Einbürgerung
Gesetzliche Neuregelungen seit 27.08.2007
Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Änderungen kurz dargestellt:
- Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
Erforderlich ist ab sofort regelmäßig der Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen. Maßstab ist künftig das Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Diese Anforderungen gelten sowohl für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG als auch für die Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern als auch für die Ermessenseinbürgerung nach § 9 StAG. Ausnahmen gelten nur für Bewerber, die die geforderten deutschen Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Alters nicht erfüllen können.
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für Personen unter 23 Jahren
Neu ist, dass Personen zwischen dem 16. Und 23. Lebensjahr die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes nachweisen müssen. Bisher war es nur notwendig den Lebensunterhalt ab dem 23. Lebensjahr nachzuweisen.
- Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei allen EU-Bürgern und Schweizern
Künftig können EU-Bürger sowie Schweizer Staatsangehörige in Deutschland eingebürgert werden, ohne dass sie zuvor ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Es wird jedoch dringend empfohlen, vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens, sich bei der jeweiligen Heimatvertretung zu erkundigen, ob ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit eintreten könnte.
- Strengere Bagatellstrafgrenzen
Ein Anspruch auf Einbürgerung ist jetzt bereits ausgeschlossen bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder bei einer Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zudem müssen jetzt mehrere Verurteilungen zusammengerechnet werden.
- Verkürzte Aufenthaltsfrist bei besonderen Integrationsleistungen
Beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann der erforderliche rechtmäßige Daueraufenthalt in Ausnahmefällen von acht auf sechs Jahren verkürzt werden. Dies soll insbesondere bei deutschen Sprachkenntnissen möglich sein, die das für die Einbürgerung geforderte Niveau (s.o. unter 1.) deutlich übersteigen.
- Übergangsregelung § 40 c:
Auf Einbürgerungsanträge, die bis 30.03.2007 bei der Einbürgerungsbehörde eingereicht wurden, sind die günstigeren Bestimmungen der §§ 8 bis 14 und 40c des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ihrer bisherigen Form auf Wunsch anwendbar. So können die bisher günstigeren Regelungen für Antragsteller noch angewendet werden z.B. bei der Antragstellern mit Vorstrafen
> 180 Tagessätze bei Geldstrafen oder 6 Monate Freiheitsstrafe oder Verzicht auf Nachweis des Lebensunterhaltes bei jugendlichen Antragstellern bis 23. Lebensjahr.
- Einführung eines Einbürgerungstestes ab 01.08.2008
Einbürgerungsbewerber, deren Einbürgerung sich nach § 10 StAG richtet, müssen ab 01.08.2008 im Rahmen eines Einbürgerungstestes Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen.
Die Kenntnisse können künftig in Einbürgerungskursen der vom Bundesamt für Migration und Einwanderung (BAMF) zertifizierenden Kursträger nach Maßgabe eines von dieser Behörde zu entwickelnden Curriculums oder anhand einer vom BAMF zu entwickelnden Einbürgerungsfibel aneignen.
Die Einbürgerungskurse werden durch Einbürgerungstests in Multiple-Choice-Verfahren mit jeweils 30 bundeseinheitlichen und drei landesspezifischen Fragen eingeführt werden. Das Bundesministerium des Innern wird Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstestes sowie Grundstruktur und Lerninhalte des Einbürgerungskurses anhand der Vorarbeiten des BAMF durch Rechtsverordnung regeln.