Die Aufgaben der Gutachterausschüsse
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Aufgrund der Corona-Pandemie werden im Landratsamt Starnberg zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern. Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind grundsätzlich per Telefon oder E-Mail möglich.
» Ansprechpartner und Fachbereiche
In Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten erfolgt die Terminvereinbarung online.
Unabhängige Gutachterausschüsse gibt es seit 1960 bei allen kreisfreien Städten und Landkreisen.
Die gesetzlichen Aufgaben werden im Baugesetzbuch (BauGB) §§ 192 - 199 und in der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlung und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) geregelt.
Die Gutachterausschüsse sind grundsätzlich selbständig und unabhängig.
Pflichtaufgaben
Zu den Pflichtaufgaben gehören:
- Auswerten der Notarurkunden und Führen der Kaufpreissammlung (Vergleichssammlung für öffentlich bestellte, vereidigte Sachverständige)
- Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten, um der interessierten Bevölkerung eine Transparenz der Bodenwertentwicklung zugänglich zu machen.
- Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer
- Erstellung von Gutachten über den Verkehrswert von unbebauten Grundstücken (Bodenwert), bebauten Grundstücken (Bodenwert + Gebäude) und Rechten an einem Grundstück (Geh- und Fahrtrecht, Leitungsrecht, Wohnrecht, u.ä.) für:
- Eigentümer und gleichstehend Berechtigte
- Behörden
- Gerichte
- Erstellung von Gutachten über den Verkehrswert z.B. im Enteignungsverfahren nach BauGB, Ermittlung von sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen, etc.
(§193 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und §193 Abs. 2 BauGB) - Ermittlung von wesentlichen Daten des Grundstücksmarktes, um eine größtmögliche Markttransparenz zu gewährleisten (z. B. Liegenschaftszinsen, Preisentwicklungen usw.)
Freiwillige Leistungen
Nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten gehört die Erstellung eines Immobilienmarktberichtes, der jedoch maßgeblich zu der vom Gesetzgeber geforderten Markttransparenz beiträgt.