Jugendhilfeplanung - Aufgabe
Planung ist die gedankliche Vorwegnahme künftigen Handelns.
Jugendhilfeplanung bedeutet, sowohl den Bestand als auch den Bedarf an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe festzustellen und anschließend die notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.
Eine moderne und leistungsorientierte Verwaltung kommt ohne eine gut durchdachte, die zukünftigen Herausforderungen berücksichtigende Planung nicht aus. Aus Planung entwickeln sich Zielsetzung und Steuerung. Bedarfspläne in der Jugendhilfe müssen sich sowohl an den gesellschaftlichen Veränderungen orientieren als auch auf einen wirtschaftlichen Einsatz der knappen Mittel achten. Nicht immer ist es möglich, alles an Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zu schaffen, was wünschenswert wäre. Knappe Ressourcen zu verwalten bedeutet, die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen und bei den freiwilligen Leistungen Prioritäten zu setzen.
Der Landkreis Starnberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß §§ 79, 80, SGB VIII verpflichtet, im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes VIII bedarfs- und bedürfnisorientiert zu planen.
Als Ziele der Jugendhilfeplanung sind
- die Veränderung und Verbesserung von Angeboten
- die Verringerung sozialer Problemsituationen durch Prävention
- die Erhaltung bzw. Schaffung positiver Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien
zu nennen.