung bei den Unternehmen zu bewerben. Ein wesentlicher Bestandteil der Initiative ist auch die eigens dafür eingerichtete Hotline, die alle relevanten Fragen rund um die Integration in Arbeit beantwortet.
Die Hotline ist von Montag bis Freitag durchgängig von 8:00 – 18:00 Uhr unter der
Rufnummer +49 (0)89-189 552 91 11 erreichbar oder per Email über hotline@sprungbrett-into-work.de


Für Ukrainerinnen, die Ihren Aufenthaltstitel erhalten haben, kann folgende Internetseite hilfreich bei der Jobsuche sein:   

https://www.jobaidukraine.com

Sprachkurse

Die Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stehen nun auch Geflüchteten aus der Ukraine nach § 24 AufenthG offen.
Genauere Infos finden Sie auf der Seite des Bundesamtes.


Ehrenamtliche Hilfe

Ehrenamtliche Tätigkeit:

Wenn Sie sich ehrenamtlich engagieren möchten, benutzen Sie bitte unser Online-Formular oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@LRA-starnberg.de

Bitte schreiben Sie Ihre Kontaktdaten dazu und in welchem Bereich Sie sich gerne einbringen möchten sowie in welcher Gemeinde Sie tätig werden möchten. Ebenso ist es für uns wichtig zu wissen, ob wir Ihre Kontaktdaten an Helferkreise, Gemeinden und/oder Beratungsstellen weiterleiten dürfen.


Ehrenamtliche Dolmetscher:

Wenn Sie sich als ehrenamtlicher Dolmetscher zur Verfügung stellen möchten, benutzen Sie bitte unser Online-Formular oder schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten, Ihren zeitlichen Ressourcen und Sprachen an die Adresse: info@LRA-starnberg.de

Allgemeine Informationen für Ehrenamtliche

Helferkreise

Im Landkreis Starnberg gibt es zahlreiche Helferkreise, die seit Jahren geflüchtete Personen unterstützen. Wenn Sie ehrenamtlich tätig werden wollen, können wir Sie gern an einen Helferkreis vermitteln. Sie können von deren Expertise und dem gegenseitigen Austausch profitieren.
Schreiben Sie bitte an: info@LRA-starnberg.de


Versicherungsschutz

Als Ehrenamtliche/r, sind Sie über die bayerische Ehrenamtsversicherung Haftpflicht- und Unfall versichert. Sie ist eine Auffangversicherung und damit nachrangig, das heißt eine anderweitig bestehende Haftpflicht- oder Unfallversicherung (gesetzlich wie privat) geht im Schadensfall vor.
Genauere Infos finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales


Erweitertes Führungszeugnis

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Kindern, benötigen Sie ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis. Es wird von den Einwohnermeldeämtern in den Gemeinden ausgestellt (gegen Bestätigung des ehrenamtlichen Engagements kostenfrei).



Umgang mit Personen aus Kriegsgebieten

Informationen zu typischen psychischen Reaktionen von Menschen aus Kriegsgebieten und den Umgang damit finden Sie auf der Seite von Refugio München



Integreat App

Auf der Integreat App finden Sie eine Zusammenstellung aller wichtigen Informationen, wie Beratungsstellen, Sprachkurse, Freizeitbeschäftigungen, aktuelle Veranstaltungen, etc. für neuzugwanderte Menschen und ihre Unterstützer/innen.
Adresse: https://integreat.app/lkstarnberg/de/ 

Sachspenden, Geldspenden, Wohnungsangebote, persönliche Unterstützung (Wie und wo kann ich helfen?)

Spendenkonto für allgemeine soziale Zwecke:
Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg
IBAN: DE37 7025 0150 0430 0500 47
BIC: BYLADEM1KMS
Bitte als Verwendungszweck: "Allgemeine soziale Zwecke" angeben.

» weitere Information zum Spendenkonto


Sachspenden:

Im Landkreis gibt es viele Initiativen, die Geld- und Sachspenden zur Unterstützung der Menschen in der Ukraine oder auch hier bei uns in Deutschland sammeln. Das Landratsamt veröffentlicht solche Aufrufe gezielt, sobald wir für eine Unterkunft Bedarf haben bzw. über die jeweilige Situation und Bedürfnisse der Geflüchteten informiert sind.

Für andere Hilfsangebote, insbesondere Geld- oder Sachspenden für die Ukraine, wenden Sie sich bitte an die großen Hilfsorganisationen oder andere Einrichtungen und Initiativen, beispielsweise:

Folgende private Hilfeaufrufe sind dem Landratsamt gemeldet worden - diese werden hier gesammelt:

Aufruf in Starnberg und Berg:

Aufruf in Gauting:

Klawotte Gauting - Klawotte

Weiterhin Spendenannahme zu den genannten Zeiten auf der Homepage.
Achtung: nur genannte Spendenartikel wie auf der Homepage angegeben

Wo erhalte ich Informationen über meine Verwandten/Bekannten aus der Ukraine?

Als zentrale Erstanlaufstelle hat die Bayerische Staatsregierung bei der Freien Wohlfahrtspflege ein Hilfetelefon zu Fragen rund um den Krieg in der Ukraine eingerichtet. Erreichbar ist das Hilfetelefon unter der 

Telefon-Nummer 089 54497199
(Montag bis Freitag von 8 – 20 Uhr, Samstag und Sonntag von 10 – 14 Uhr)
oder per E-Mail an Ukraine-hotline@freie-wohlfahrtspflege-bayern.de 

Das Auswärtige Amt hat für deutsche Staatsangehörige in der Ukraine eine Krisenhotline eingerichtet:
Telefon +49 30 5000 3000
E-Mail: krise-ukraine@diplo.de

Wie lange dürfen die Menschen aus der Ukraine bei uns bleiben?

Als Kriegsflüchtling aus der Ukraine können Sie vorerst bis zu einem Jahr bleiben. Eine Verlängerung ist möglich. Selbstverständlich können Sie aber auch jederzeit früher zurück oder in eine andere Region ziehen.

Wir benötigen psychologische Hilfe

Hier finden Sie psychologische Unterstützung:

  • Krisendienste Bayern 0800 655 3000
    täglich 0-24 Uhr
    auch am Wochenende und an Feiertagen
    In akuten psychischen Krisen können Menschen aus der Ukraine, die sich in Bayern aufhalten, jederzeit anrufen, wenn sie sich auf Deutsch oder Englisch verständigen können.
    Für Menschen, die ausschließlich ukrainisch oder russisch sprechen, können die Krisendienste in Einzelfällen eine muttersprachliche Erstberatung anbieten.
    Infoblatt mit weiteren Informationen
  • Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222
  • Elterntelefon: 0800 111 0 550
  • Nummer gegen Kummer (für Jugendliche): 116 111
  • Kinder- und Jugendtelefon: 0800 1 11 03 33

Hotline für Träger der bayerischen Kinder- und Jugendhilfe zur Gewinnung ukrainischer Fachkräfte

Beratungshotline zur Gewinnung ukrainischer Fachkräfte

+49 89 124793-2833

Beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt wurde für die Träger der bayerischen Kinder- und Jugendhilfe eine Beratungshotline zur Gewinnung ukrainischer Fachkräfte eingerichtet.

Die Hotline berät öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern zu Möglichkeiten der Integration geflohener Menschen / Hilfskräfte / Fachkräfte aus der Ukraine in den Arbeitsmarkt der bayerischen Kinder- und Jugendhilfe. Das Bayerische Landesjugendamt übernimmt dabei eine Lotsenfunktion und informiert Träger hinsichtlich der im Einzelfall zuständigen Stellen im bestehenden Anerkennungs- bzw. Qualifizierungssystem.

Die Hotline ist Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Nummer +49 89 124793-2833 zu erreichen. Darüber hinaus können Anfragen an die E-Mail-Adresse  ukraine-fachkraefte@zbfs.bayern.de gesendet werden. Die dort eingehenden Nachrichten werden ebenfalls in diesem Zeitraum beantwortet. 

Schule

Für die geflüchteten Kinder besteht nach dem dritten Aufenthaltsmonat eine Schulpflicht (betrifft Grund- und Mittelschulen).
Der Wunsch nach einem früheren Beschulungszeitpunkt ist verständlich. Im Vorfeld müssen dazu aber unter anderem die personellen Ressourcen für den Schulbetrieb, organisatorische Möglichkeiten und die Handhabung der Gesundheitsnachweise an den Schulen vor Ort geklärt werden.

Das Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hat dazu Hinweis auf folgender Seite veröffentlicht:

https://www.km.bayern.de/ukraine.html

» Im Landkreis Starnberg ist die Situation folgende (Stand: 11. April 2022):

Die ukrainischen Kinder werden derzeit überwiegend im Regelschulsystem aufgenommen (Ausgestaltung je nach Raum- und Personalressource); Anmeldung erfolgt an der Sprengelschule; eine Grundschule kann nach Rücksprache mit dem Schulamt eine Willkommensgruppe einrichten (Gruppenstärke angedacht 10-20), hier könnte das Schulamt Schülerinnen und Schüler zuweisen, falls noch Platz ist; der Besuch eines Willkommensangebotes ist freiwillig, die Schulpflicht greift zunächst noch nicht; in den Gemeinden hier im Landkreis sind die Nachfragen unterschiedlich hoch, daher konnten / mussten manche Schulstandorte noch nicht tätig werden.

Ältere Kinder (nach dem Grundschulalter) können sich an einer Mittelschule, Realschule oder einem Gymnasium registrieren lassen und werden – je nach Möglichkeit – einer Schule zugeteilt oder gegebenfalls als Gastschüler aufgenommen. An der Fachoberschule Starnberg gab es bislang dazu keine Nachfrage, die Berufsschule nimmt je nach Kapazität in ihre Sprachlernklassen auf.

Der Besuch einer Willkommensgruppe (freiwillig, jahrgangsstufenübergreifend, nicht unbedingt am Wohnort) trifft noch keine Aussage für die Beschulung im nächsten Schuljahr.

Derzeit werden Willkommensgruppen an den Grundschulen Inning und Gauting gebildet; am Campus Gauting entstehen voraussichtlich zwei Willkommensgruppen, eine unter der Regie des Gymnasiums, eine unter der Regie der Mittelschule. An der Mittelschule Gilching wird derzeit eine Willkommensgruppe aufgebaut. Die Gymnasien Tutzing, Starnberg, Gauting haben - ebenso wie die Privatschulen - bereits Schülerinnen und Schüler aufgenommen.

Ukrainische Kinder beim Ankommen in Bayerns Schulen unterstützen

Als Willkommenskraft den schulischen Einstieg in Bayern mitgestalten: In den nächsten Wochen gilt es, den aus der Ukraine geflohenen Kindern und Jugendlichen ein gutes Ankommen zu ermöglichen. Jetzt informieren und registrieren!

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus richtet Pädagogische Willkommensgruppen ein, die ein tages- bzw. wochenstrukturierendes Angebot bilden und den Bedürfnissen der geflohenen Kinder und Jugendlichen Rechnung tragen sollen.

Sie können sich als Willkommenskraft engagieren und die aus der Ukraine geflohenen Kinder u. a. wie folgt unterstützen:

www.km.bayern.de/willkommenskraft

Flyer Willkommenskraft
[PDF, 709 kB]


Aktuelle Presseinfos

13.04.2022

Sozialgruppe
Ukraine-Hilfe

Unter den ankommenden Flüchtlingen aus der Ukraine befinden sich viele schulpflichtige Kinder. Zur Aufnahme der ... »  mehr


Lernförderung und Deutschunterricht für Geflüchtete

Die „Stiftung Startchance“ bietet im Landkreis in Starnberg und Berg-Aufkirchen Lernförderung und Deutschunterricht für Kinder und Jugendliche an. Dort können auch Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine aufgenommen und betreut werden. Geflüchtete sollen in allem unterstützt werden, was sie auf dem Bildungsweg in Deutschland brauchen – von der Hausaufgabenbetreuung bis zu Unterrichtsfragen. 

Das Angebot der „Startchance“ ist begleitend zum Unterricht und findet freitags von 14 bis 17 Uhr statt. Der Unterricht findet in Räumlichkeiten des Gymnasiums Starnberg und der Grundschule in Berg-Aufkirchen statt. Die Stiftung engagiert sich seit 2014 und richtet sich an sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche ganz gleich welcher Herkunft oder Schulart. Das Angebot ist für die Eltern kostenfrei. Gefördert werden im Alter von 6 bis 18 Jahren. Pädagogen sowie ältere Schüler, sogenannte „Coaches“, lernen zusammen mit den Schülern und ermöglichen eine individuelle Betreuung.

Infos zur Stiftung im Internet (auch auf Englisch) www.startchance.org

Kontakt zum Standort Gymnasium Starnberg: michaela.von-buchholtz@startchance.org

Kontakt zum Standort Berg-Aufkirchen: juliane.glueck@startchance.org 

Nutzung von Bus und Bahn

Freifahrt für Geflüchtete aus der Ukraine läuft am 31. Mai 2022 aus.

