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3. Die Eingabeplanung



Sofern die Grundstückssuche erfolgreich abgeschlossen werden konnte, beginnt die schönste - aber
auch die schwierigste Aufgabe - das Planen.

 

Wegweiser Bauen - Alles flasch

 

3.1 Auswahl des Entwurfsverfassers

Der entscheidende Schritt auf dem Weg zu einer guten, funktionalen Planung ist die Wahl eines qualifizierten Entwurfsverfassers/Architekten.
Der Gesetzgeber hat im Art. 61 BayBO geregelt, welche Berufsgruppen bauvorlageberechtigt sind. Das Landratsamt darf keine Empfehlungen aussprechen.
Eine Liste mit der in der Nähe Ihres Wohnortes niedergelassenen Architekten bzw. planvorlageberechtigten Ingenieure, bekommen sie von der Bayerischen Architektenkammer, Waisenhausstr. 4, 80637 München bzw. der Bayerischen Ingenieurkammer Bau, Einsteinstr. 1, 81675 München; auch im Branchenbuch der Deutschen Post AG sind Architekten aus der näheren Umgebung aufgeführt.
Vereinbaren Sie mit dem auserwählten Entwurfverfasser einen unverbindlichen Informationstermin und lassen Sie sich Objekte zeigen, die in dessen Regie bereits durchgeführt wurden. Sofern Sie sich auf einen Architekten festgelegt haben, ist zu empfehlen, diesen über die Eingabeplanung hinaus bis zur Bauleitung zu beauftragen. Dadurch sichern sie sich einen fachkundigen Ansprechpartner bis zur Bauvollendung und einen reibungslosen Ablauf der einzelnen Bauphasen.
Übrigens empfiehlt sich, den Architekten mit entsprechenden Vollmachten auszustatten (1 Kreuz auf dem Antragsformular). Ihr Architekt kann dadurch eventuelle notwendige Behördengänge selbst erledigen und sie entlasten.

3.2 Die Planung

Die Umsetzung ihrer Anforderungen in ein Raumprogramm und nachfolgend in einen qualifizierten Eingabeplan sollte gänzlich dem beauftragten Architekten überlassen werden. Er wird dies in enger Abstimmung mit ihnen tun. Für die Eingabeplanung sollte sich Zeit gelassen werden, nach jedem Schritt sollte eine Kontrolle mit den eingangs formulierten Anforderungen stehen.
Änderungen von bereits eingereichten Unterlagen ergeben zeitliche Verzögerungen im Genehmigungsverfahren. Änderungen während der Bauphase führen zu einer Abweichung von den genehmigten Unterlagen und können, neben einer eventuellen Baueinstellung, vor allem einen sprunghaften Anstieg der Baukosten zur Folge haben. Also: Zeit lassen bei der Eingabeplanung!

3.3 Baugestaltung

Die gestalterische Wirkung eines Gebäudes auf die natürliche und bauliche Umgebung stellt letztlich die Visitenkarte eines Bauherrn dar. Architektur bedeutet übersetzt “Baukunst” und Kunst ist immer relativ.

Um ein ausgewogenes, gestalterisch ansprechende Gebäude zu planen sind einige Grundregeln zu beachten, die auch der Bauherr wissen sollte;

  • Evtl. Ortsgestaltungssatzung (z.B. Dachgaubensatzung) beachten
  • Neu- und Umbauten müssen mit der baulichen Umgebung sowie mit der Landschaft (speziell im AUSSENBEREICH bzw. am Ortsrand) in Einklang stehen.
  • Eine ausgewogene Baukörpergestaltung ist abhängig vom Zusammenspiel der Faktoren Wandhöhe, Dachform, Dachneigung. Entscheidend ist das “innere Verhältnis” des Gebäudekubus, d.h. das Verhältnis Länge zu Breite, Wand- zu Dachfläche, von Firstrichtung und Traufausbildung in Bezug auf die bauliche Umgebung.
  • Die anerkannten Regeln der Baukunst sind zu beachten. Die Fassade sollte durch möglichst wenig unterschiedliche Fensterformate gegliedert sein. Wenig heißt in diesem Fall mehr. Dominierend und zeitlos ist nach wie vor das “stehende Rechteck” als Format.

