Teamaufgaben und Ansprechpartner/innen
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Die Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörde Starnberg mit Aufgabenschwerpunkt Aufenthaltsbeendigung, Team 315, erfüllen folgende Aufgaben:
- Ablehnung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Abschnitt 3 bis 7 Aufenthaltsgesetz
- Aufhebung eines Aufenthaltstitels gemäß Abschnitt 3 bis 7 AufenthG (Art. 48 BayVwVfG, § 52 AufenthG, § 7 Abs. 2 AufenthG); Feststellung des Eintritts einer Unwirksamkeit (Art. 36 BayVwVfG, § 51 AufenthG)
- Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit (EU und Schweiz) (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 i.V. m. § 6 Abs. 1, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU)
- Erlass und Änderung von Einreise- und Aufenthaltsverboten (§ 11 AufenthG)
- Erteilung von vorübergehenden Betretungs- und Verlassenserlaubnisse (§ 11 Abs. 8 AufenthG; § 12 Abs. 5 AufenthG; § 58 Abs. 1 AsylG)
- Aufhebung der Wohnsitznahmeverpflichtung bei Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei Familienzusammenführung für Duldungsinhaber (§ 12a Abs. 5 Nr. 1 AufenthG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR; § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG)
- Verfügung von Ausweisungen (§ 53 ff AufenthG)
- Durchführung von Abschiebungsverfahren (§ 58 ff. AufenthG)
- Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG)
- Erlass von Leistungsbescheiden (§ 67 Abs. 3 AufenthG)
- Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 73 Abs. 2 AufenthG), PEP-Verfahren und Identitätsklärungen
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 98 AufenthG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR, § 8 SchwArbG)
- Stellen von Strafanzeigen (§§ 84 ff. AsylG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR; §§ 95 ff. AufenthG, §§ 2 und 5 Abs. 1 Abs. 1 ZustVAuslR)
- Einleitung von sog. priorisierten BAMF-Verfahren
- Durchführung von Zwangsmittelverfahren (§ 9 ff. VwVG i.V.m. AufenthG)
- Ablehnung von Beschäftigungserlaubnissen für Arbeit, Ausbildung und Praktikum (§ 61 Abs. 2 AsylG)
- Anordnung und Aufhebung von räumlichen Beschränkungen (§ 59b AsylG; § 61 Abs. 1 c Satz 1 AufenthG bei Straftätern)
Darüber hinaus erbringen sie weitere Dienstleistungen wie z.B.:
- Beratungen in Fragen des Aufenthaltssrechts, des Asylrechts, des Freizügigkeitsrechts und des Abschiebungsrechts
- Einziehung, Verwahrung, Überprüfung und Ausgabe von ausländischen Dokumenten wie nationale Reisepässe, Urkunden etc.
- Datenpflege diverser Fachprogramme
- Bearbeitung von Amtshilfeersuchen und sicherheits- bzw. statusrechtlicher Mitteilungen anderer Behörden