Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - Aufenthaltstitel
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen Ausländer eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union (z.B. Richtlinie 2004/38/EG – Freizügigkeitsrichtlinie) oder durch Rechtsverordnung (z.B. Verordnung (EG) Nr. 539/2001 – EG-VisaVO) etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Aufenthaltsgesetz – AufenthG).
Der Aufenthaltstitel ist vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft / Generalkonsulat) einzuholen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet für längerfristige Aufenthalte setzt grundsätzlich die Einreise mit dem für den geplanten Aufenthaltszweck erforderlichen Visum voraus. Ausnahmen hierzu sind in den §§ 39 – 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt.
Die Einholung des Aufenthaltstitels für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen ist im Bundesgebiet ausgeschlossen.
Bitte erkundigen Sie sich deshalb immer vor Ihrer Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft / Generalkonsulat) oder bei der für Ihren vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde (Landratsamt / ggfs. Stadtverwaltung), ob Sie für Ihren geplanten Aufenthalt einen Aufenthaltstitel benötigen.
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- Visum (§ 6 AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG),
- Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG).
Bitte beachten Sie:
Seit dem 01.01.2006 werden Aufenthaltstitel (Etiketten und Trägerformulare) nur noch mit integriertem Lichtbilder ausgestellt. An die vorzulegenden Lichtbild werden bestimmte Anforderungen gestellt (Biometrietauglichkeit). Bitte beachten Sie hierzu die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei.
Seit dem 01.09.2011 werden einige Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Hier erhalten Sie Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).