 

Wegweiser Bauen - Planung

  • Der Abschluss eines Gebäudes durch ein gelungenes Dach ist entscheidend. Zerklüftete, verwinkelte und durch viele Aufbauten überfrachtete Dächer verunstalten das Gesamtgebäude und stellen oftmals ein völlig unnötiges Genehmigungshindernis dar. Eine “ruhige Dachfläche” ist gestalterisch ein Gewinn. Durch Planung eines Kniestockes bzw. einer steileren Dachneigung kann das “Wohnen unter dem Dach” dennoch ermöglicht werden.
  • Dachgauben und Zwerchgiebel sollten überaus sparsam verwendet werden. Die Dachneigung muss mindestens 30° betragen, ansonsten wirken die Dachaufbauten unproportional. Die Breite der Einzelgaube darf 1,50 m nicht überschreiten.
  • Gestalterisch problematisch und generell nicht empfehlenswert ist u.a. die Verwendung folgender Details: Schräggeschnittene Traufen und Ortgänge, übergroße Kamine an der Gebäudeaußenwand, Dacheinschnitte, aufgeschüttete Terrassen (Hügelterrassen), Gauben auf flachgeneigten Dächern unter 30° Dachneigung, Krüppelwalm, Erker, Giebelbreiten über 11,00 m;

 

3.4 Das Gebäude im Gelände

Der Gebäudeverlauf ist bei der Planung unbedingt zu berücksichtigen, die Planung ist auf das natürliche Geländeniveau abzustimmen.
Da der natürliche Geländeverlauf in die Schnitt- und Ansichtszeichnungen des Bauantrages vermaßt einzutragen ist, soll das Gelände bereits im Rahmen der Eingabeplanung nivelliert werden (NIVELLEMENT). Sparen bei der Höhenvermessung heißt sparen am falschen Platz und bedeutet eine Verzögerung des Genehmigungsablaufes eventuelle sogar Umplanung.
An dieser Stelle darf auch daraufhingewiesen werden, dass zum 01.01.2008 ebenfalls die Planvorlagenverordnung geändert wurde. Insbesondere hinsichtlich der Geländedarstellung sind deutlich erhöhte Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen gestellt worden. Generell müssen alle Höhenangaben auf ein Höhenbezugssystem dargestellt werden.
Grundsätzlich muss das Gebäude den Geländeverhältnissen angepaßt werden und nicht umgekehrt.
Generell sind Abgrabungen und Aufschüttungen nicht genehmigungsfähig.
In Hangbereichen ist es anzuraten in SPLIT-LEVEL-BAUWEISE zu bauen. Durch diese Bauform läßt sich der Hang besonders gut ausnutzen.
Anzumerken ist abschließend, daß eine Hangbebauung ungleich teuerer ist, als ein Gebäude in der Ebene.

Wegweiser Bauen - Das Gebäude im Gelände

3.5 Nachbarbeteiligung

Die benachbarten Eigentümer sind von einem geplanten Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen.
In der Regel geschieht dies, indem der Bauherr den Eigentümern der benachbarten Grundstücke den Bauplan zur Einsicht überläßt. Es wird empfohlen, den Bauplan persönlich zu erläutern. In einem Gespräch können zudem eventuell auftretende Mißverständnisse direkt geklärt werden.
Die Nachbarbeteiligung ist in jedem Fall durchzuführen, auch im Rahmen von Freistellungsverfahren. Im Vorbescheidsverfahren kann auf Antrag des Bauherrn von einer Nachbarbeteiligung abgesehen werden.
Sofern keine Nachbarunterschrift geleistet wurde, beteiligt das Landratsamt die Nachbarn im Rahmen einer Zustellung des Genehmigungsbescheides.
Die technische und rechtliche Prüfung des Antrages erfolgt unabhängig von der Nachbarunterschrift.
Aufgrund der Neuerungen der BayBO 2008 werden auch im vereinfachten Verfahren u.a. auch die Abstandsflächen nicht mehr durch das Landratsamt geprüft.

Zuständige Stelle

Bauwesen - Verwaltung - Technik
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08151 148-531
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DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
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