Antragstellung
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Die Abgabe des Einbürgerungsantrags erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Formulare
den Einbürgerungsantrag erhalten Sie beim Landratsamt Starnberg:
Team 312
Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
Telefon: 08151 148-333
Fax: 08151 148-11332
E-Mail: staatsangehoerigkeit@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/312
Raum: 166a
(Anmeldung)
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Allgemeine Informationen erhalten Sie selbstverständlich auch unter der genannten Rufnummer oder anläßlich einer persönlichen Vorsprache während der Sprechzeiten.
Bearbeitungszeitraum
Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.
Bei Antragsabgabe kann eine realistische Einschätzung erfolgen.
Kosten
Die Einbürgerung kostet für Erwachsene 255,00 Euro.
Minderjährige, die alleine eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 Euro.
Für mit einzubürgernde minderjährige Kinder beträgt die Gebühr 51,00 Euro pro Person.
Nähere Auskünfte erhalten Sie gerne auf Anfrage von den Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde
Minderjährige
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen.
Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beispielsweise durch ein Gerichtsurteil).
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.
Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen.