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Allgemeines zur Einbürgerung

Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung

Es wird unterschieden:

a) Anspruchseinbürgerung
Nur bei Erfüllen der gesamten Voraussetzungen steht dem Bewerber ein Anspruch auf Einbürgerung zu.
>die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfrei Stadt) entscheidet  grundsätzlich über den Einbürgerungsantrag selbst

b) Ermessenseinbürgerung
Die Einbürgerungsbehörde steht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ein erweiterter Spielraum zu, ob und unter welchen Bedingungen sie den Einbürgerungsbewerber einbürgern will
>die Bezirksregierungen entscheiden über diese Einbürgerungsanträge. Die Land-
  ratsämter müssen diese Einbürgerungsanträge vorbearbeitet vorlegen z.B.
  Regierung von Oberbayern, München

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
Der Bewerber muss grundsätzlich die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des des Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Die Prüfung nehmen die örtlichen Volkshochschulen (im Landkreis Starnberg >VHS Starnberg, Tel. 08151/6950) oder das Goethe-Institut in München ab. Die Anmeldung bei der Volkshochschule in Starnberg erfolgen in Absprache mit der Einbürgerungsbehörde.

Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Beantragung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Abs 1 Satz 1 Nr. 6  bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung als erfüllt anzusehen

 

Sprachkenntnisse

Die erforderlichen Sprachkenntnisse können unter anderem nachgewiesen werden durch:

  • das "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  • vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
  • Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
  • erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung

Nähere Auskünfte über den Nachweis von Sprachkenntnissen erhalten Sie bei ihrer zuständigen Einbürgerungsstelle.

 

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse

Erfolgreiche Kenntnisse können regelmäßig nachgewiesen werden durch:

  • einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
  • eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.

Sollten diese Regelnachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse durch eine erfolgreiche Ablegung eines Einbürgerungstests nachgewiesen werden.

Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen gegen eine Gebühr von 25,-- € abgelegt werden.

 

Prüfungsschema

Grundsätzlich prüft die Einbürgerungsbehörde nach folgenden Prüfungsschema:

  • die Einbürgerungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen nach § 10 StAG  vom Einbürgerungsbewerber erfüllt werden.
  • Sollte dies nicht der Fall sein,so werden die Voraussetzungen nach § 8 StAG geprüft.



 

 

Zuständige Stelle

Ausländerwesen
Fachbereich 31

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

Kontaktformular: https://www.lk-starnberg.de/kofm
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/31

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Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

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