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Einbürgerung nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung)


Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Sie leben mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet.
  • Sie sind im Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis/EU Freizügigkeitsbescheinigung oder einer Niederlassungserlaubnis.
  • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
  • Sie sind nicht vorbestraft.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Ab dem 01.09.2008 müssen außerdem Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland von Ihnen nachgewiesen werden (Einbürgerungstest).
  • Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von ARGE-Leistungen und Grundsicherung.



Anspruch auf Einbürgerung

Ein Anspruch auf Einbürgerung entsteht nur, wenn alle geforderten Voraussetzungen durch den Antragsteller erfüllt werden!
Kommt der Bewerber der Pflicht, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, nicht nach, so entsteht kein Anspruch auf Einbürgerung gegenüber der Einbürgerungsbehörde

 

Miteinbürgerung

Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, der noch nicht so lange im Bundesgebiet lebt und/oder haben Sie minderjährige Kinder, wenden Sie sich bitte bezüglich einer möglichen Miteinbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei Abgabe des vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrags in Original und Kopie vorzulegen:

Allgemeine Unterlagen
  • gültiger Pass mit gültiger Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis/EU-Freizügigkeitsbe-
    stätigung
  • ein Passfoto (für alle Personen ab 14 Jahre)
  • eigenhändig geschriebener Lebenslauf (für alle Personen ab 16 Jahre)
  • Nachweis über Deutschkenntnisse
  • mindestens Zertifikat B1 oder gleichwertig (z.B. in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Berufsbildungsabschluss)
Für schulpflichtige Kinder
  • eine aktuelle Schulbescheinigung und vier Versetzungszeugnisse
Für noch nicht schulpflichtige Kinder ab vier Jahre
  • Nachweis über den Kindergartenbesuch.
    Falls kein Kindergarten besucht wird, ist eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich.
Personenstandsurkunden

(gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher)

  • Geburtsurkunde(n)
  • Heiratsurkunde(n)/Lebenspartnerschaftsurkunde(n)
  • Scheidungsurteil(e) mit Rechtskraftvermerk
  • Reichen Sie bitte (falls vorhanden) Ihr deutsches Familienbuch ein
Einkommensnachweise

(gegebenenfalls der Eltern, bei Eheleuten/Lebenspartnern für beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner)

  • aktueller Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate und/oder
  • Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung mit Kontennachweis und/oder
  • Rentenbescheid und/oder
  • Nachweise über alle sonstigen Familieneinkünfte (ARGE-Bescheid, Grundsicherungsbescheid, Wohngeldbescheid und so weiter).
  • Erhalten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) oder Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) reichen Sie bitte außerdem ein:
    • einen Nachweis über Grund und Datum der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses
    • und Nachweise über aktuelle Bewerbungsbemühungen
Weitere Unterlagen

Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

 


Zuständige Stelle

Ausländerwesen
Fachbereich 31

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

Kontaktformular: https://www.lk-starnberg.de/kofm
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/31

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Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

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