Mit dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine hat die ÖPNV-Branche schnell und unbürokratisch gehandelt und eine kostenlose Nutzung der öffentlichen Nahverkehrsmittel in ganz Deutschland ermöglicht. Diese Freifahrt läuft nun deutschlandweit zum 31. Mai 2022 aus. Aber auch die Geflüchteten profitieren ab dem 1. Juni 2022 von der Einführung des 9-Euro-Tickets.

MVV-Presse-Info vom 25.05.2022


Informationen zum Landkreis-Pass Starnberg für die IsarCard S


Informationen des MVV zum 49-Euro-Ticket:


Informationen der Deutschen Bahn - kostenfreie Tickets zu den Zielorten:

Darf ich mit meinem Haustier aus der Ukraine einreisen?

Die Bedingungen für die Einreise mit Haustieren wurde vorübergehend erleichtert. Für die Einreise nach Deutschland muss derzeit keine Genehmigung nach Verordnung (EU) 576/2013 vorliegen.


Können Bürger der Ukraine bei uns ukrainisches Bargeld in Euro wechseln?

Der Ankauf der ukrainischen Währung Hrywnja (ISO-Code UAH) ist leider nicht möglich, weil der Handel der Währung ausgesetzt ist. Ukrainisches Bargeld war jedoch auch schon vor Beginn des Krieges nicht mehr im Portfolio der Landesbank und es gibt hier somit für Sparkassen und Banken keinen Kurs. Auch international spezialisierte Banken wie die „Reisebank“ kaufen die Währung nicht an.

Welche Unterlagen sind erforderlich, damit Bürger der Ukraine bei uns ein Konto eröffnen können?

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband hat sich bereits mit der BaFin abgestimmt und eine pragmatische Lösung eingesetzt. Vorübergehend ist die ukrainische Identity Card zur Eröffnung eines Guthabenkontos ausreichend.

Presseinformation vom 30.03.2022:

Geldleistungen: Landratsamt empfiehlt Flüchtlingen die Eröffnung eines Kontos


Die VR Bank Starnberg-Herrsching-Landsberg hat ein eigenes Kontomodell für Geflüchtete aus der Ukraine entwickelt.
Um die Kommunikation zu erleichtern, stellt die VR Bank eine Kurzinformation mit den wichtigsten Infos auf Deutsch und Ukrainisch zur Verfügung. Die Kurzinformation kann online und in den Filialen der VR Bank Starnberg-Herrsching-Landsberg eG eingesehen werden.

Können Bürger der Ukraine bei unseren Geldautomaten mit Kreditkarte bzw. »EC«-Karte Bargeld abheben?

Verfügungen mit Kreditkarten (Visa, Mastercard etc.) sind grundsätzlich möglich, wenn dahinter keine russische Ausgeberbank steckt. Zu Verfügungen mit „EC“-Karten können wir leider keine Aussage treffen, da wir weder die Ausstattungsmerkmale der Karten, noch die Situation der einzelnen Banken vor Ort in der Ukraine kennen.

Kostenlose Anrufe in die Ukraine / kostenlose SIM-Karten der Telekom

Für Geflüchtete aus der Ukraine sind kostenlose SIM-Karten erhältlich. Diese SIM-Karten werden von den Direktshops in München im Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) oder am Marienplatz ausgegeben. Dieses Angebot gibt es (bisher aber noch) nicht in den Partner-Telekom-Shops bei uns im Landkreis Starnberg.

Von den öffentlichen Fernsprechern der Telekom sind Gespräche in die Ukraine bis auf Weiteres kostenfrei. Auch Vodafone verzichtet aktuell auf Roaming-Gebühren für Gespräche in die Ukraine. 

Welche Anforderungen gibt es an Angebote für privaten Wohnraum?

Hinweis:
Vermieterinnen und Vermieter werden gebeten dem Landratsamt unter abh-asyl@lra-starnberg.de zu melden (bitte mit Nennung des Namens und des Geburtsdatums der Mieter), sobald der Mietvertrag aufgelöst wird bzw. die Mieter ausziehen.
Bitte informieren Sie Ihre Mieterinnen und Mieter auch, dass eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgen soll.

Wohnraumsuche:

Falls Sie privat keinen Wohnraum gefunden haben, können Sie sich an das Ankunftszentrum in München wenden:

Ankunftszentrum

(rund um die Uhr geöffnet)

Maria-Probst-Straße 14

80939  München

Hier werden Sie registriert und erhalten eine Unterkunftsmöglichkeit.

Weitere Informationen zum Ankunftszentrum: Asyl beantragen - Ankunftszentrum für Flüchtlinge (muenchen.de)


Ergänzende Informationen zu ausländerrechtlichen Fragen und zur Registrierung befinden sich im Abschnitt "Aufenthaltserlaubnis".

Wohnraumangebote:

Wenn Sie für UkrainerInnen Wohnraum zur Verfügung stellen möchten, bedenken Sie bitte, dass wir nur Angebote von einem Jahr annehmen können. Wir möchten, dass die geflüchteten Personen zur Ruhe kommen können und nicht nach kurzer Zeit wieder umziehen müssen. Bitte nutzen Sie dazu unser Online-Formular.

Wenn Sie den Wohnraum kostenfrei zur Verfügung stellen, können Sie eine Pauschale für die Betriebskosten beantragen. Für jeden Erwachsenen können monatlich 65,00 EUR ab dem 15. Lebensjahr und für die Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr monatlich 50,00 EUR ausgezahlt werden. Genauere Infos erhalten Sie auf Anfrage per Online-Formular.


Wenn Sie einen Mietvertrag mit den Geflüchteten Personen abschließen möchten, können die Kosten vom Sozialamt übernommen werden.


Es gelten folgende Mietobergrenzen:

Haushaltsgröße
Personen

Angemessener
Wohnraum

Angemessene Nettokaltmiete

Angemessene Betriebskosten

Angemessene Bruttokaltmiete

1-Personen-Haushalt

bis zu 50 m²

619,50 €

78,00 €

697,50 €

2-Personen-Haushalt

bis zu 65 m²

776,10 €

101,40 €

877,50 €

3-Personen-Haushalt

bis zu 75 m²

926,25 €

102,75 €

1.029,00 €

4-Personen-Haushalt

bis zu 90 m²

1.095,30 €

130,50 €

1.225,80 €

5-Personen-Haushalt

bis zu 105 m²

1.281,00 €

153,30 €

1.434,30 €

Jede weitere Person

bis zu 15 m²

183,00 €

21,90 €

204,90 €

Heiz- und Warmwasserkosten können in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit wird im Einzelfall festgelegt.
Sollte nur ein Zimmer untervermietet werden, ist ein schriftlicher Untermietvertrag notwendig.
Wir empfehlen Ihnen, die Personen, die Sie aufnehmen darauf hinzuweisen und ggf. dabei zu unterstützen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.


Leider können wir bei der Erstellung von privatrechtlichen Mietverträge aus Kapazitätsgründen nicht behilflich sein.

Auch das Landratsamt mietet Wohnungen und Häuser zur Unterbringung der Geflüchteten aus der Ukraine an. Der Mietvertrag muss dabei mindestens auf ein Jahr ausgestellt werden.


Für Geflüchtete in Erstaufnahmeeinrichtung sowie den staatlichen Unterkünften ist eine Eingangsuntersuchung vorgesehen, diese wird vom Landratsamt organisiert. Für Geflüchtete in privaten Unterkünften ist eine Eingangsuntersuchung nicht vorgeschrieben, wird aber trotzdem empfohlen. Bitte wenden Sie sich dazu an die niedergelassenen Ärzte.

Arztbesuche können mittels des beim Fachbereich Sozialwesen - Team 223 erhältlichen Krankenbehandlungsscheins erledigt werden. Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gestellt wird und ein Anspruch besteht.



InformationHinweis zur Reaktionszeit auf Ihre Wohnungsmeldung:

Allgemeine Informationen für UkrainerInnen im Landkreis Starnberg

Allgemeine Informationen zu Sprachkursen, Beratungsstellen und weiteren Angeboten im Landkreis finden Sie auf der Integreat APP Starnberg.
Dort gibt es auch eine Rubrik für UkrainerInnen: https://integreat.app/lkstarnberg/de

Aktuelles zur Anerkennung, Beratung und Qualifizierung von Geflüchteten aus der Ukraine




Formulare

Kontaktformular "Ukraine"
  • Format: Online-Formular

Mietangebote für Geflüchtete
  • Format: Online-Formular



Meldung von Tieren aus der Ukraine
  • Format: Online-Formular




Presseinfos zur Ukraine-Hilfe

Presseinformationen

03.06.2022

Grundschule Starnberg spendet 1.000 Euro für ukrainische Flüchtlinge
Ukraine-Hilfe

