Antragstellung
Quick-Check
Zur unverbindlichen Vorprüfung, können Sie unter dem nachfolgendem Link einen sogenannten Quick-Check zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung durchführen. Diese Vorprüfung wird Ihnen durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Verfügung gestellt.
Das tatsächliche Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrages eingeleitet.
Online-Antragstellung über das BayernPortal
Zur verbindlichen Antragstellung, können Sie unter dem nachfolgendem Link einen Onlineantrag ausfüllen. Dieser Antragwird Ihnen durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Verfügung gestellt. Eine automatisierte Übertragung des Antrags an das Landratsamt Starnberg erfolgt.
Einbürgerung - Online-Antrag (Landratsamt Starnberg) - BayernPortal (freistaat.bayern)
Formulare
den Einbürgerungsantrag erhalten Sie beim Landratsamt Starnberg:
Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Team 312
Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
Telefon: 08151 148-77336
E-Mail: abh-einreise@LRA-starnberg.de
Fax: 08151 148-11336
E-Mail: staatsangehoerigkeit@lra-starnberg.de
Fax: 08151 148-11332
(Staatsangehörigkeit)
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/312
Zimmer: Anmeldung im InfoPoint 31, Raum: EG.183
(Anmeldung)
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Allgemeine Informationen erhalten Sie selbstverständlich auch unter der genannten Rufnummer oder anläßlich einer persönlichen Vorsprache während der Sprechzeiten.
Bearbeitungszeitraum
Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.
Bei Antragsabgabe kann eine realistische Einschätzung erfolgen.
Kosten
Die Einbürgerung kostet für Erwachsene 255,00 Euro.
Minderjährige, die alleine eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 Euro.
Für mit einzubürgernde minderjährige Kinder beträgt die Gebühr 51,00 Euro pro Person.
Nähere Auskünfte erhalten Sie gerne auf Anfrage von den Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde
Minderjährige
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen.
Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beispielsweise durch ein Gerichtsurteil).
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.
Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen.