Zusammenfassung der wichtigsten Informationen
Im Folgenden sind die wichtigsten Informationen zusammengefasst, welche bestätigte Fälle (das heißt Personen, die mittels eines PCR-Tests positiv auf das Coronavirus getestet wurden) und enge Kontaktpersonen , aufgrund der jeweiligen Allgemeinverfügung Isolation des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, beachten müssen.
Bitte erkundigen Sie sich auf dieser Seite ob sich eine Antwort auf Ihre Frage findet, bevor Sie Kontakt mit uns aufnehmen.
Häufig nachgefragt
Häufig nachgefragte Informationen und Formulare:
- Format: Online-Formular
- Formblatt-Nr.: form00560
- Corona Hotline (Telefon und Online-Formular)
www.lk-starnberg.de/coronaHotline
Positiver Antigen-Schnelltest oder PCR Test
Mein Antigenschnelltest oder PCR Test war positiv - Wie geht es weiter?
Für positiv getestete Personen gelten unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses, folgende Schutzmaßnahmen außerhalb der eigenen Wohnung, die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske.
Die Maskenpflicht gilt nicht:
- unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann;
- in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten;
- für Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss;
- für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen;
- solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist;
- aus sonstigen zwingenden Erfordernissen
Die Schutzmaßnahmen enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen.
Abweichend von Satz 1 enden die Schutzmaßnahmen bei Personen, die mittels Antigentest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person positiv getestet wurden, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene Nukleinsäuretest (PCR-Test) ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.
Verhaltensempfehlungen für positiv getestete Personen
Positiv getesteten Personen wird für den oben genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwilligen Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.
Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen und Massenunterkünften
Positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige dürfen Einrichtungen wie
Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Massenunterkünfte nicht betreten oder in ihnen tätig werden.
Die Schutzmaßnahmen enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen. Abweichend von Satz 1 enden die Schutzmaßnahmen bei Personen, die mittels Antigentest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person positiv getestet wurden, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene Nukleinsäuretest (PCR-Test) ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.
Verhaltensempfehlungen für positiv getestete Personen
Positiv getesteten Personen wird für den oben genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.
Ausnahmen von Betretungs- und Tätigkeitsverboten
Von dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach ausgenommen sind:
heilpädagogische Tagesstätten und Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige von Einrichtungen wie
Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen, die in Bereichen ohne Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben (vulnerable Personen) eingesetzt sind.
Die Schutzmaßnahmen enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen.
Abweichend von Satz 1 enden die Schutzmaßnahmen bei Personen, die mittels Antigentest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person positiv getestet wurden, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene Nukleinsäuretest (PCR-Test) ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.
Verhaltensempfehlungen für positiv getestete Personen
Positiv getesteten Personen wird für den oben genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.
Ärztliche Hilfe
Sie benötigen ärztliche Hilfe?
Bitte achten Sie während der häuslichen Isolation bzw. Quarantäne auf Symptome.
Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern und ein Arzt benötigt werden oder Sie aus anderen Gründen medizinische Hilfe benötigen, dann kontaktieren Sie telefonisch die (Haus-)Ärztin bzw. den (Haus-)Arzt oder den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117.
Wählen Sie im Notfall die 112.
Bitte dabei immer unbedingt mitteilen, dass Sie positiv getestet oder eine Kontaktperson sind.
Weitere Informationen
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Hinweise zum Coronavirus in mehreren Sprachen
Hinweise zum Coronavirus in mehreren Sprachen finden Sie unter
Integrationsbeauftragte der Bayerischen Staatsbeauftragte
und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Kontaktmöglichkeit für Gehörlose
Kontaktmöglichkeit für Gehörlose
per Fax. Weitere Infos unter https://www.116117.de/de/fax-formular.php
Fax: 030 340 60 66 07
per Mail: info.deaf@bmg.bund.de ; info.gehoerlos@bmg.bund.de oder unter Gebärdentelefon (Videotelefonie)