Die Grundschule Starnberg hat eine Spendenaktion durchgeführt. Im April gab es zugunsten der Ukraine ein „Breakfast ... »  mehr

17.05.2022

Suche
Ukraine-Hilfe

Das Landratsamt Starnberg sucht weiterhin Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine. „Wir suchen abgeschlossene Wohnungen, ... »  mehr

03.05.2022

Spendenübergabe für Kunsttherapie für ukrainische Flüchtlingskinder
Ukraine-Hilfe

Die Starnberger Künstlerin und Galeristin Indi Herbst hat eine große Spendenaktion durchgeführt. Die Spendeneinnahmen in Höhe ... »  mehr

13.04.2022

Sozialgruppe
Ukraine-Hilfe

Unter den ankommenden Flüchtlingen aus der Ukraine befinden sich viele schulpflichtige Kinder. Zur Aufnahme der ... »  mehr

04.04.2022

Sozialgruppe
Ukraine-Hilfe

Rund 1.390 Geflüchtete aus der Ukraine sind bereits im Landkreis Starnberg angekommen und privat, wie auch ... »  mehr

01.04.2022

Sozialgruppe
Ukrainehilfe
Landratsamt richtet eigene E-Mail-Adresse ein

Arbeitswillige Flüchtlinge aus der Ukraine sollen möglichst schnell arbeiten können. Dafür erteilt das Landratsamt allen ... »  mehr

30.03.2022

Sozialgruppe
Ukrainehilfe

Flüchtlinge haben grundsätzlich einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und erhalten deshalb ... »  mehr

15.03.2022

Sozialgruppe
Ukraine-Hilfe

Das Landratsamt Starnberg hat ein Spendenkonto für Geflüchtete aus der Ukraine eingerichtet. „Es gibt einiges, ... »  mehr

15.03.2022

Erstaufnahmeeinrichtung: Aufbauarbeiten in Gilchinger Rathausturnhalle
Ukraine-Hilfe
Über 70 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Einsatz

Die Gilchinger Rathausturnhalle wird zur Erstaufnahmeeinrichtung des Landkreises für Flüchtlinge aus der Ukraine. Nach dem ... »  mehr

11.03.2022

Beflaggung LRA Ukraine 2022_AKT
Ukraine-Hilfe
Informationen auch auf der Homepage

Ab kommenden Montag, den 14. März richtet das Landratsamt Starnberg eine Telefonhotline zur Ukraine-Hilfe ein. „Unter ... »  mehr

09.03.2022

Sozialgruppe
Ukrainehilfe

Die Rathausturnhalle der Gemeinde Gilching wird zur Unterkunft für die Erstaufnahme von Flüchtlingen aus der ... »  mehr

03.03.2022

Online Formular
Ukraine

Der Registrierungsprozess für ankommende Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine hat sich vereinfacht. Wer privat bei Verwandten, ... »  mehr

02.03.2022

Sozialgruppe
Ukraine

Der Landkreis Starnberg bereitet sich derzeit unter Hochdruck auf die Aufnahme Geflüchteter aus der Ukraine ... »  mehr






Ukraine-Hilfe Bayern

Damit zahlreiche Hilfsangebote besser gesteuert werden können, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Website www.ukraine-hilfe.bayern.de eingerichtet. Auf der Website können Bürgerinnen und Bürger unkompliziert ihre Hilfsangebote hinterlegen. Gefragt sind insbesondere Dolmetscher und Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen, die bei Behördengängen oder Ähnlichem unterstützen können. Zudem können auf der Webseite auch Angebote für Wohnungen sowie Transportdienstleistungen hochgeladen werden. Koordiniert und gebündelt werden die Angebote sodann von den Regierungen und Kommunen, die bei Bedarf auf die Anbieter zukommen.

Plattform Wiederaufbau Ukraine

Die Bundesregierung hat zur Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine eine nationale "Plattform Wiederaufbau Ukraine" gestartet: www.ukraine-wiederaufbauen.de.
Ziel der Plattform ist es, die in Deutschland am Wiederaufbau Beteiligten zu vernetzen und Beratungs-, Förder- und Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen. Die Plattform bietet auch eine eigene Rubrik für Kommunen, wo Beratungs-, Förder- und Vernetzungsangebote sowie Informationen zu kommunalen Partnerschaften zur Verfügung gestellt werden.

Zuständige Stelle

Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-770
08151 148-11292
info@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr